Reichsabschied Nürnberg 1542

Reichsabschied Nürnberg vom 26.08.1542 (nach Edition Koch 1747)


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ihro Kayserl. Maj. Räth und Commissarii.

 

 

 

 

 

Continuatio des Expedition wider den Türcken.

[p. 471] Wir Ferdinand von GOttes Gnaden Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungern, Böheim, Dalmatien, Croatien, und Schlavonien, rc. König, Infant in Hispanien, Ertz=Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgundi, zu Braband, zu Steyer, zu Kerndten, zu Crain, zu Lützelburg und zu | Würtemberg, Fürst zu Schwaben, Marggraf des Heil. Röm. Reichs, zu Burgau, Mähren, Ober= und Nieder=Laußnitz, Graf zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfierdt, zu Kyburg und zu Görtz, rc. Landgraf in Elsaß, Herr auf der Windischen Marck, zu Portenau, und zu Salins, rc. Bekennen offentlich und thun kund allermänniglich, als Wir und die Kayserl. Commissarii zu dem jüngst zu Speyer gehaltenem Reichs=Tag verordnet, Uns im Namen und an statt der Römisch Kayserl. Majest. unsers lieben Bruders und Herren, und für Uns selbst, mit Churfürsten Fürsten und Ständen, und der Abwesenden Bottschafften verglichen und vereinigt, daß auf den dreyzehenden Tag des Monats Julii nechst verschienen, alle Churfürsten Fürsten und Stände selbst persönlich, oder durch ihre Bottschafften mit gnugsam vollmächtigem Gewalt allher in Unser und des Heil. Reichs Stadt Nürnberg einkomme sollen, alle Nothdurfft der Christlichen Expedition wider unsers Heil. Christlichen Namens und Glaubens Erbfeind den Türcken fürgenommen, und wes sich derhalben zugetragen hätt oder würde, zu vernehmen, und gebührende Ein= und Fürsehung zu thun, rc. Wie dann solches der obberührte Speyerische Reichs=Abschied vermag, und mit mehrerm Anhang weiter ausweist. So hat demnach die Kayserl. Majestät gleicher Gestalt auch geachtet, daß solche allgemeine Reichs= Versammlung höchlich vonnöthen, und daß dieselbig zu Förderung dieses löblichen Christlichen Wercks wol bedacht wäre, und deßhalben an Ihrer Kayserl. Majestät statt / und in ihrem Namen / die Ehrwürdigen und Hochgebohrnen, Christoffen, Bischoffen zu Augspurg, unsern Andächtigen, und Friederichen Pfaltzgrafen bey Rhein, Hertzogen in Beyern, unsern lieben Schwager und Fürsten: Auch Wohlgebornen, Ehrsamen, Gelehrten, Unsere und des Reichs liebe Getreuen Friederichen Grafen zu Fürstenberg, Werdenberg und Heiligenberg; Haugen, Grafen zu Montfort und Rotenfels, und Johann von | Navis zu Messanzi, Ihrer Kayserlichen Majestät Räth und Commissarien, zu solcher Reichs=Versammlung sonderlich verordnet, mit dem Befelch bey gemeiner Reichs=Versammlung mit allem embsigem Fleiß und Ernst anzuhalten zu vermahnen, daß sie nach Vermög obberührts Speyerischen Reichs=Abschieds, den Articul der Continuation dieser Christlichen Expedition unverzügenlich, und für den grösten Haupt=Puncten für Handen nehmen, und ohn ferner Verlängerung darin fortschreiten wollen, und daß dann sie die Commissarii, fürter in allem andern, das gemeinen Reichs=Ständen ob= und an gelegen wäre, und dem Heil. Reich zu Wolfahrt, Nutz und Gutem kommen möchte, das best und nützlich zu fördern und zu handeln verhelffen solten.

 

 

 

 

 

 

Land=Täg in Hispanischen Landen,

§. 1. Und daß auch dabeneben dieselbige Kayserl. Commissarii gemeinen Reichs=Ständen anzeigen solten, daß Ihro Kayserlichen Majest. ob der Handlung und Beschluß des Speyerischen Reichs=Tags, und fürnemlich in der Reichs=Stände gehorsamen und tröstlichen Bewilligung der ansehenlichen beharrlichen Hülff, so sie zu Roß und Fuß zu Widerstand gemeiner Christenheit Erbfeinds des Türcken bewilligt, zum höchsten erfreuet, und solche der Reichs=Stände Bewilligung von ihnen zu sonder freundlichem und gnädigem Wolgefallen und Begnugen angenommen, Ihro Kayserl. Majest. setzte auch in keinen Zweiffel, gemeine Reichs=Stände würden solch ihr gehorsame Bewilligung zu diesem treffentlichen nothwendigen Werck, nach Vermög obberührts Speyerischen Reichs=Abschieds vollnziehen, und daran keinen Mangel erscheinen lassen. Darauf habe auch Ihr Kayserl. Majestät ihrem selbst hievor gethanen Erbieten nach, und auf gemeiner Reichs=Stände Ansuchen und Bitte, also bald in allen ihren Hispanischen Königreichen und Landen / Land=Täge ausschreiben lassen, und endlich vorgehabt, sich also zu fördern, daß sie solcher der Reichs=Stände vorhanden Christlichen Expedition eigener Person zeitlich beywohnen, und dieselbe in das Werck bringen helffen möcht: Wie dann Ihro Kayserl. Majestät desselben noch auf diesen Tag begierig und hertzlich geneigt.

wegen Ihr Kayserl. Majestät Kranckheit verschoben.

§. 2. Aber Ihr Kayserl. Majest. wäre unter solcher Handlung mit beschwerli= [p. 472] cher Kranckheit angegriffen, und in derselben zehen Wochen gar lägerhafftig worden / und derhalben die ausgeschriebene Land=Täg auf längere Zeit zu erstrecken verursacht worden, biß Ihr Majestät die Handlungen eigener Person verrichten mögen.

Aufwiglung der Schweitzer, rc.

§. 3. Und wie nun Ihr Kayserl. Majest. diese hoch nothwendige Christliche Expedition Teutscher Nation und gemeiner Christenheit zu Wolfahrt und Gutem, in Vollnziehung bringen helffen, in allem Werck und darbey entschlossen ist, ihr Hülff aus Italia und Burgund, Ihrer Kayserl. Majest. Person fürzuschicken, da hätten sich allererst Ihrer Majestät widerwärtigen Practicken, die sie ungezweiffelt lang vorgehabt, offenbarlich erzeiget, also daß Ihr Kayserl. Majestät nicht allein in Italia, sondern in derselben Nidern Erblanden thätlicher Handlung und Uberzugs gewärtig wäre, zu welchem thätlichem Vorhaben Ihr Kayserl. Majestät doch niemand einige Ursach gegeben. Wie dann Ihro Majestät bißhero nie anders, dann eines friedlichen Gemüths gespürt oder befunden worden, und noch des Fürnehmens wäre, gegen allen Christlichen Potentaten friedlich und ruhig zu seyn. Aber Ihre Majestät zweiffelt nicht, gemeine Stände des Heilgen Reichs seyen zu guter Maß bericht und erinnert, die sich Ihrer Kayserl. Majestät Widerwärtige, die Zeithero von obberührtem Speyerischem Reichs=Tag, ohn alles Ihrer Kayserl. Majestät verursachen, mit Aufwiglung der Schweitzer und anderem Kriegs=Volck aus dem Heil. Reich Teutscher Nation unterstanden, Ihr Kayserliche Majest. nicht allein an Ihrem und des Heil. Reichs Eigenthum / des Hertzogthums Meyland / besonder auch, in Ihrer Maj. Nidern= Erblanden anzufechten und zu bekriegen. Derowegen Ihre Kayserl. Majest. wider ihren Willen und Gemüth, an ihrem Fürnehmen zu dieser Christlichen Expedition (dero sich Ihre Kayserl. Majestät eigner Person gern zugenähert hätt,) dergleichen an Schickung ihrer stattlichen Hülff verhindert, und sich zu der Gegenwehr zuschicken gedrungen worden.

Bekriegung des Türcken auf dem Meer.

§. 4. Aber nicht destoweniger will Ihro Kayserl. Majest. Ihre Sachen und Handlungen verhoffentlich dahin richten und fördern, daß sich Ihr Kayserl. Majestät, noch diß Jahr, persönlich in das Reich verfügen mögen, dieses löblich Christlich Werck continuiren und vollnziehen zu helffen: Sich auch darneben auf dem Meer gegen dem Türcken dermassen zu erzeigen / damit er seiner Macht destoweniger in Hungern gebrauchen möge.

Kayserl. Fleiß Religions-Irthum zu vergleichen.

§. 5. Was dann Ihr Kayserl. Majestät zu ihrer persönlichen Ankunfft, in dem hochnachtheiligen Irrthum / die Religion betreffend, handeln und fördern mag, dieselben nachmals zu Christlicher und leidlicher | Einigkeit und Vergleichung zubringen / daran will Ihr Kayserl. Majest. keinen Fleiß noch Möglichkeit erwinden lassen.

Kriegs=Stück.

§. 6. Ferner haben Wir auch gemeinen Ständen und gnädiger Meynung fürhalten lassen, daß Wir uns mit den ansehentlichen treflichen Kriegs=Stücken / so uns auf obbemeldten Speyrischen Reichs=Tag, von wegen unserer Königreich und Landen in obbestimmte beharrliche Türcken-Hülff zu leisten auferlegt worden, nicht ohn grossen überschwenglichen Kosten, in Bereitschafft geschickt / und damit also zeitlich gefast gewest, daß derselben halben zum Anzug kein Mangel erschienen seyn solt: Wie dann solchs der Obrist=Feld=Hauptmann der Hochgebohrn Joachim Marggraf zu Brandenburg / zu Stettin / Pommern, der Cassuben, Wenden, und in Schlesien, zu Crossau, Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, und Fürst zu Rügen, des Heil. Römischen Reichs Ertz=Cämmerer und Churfürst / unser lieber Oheim, sammt den verordneten Kriegs=Räthen aus den Kreyssen augenscheinlich gesehen, und lautern Bericht empfangen.

Ungleichheit in Lieferung des Kriegs-Volcks.

§. 7. Wir haben aber bey bemeldtem Obersten Feld=Hauptmann und verordneten Kriegs=Räthen in Bericht befunden, und selbst gesehen, wie auch die Kayserl. Commissarii desselben gleicher Weiß in gute Erfahrung kommen, daß in Abfertigung der Creyß=Ständen Kriegs=Volcks / zu diesem nothwendigen Christlichen Werck, grosse Ungleichheit gehalten worden / fürnemlich, daß etliche von den Ständen noch gar niemand zu Roß und Fuß, auch etliche die gantze Anzahl Kriegs=Volcks nicht geschickt, sondern desselben einen trefflichen Abgang erscheinen lassen, zu dem, daß etliche ihr Kriegs=Volck mit der Bezahlung nicht abgefertiget, und etliche zu Unterhaltung des Obersten Feld=Hauptmanns, und hohen Aemtern, laut des Speyerischen Reichs=Abschieds, gar kein Geld verordnet, und daß bey etlichen am bewilligten Feld=Geschütz und Pulver Abgang und Mangel erscheinet. Aus welcher ungleichen Abfertigung und erzehlten Mängeln erfolgt daß des Reichs ankommend Kriegs=Volck in keinen Anzug gebracht, und eine gute Zeit ungeschaffter Ding mit beschwerlichem der Reichs=Ständen Kosten still gelegen. Wiewol deßhalben an des Obersten Feld Hauptmanns, und der verordneten Kreyß=Räthen Personen nicht gemangelt, sondern haben Wir dieselben zu dieser Christlichen Expedition allweg gantz freundlich, willig, und wolgeneigt befunden.

 

 

 

Kayserl. persönliche Erscheinung.

§. 8. Und die weil Wir nun bedacht, was Nutz und Vortheils gemeiner Christenheit, und bevorab Teutscher Nation, an Unterhaltung und Vollnziehung dieser Christlichen Expedition gelegen, und entgegen was für unwiederbringlichen Nachtheil und Verder= [p. 473] ben, aus derselben Zerrüttung, oder längern Verhinderung erfolgen möge: So haben Wir sammt dem obbemeldten Obersten Feld=Hauptmann und verordneten Kriegs=Räthen, die Sachen mit höchstem Fleiß erwegen, und in Bedenckung. daß es also für hochnothwendig geacht, gnädiglich bewilligt, diesen Reichs=Tag, wiewol mit unser, auch unserer Königreich und Landen grosser Ungelegenheit, in eigener Person zu besuchen / damit in obbestimmten erscheinenden Abgängen, Mängeln und Gebrechen, um so viel mehr eylende und unverzügliche Erstattung und Ersetzung beschehe.

Wegen der Christlichen Expedition.

§. 9. Und als nun der Churfürsten Räth, auch die Fürsten und andere Stände in ziemlicher Anzahl eigener Person, und etliche durch ihre Bottschafften mit vollmächtigem Gewalt, bey Uns und obbemeldten Kayserlichen Commissarien gehorsamlich ankommen und erschienen, haben wir sammt den Kayserlichen Commissarien mit und neben denselben Churfürstlichen Räthen, Fürsten und Ständen, und der abwesenden Bottschafften, den Articul der Continuation und Vollziehung der Christlichen Expedition und Heerzugs für Hand genommen.

Kayserl. Hülff zu Wasser und Land.

§. 10. Und wiewol die Kayserl. Majestät durch ihrer Widerwärtigen Practicken und thätliche Handlungen dieser Christlichen Expedition persönlich beyzuwohnen, und ihre trefliche Hülff aus Italia und Burgundi zu schicken, bißhero verhindert worden: So setzen doch die Churfürstliche Räthe, Fürsten und Stände, und der Abwesenden Bottschafften gar in keinen Zweifel, Ihre Kayserliche Majestät werde ihrem Kaiserlichen Amt / hohen Vermögen, auch vorigem und jetzigen Ihrer Majest. gethanem gnädigsten Erbieten nach, zu obberührter fürgenommener Christlicher Expedition, nochmals ihr stattliche Hülff zu Wasser und Land reichlich erstatten und leisten.

Neben der gebührenden Reichs=Hülff.

§. 11. Und insonderheit auch darneben die gebührende Reichs=Hülff dem Burgundischen Kreyß / vermög des Speyerischen Reichs=Abschieds / von Ihrer Majestät Niederländischen Erblanden wegen, auferlegt und bewilligt, neben und zugleich andern des Reichs Kreyssen ohn Verzug und Abgang schicken und unterhalten, auch anders, so dem selben Kreyß vermöge des Speyerischen Reichs=Abschieds, zu thun gebührt, und fernern Verzug erstatten und vollnziehen lassen, damit die gebührend Gleichheit unter den Kreyssen erhalten, und männiglich desto mehr gehorsamen guten Willen und Neigung zu Beförderung dieser Christlichen Expedition gewinne. Wie dann gemeine Stände und der Abwesenden Bottschafften wiederum gantz unterthäniglich und zum fleißigsten gesucht und gebetten haben.

Frau Maria Königin in Hungern, Böheim Witbe.

§. 12. Darauf dann Wir samt den Kayserl. Commissarien, solches bey der Kay=|serl. Majest. unserm lieben Herrn und Brudern, und der Durchleuchtigen Fürstin / Frauen Maria zu Hungern und Böheim, rc. Königin / Witbe, unserer freundlichen lieben Schwester, ferner anzubringen und zu befördern bewilligt, des ungezweiffelten guten Versehens, Ihre Kayserliche Majestät und Liebden werden sich dermassen gnädiglich und freundlich erzeigen, darob gemeine Stände des Heil. Reichs wohl begnügig und zufrieden seyn, und daß solche Hülff gar stattlich und viel mit einem mehrern, dann Ihr Kayserl. Majestät zugebühret hätte, künfftiglich erstattet werde.

Mängel und Gebrechen, so bey der Armada vorgehen, zu verbessern.

§. 13. Was aber belangt die beschwerlichen Mängel / Abgäng und Gebrechen / so sich bey der Ständen Kriegs=Volck Bestellung / Abfertigung und Bezahlung zugetragen / haben Wir und die Kayserl. Commissarii, auch gemeine Reichs=Versammlung nothdürfftiglich wol bewegen, was fürtreflicher Nutz und Wolfahrt gemeiner Christenheit, und sonderlich dem Reich Teutscher Nation aus dem erfolgen mag / eylende nothdürfftige Fürsehung angeregter Mängel beschicht, und gewisse gebührende Unterhaltung des Kriegs=Volcks erfolgt, und herwiederum, was grosser unwiederbringlicher Nachtheil, Schaden, und Verderben zuversichtiglich zuerwarten, wo die Mängel unabgeschafft länger bleiben werden. Und wiewol sich in Betrachtung dieses hoch notwendigen Christlichen Wercks billich zu versehen, daß solche Mängel nunmehr zu gutem Theil abgewendet seyen, oder doch auf die von hie aus an die Kreyß ausgangene Schreiben in Kürtze erstattet, und weitere Abgäng oder Gebrechen an Unterhaltung dieses Christlichen Heers verhütet werde.

Wegen Erhaltung der Armada.

 

 

Fiscals Amt gegen die Ungehorsamen zu procediren.

§. 14. Noch dann und damit an aller gebührenden ernsten Fürsehung nichts abgehe, so haben Wir und die Kayserl. Commissarii, auch Churfürstl. Räthe / Fürsten und Stände / und der Abwesenden Bottschafften / für gut und nothwendig angesehen, daß die oberzehlten Abgäng / Mängel und Gebrechen / so viel deren noch ungebessert und unerstattet seynd, unverzüglich und unterschiedlich mit Verzeichnüß der Ungehorsamen dem Kayserlichen Fiscal überschickt / und durch ihn gegen allen und jeden solchen Ungehorsamen / nach Ausweisung des Speyerischen Reichs=Abschieds / Citation erlangt, und zu Erklärung der Pön, in demselben Reichs=Abschied begriffen, zum allerschleunigsten procedirt und vollfahren werde / dem wir auch solches zu thun neben Zuschickung der Mängel und Namen der Ungehorsamen er[n]stlich befehlen sollen, und hiemit alsobald auch befohlen und auferlegt haben wollen.

Königlich Schreiben an alle Stände besagter Mängel wegen.

 

 

 

Bey Pön Fiscalischen Processes.

§. 15. Und damit aber männiglich, und sonderlich die, so bißhero an ihnen Mängel erscheinen lassen, desto besser und mehrer Nei= [p. 474] gung und Willen gewinnen, zu Befürderung dieser hochnothwendigen Christlichen Expedition, so sollen und wollen Wir an alle und jede Kreyß und Stände / dabey noch Mängel erscheinen / sonderbahre Schreiben ausgehen lassen, und sie statt und im Nahmen der Kayserl. Majestät und für uns selbst nochmahlen mit gnädigem Ernst erinnern des treflichen Nutzen und Wolfahrt / so ihnen und gemeiner Teutschen Nation aus Beförderung und Erhaltung des einmal bewilligten Christlichen Heers / oder aus Zertrennung desselbigen erfolgen möge / rc. Und sie darauf ernstlich ersuchen und vermahnen, ihre Mängel abzuschaffen / und dem zu Speyer jüngst aufgerichtetem Reichs=Abschid zu geleben, mit Vergewissung, daß im Fall ihrer beharrlichen Ungehorsame sie nicht allein die Fiscalischen Proceß, besonder auch des Uberzugs von dem Obersten Feldhauptmann, und dazu gehörigen genugsamen Anzahl Kriegsvolcks gewißlich zu gewarten haben sollen.

Türck in eigener Person auf Hungern.

§. 16. Nach dem aber von mehrer Orten gleichlautende Kundschafften kommen, daß der Türck eigener Person mit grosser Macht von Constantinopel aus in Hungern anziehe / darab sich nichts gewissers zu versehen, dann daß er, oder doch sein Kriegsvolck mit einer grossen Macht zu End des August=Monats in Hungern seyn, und dem Christlichen Heer, ohnzweifel seinem Stoltz und vorbehaltenen Siegen nach, zuziehen werde, derhalben eines mehrern eylenden Zuzugs hoch vonnöthen seyn will: So sollen und wollen Wir vermög unsers freundlichen und gnädigen Erbietens und Bewilligung auf jüngstem Reichs=Tag zu Speyer beschehen, bey unsern Königreichen und Erblanden mit allem förderlichem Fleiß und Ernst verfügen / daß sie im Namen des Allmächtigen mit aller ihrer Macht auf seyen, und dem Christlichen Heer mit und neben der Reichs=Stände Zuzug zu ziehen, und gemeiner Christenheit, zuförderst aber ihr eigenes und unser aller Vatterland, Leib, Ehr und Gut zu dieser Zeit, da es (als zu GOtt verhoffentlich ist,) am besten geschehen kan, zum treulichsten retten, schirmen, und durch Hülff Göttlicher Gnaden in langwierige gute Ruhe und Sicherheit bringen helffen.

Deßwegen mehrere Räthe.

§. 17. Und wiewol Wir uns über vorige unserer Handlungen, die Wir unser Cron Böheim / und derselben Incorporirten, auch andern unsern Oesterreichischen Landen gepflogen, gnädiglich wohl versehen, daß an solchem mehrerm Zuzug kein Mangel oder Abgang seyn werde, jedoch und sofern sich zutrüge, daß deßhalben mehr Land=Täge gehalten werde müsten / haben uns auf unser gnädigst Begehren, die Churfürstl. Räthe, Fürsten und Stände, und der Abwenden Bottschafften bewilligt und verordnet, daß von | wegen der Churfürsten, der Churfürst zu Sachsen einen Rath, und von wegen der Fürsten / Hertzog Friederich / Pfaltzgraf / rc. oder Hertzog Wilhelm zu Bayern auch einen Rath / auch von wegen der Prælaten und Grafen N. den dritten / und von der Städt wegen / N. den vierdten Rath / auf unser Erfordern, zu solchen Land=Tägen schicken sollen, mit dem Befelch, daß sie mit allem Fleiß und Ernst anhalten, und befördern helffen, daß bemeldte unsere Königreich und Landschafften, an ihrem mehrern Zuzug, den sie zu Rettung unsers Christlichen Kriegs=Volcks in Hungern mit aller Macht thun sollen, nichts abgehen, noch ermanglen lassen, in Betrachtung der vorstehenden Noth und der ansehnlichen treffentlichen Hülff, die von gemeinen Ständen des Heil. Reichs bewilligt ist, und neben ihnen geleistet wird.

Und wann der Türck zu starck wäre, mehrere Hülff.

 

 

 

 

 

 

 

Gewisse Maaß des bewilligten Zuzugs.

§. 18. Wann nun aber auf jüngstem Reichs=Tag zu Speyer in solchem Fall, da der Türck also starck käme / daß sich zu besorgen, das Christliche Kriegs=Volck möchte ohn Gefahr der Niederlag seiner nicht mächtig seyn, diese nemliche Fürsehung beschehen und verordnet, daß die nechstanstossende Churfürsten / Fürsten und andere Stände / als Sachsen / Bayern / Schwaben und Francken / in Eyl mit aller Macht / auf gleiche Darlegung gemeiner Stände / aufseyn / zu ziehen / und retten, auch keiner auf den andern verziehen, und sich desto förderlicher in guter Bereitschafft und Rüstung halten sollen. Und aber mehrmahlen im Werck befunden, daß solche gemeine Fürsehung etwan wenig erschossen, darzu jetzo die hohe Nothdurfft (wie aus obangeregten Kundschafften leichtsam abzunehmen) erfordert, des eylenden Zuzugs halben, in guter Rüstung und Bereitung bestmöglichst zu stehen, und damit nicht erwarten, biß ein jeder Kreyß des Türcken Ankunfft und Gewärtigkeit weiter von dem Obersten Feldhauptmann Bericht und erinnert wird, damit nicht abermahl (wie leider! vorhin etwan beschehen,) der langsam Zuzug unerschießlich, die rechte wohlgelegene Zeit versaumt, und dieser mercklicher grosser Kost, so bißhero auffgelauffen, und dann zumahl noch weiter aufgehen wird, gar vergeblich sey. So haben wir samt den Kayserlichen Commissarien, auch die Churfürstlichliche Räthe, Fürsten und Stände, und der Abwesenden Bottschafften für nutz und gut angesehen, daß dieser Christlichen Expedition zu guter Beförderung, und dem Christlichen Heer zu Trost und Sicherheit des obberührten der Reichs=Stände zu Speyer bewilligten Zuzugs halben / auch eine gewisse Maaß und mehr Sicherheit gemacht werde.

Weitere Verordnung.

 

 

 

 

Zuziehend Kriegsvolck auf jedes Creyß Kosten.

§. 19. Und demnach haben die gedachten Stände und Bottschafften aus oberzehlten Ursachen der vorstehenden Noth und in Krafft der hievor zu Speyer beschehenen gemeiner Ständ Bewilligung sich verglichen und be= [p. 475] williget, daß die nächst anreinende fünff Kreyß / nemlich Fränckisch / Bayerisch / Schwäbisch und gegen Schlesien / und Mähren die Ober und Nieder=Sächsische Kreyß / jeder noch mit halben Theil seiner nechst auferlegten gebührenden Türcken-Hülff, zu Roß und Fuß sich gefast machen, und in Bereitschafft sitzen, und auf unser und des Obersten Feld=Hauptmanns und verordneten Kriegs=Räthen ferner erfordern und anmahnen / die obbestimmte Anzahl Kriegs=Volcks unverzüglich hinab in Hungarn, zu dem Christlichen Heer schicken sollen. Welche auch aller maß gefast und abgefertigt sollen werden, wie das hievor hinab verordnete Kriegs=Volck mit Besoldung und anderer Zugehörung versehen ist und seyn soll, also daß auch solch zuziehend Kriegs=Volck / jedes aus seines Creyß gemeinen Truhen seiner gebührenden Besoldung entrichtet werde.

Wie mehrers Krigsvolck zu erhalten.

§. 20. Und wo zu Unterhaltung dieses und anders hievor geschickten Kriegesvolcks nicht mehr in der Kreyß=Kisten bevor wäre / so soll doch ein jeder Churfürst, Fürst und Stand, sein gebührend Anzahl Kriegsvolck bis zu Anbringung einer neuen Anlag / oder ferner und anderer Erkändtnüß gemeiner Reichs=Stände unterhalten / und die gebührende Besoldung darleyhen und fürstrecken / in Bedenckung, daß ein solcher Stärckung und Erhaltung des Christlichen Heers, fürnemlich zwischen jetziger und künfftiger Winterszeit nach Göttlicher Gnaden, alle Wohlfahrt und Errettung gemeiner Teutscher Nation, und aus unzeitiger Zertrennung oder Schwächung dieses Kriegsvolcks, herwiederum nicht wohl anders, dann aller Schimpff / Hohn und Spott / auch unwiederbringlicher Schad, Verderben, und Gefängnüß gemeiner Teutscher Nation erwachsen, oder daß doch zum wenigsten dadurch aller Vortheil Teutscher Nation abgebrochen, und dem Feind zugestellt werden mag.

Restitution der ausgelegten Kosten.

§. 21. Darum sich dann ein jeder zu solcher Unterhaltung und Füstreckung auch um so viel desto gutwilliger beweisen soll / daß er damit alle hievor zu diesem Christlichen Werck ausgelegte Kosten / ihme selbst und gemeinem Vatterland, wie zu Gott verhoffentlich, zu gutem Nutz bringen wird, die sonst zusamt sein selbst Leib, Haab und Gut verlohren, und in der unglaubigen viehischen Gewalt leichtsam gezogen werden möchten.

Zuzug auf gleiche gemeiner R. Ständen Darlegung.

§. 22. Doch soll dieser Zuzug anders nicht / dann nach Ausweisung des obgedachten Speyerischen Reichs=Abschieds, auf gleiche Darlegung und Bezahlung gemeiner Reichs=Stände beschehen / und zu | nechstkünfftiger Reichs=Versammlung derhalben gebührende Vergleichung gemacht werden. Und gedachten ausziehenden Creyssen billige Erstattung ihres dargestreckten Kostens, von den andern Creyssen, so viel ihrer jedem daran zu erlegen gebühren will, ohne alle Weigerung und Ausziehung folgen soll.

So es nicht vonnöthen.

§. 23. Wo sich aber die Sachen also zutrügen, daß des mehrern Zuzugs nicht vonnöthen wäre / wollen und sollen Wir, und der Oberst Feld=Hauptman, sampt den zugeordneten Kriegs=Räthen, der Ständen des Heiligen Reichs mit solchem Zuzug gnädiglich verschonen / damit sie zu künfftigen Zeiten um so viel desto stattlicher helffen mögen.

Zu Unterhaltung und Schickung des Kriegsvolcks,

 

 

 

soll der Fiscal gegen die Ungehorsame, so wol Geistl. als Weltliche,

 

 

 

beygefügter Pön nach,

procediren.

§. 24. Und daß aber das zuziehende Kriegsvolck von den obbemeldten Creyssen, desto gewisser geschickt, und dasselbig, auch das vorige Kriegs=Volck / so von allen Creyssen hinnab verordnet, mit ihren gebührenden Besoldungen und ander zugehöriger Nothdurfft hinführo auch gewißlich unterhalten werde: So haben Wir sampt den obgemeldten Kayserlichen Commissarien uns an statt der Kayserlichen Majestät und für uns selbst / mit der Churfürsten verordneten Räthen, Fürsten und Ständen, und der Abwesenden Bottschafften verglichen und vereinigt: Meynen, setzen und ordnen auch darauff hiermit wissentlich von Römisch=Kayserl. und Königlicher Macht Vollkommenheit / daß solches alles von einem jeden, so viel es in betrifft, treulich und festiglich gehalten und vollenzogen werden soll. (a) Würde aber jemand, er sey Churfürst /Fürst / Geistlich oder Weltlich / Prälat / Graf / Freyer / Herr / von der Ritterschafft und Adel / oder auch von den Frey= und Reichs=Städten / an Schickung seiner Anzahl Kriegsvolcks / ihm, als obsteht, zu dem Zuzug auferlegt, oder auch an Schickung und gebührender Unterhaltung seiner hievor, laut des Speyerischen Reichs=Abschieds auferlegten Anzahl Kriegs=Volcks, oder anderm, so ihm nach Sage desselben Abschieds, oder dieser Ordnung zu thun gebührt / säumig oder ungehorsam seyn / derselbig, (wo er ein Geistlicher ist /) soll damit alsobald alle seine Privilegia, Schutz und Schirm / die er von Kayserlicher Majestät, deren Vorfahren, und dem H. Reich hat, verwirckt / deren privirt und entsetzt seyn. (b) Ist aber der Ungehorsam oder Verbrecher Weltlich / so soll er dadurch in der Kayserlichen Majestät und des Heil. Reichs Acht gefallen seyn / und der Kayserliche Fiscal soll zu Erklärung solcher Pön und Straff gegen denselben Ungehorsamen ohne allen Verzug procediren und vollfahren, und im Fall ihres beharrlichen Ungehorsams / soll sie [p. 476] auch der Obrist=Feldhauptmann mit der darzu nothwendigen Anzahl Kriegsvolcks überziehen und straffen / inmassen der obberührt jüngst Speyerische Reichs=Abschied von solcher Pön weiter ausweist.

(a) R. A. 1641. §. 87.
(b) R. A. Speyer 1542. §. 102. 1559. §. 14.

Selb-summ zum Krieg nöthig.

 

 

 

Zu Erhaltung Christlichen Glaubens eigener Freyheit.

 

 

 

 

 

 

Nochmalige Anlage des gemeinen Pfennings.

§. 25. Weiter und nachdem aber zu Unterhaltung dieses jetzt zuziehenden Reichs=Kriegsvolcks, und des so vormahln darnieden in Hungern liegt, eine trefliche Summa Gelds auflauffen wird / und allbereit aufgelauffen ist, derowegen etliche Creyß wie aus allerley statthafften Berichten und Anzeigungen zu vernehmen, aus ihren Creyß=Truhen, und vor eingebrachten Anlagen solche Ausgaben nicht lang zu thun haben. Dergleichen auch etliche hohe und niedere Ständ, nicht wohl statt haben möchten, die Besoldung und Unterhaltung ihrem Kriegsvolck lang also darzustrecken, oder doch des vorgestreckten Gelds lang zu entbehren und auszulegen. Und dann zu Schutz und Schirm unsers Heil. Christlichen Glaubens / Errettung unsers Vatterlands / und Erhaltung unserer eigenen Freyheit / Leib / Haab und Güter / keinem Christen sehr beschwerlich seyn kan noch soll, zu diesem Christlichen nothwendigen Werck seine Steuer und Anlage wieder zu geben, und sonderlich je mit einem halben Gülden Anlag / hundert Gülden Haupt=Guts / und sich selbst in Fried und Ruhe zu erhalten: So haben die Churfürstliche Räthe, Fürsten und Stände, und der Abwesenden Bottschafften, für Nutz und nothwendig angesehen, jetzo alsbald wieder eine gemeine gleichmäßige und durchgehende Anlag des gemeinen Pfennings zu bewilligen, und dieselben wieder auf die Form, Weiß und Maaß, durch das gantze Reich Teutscher Nation anschlagen und einbringen zu lassen, wie die Anlage, so auf jüngstem zu Speyer gehaltenem Reichs=Tag durch gemeine Stände des Heil. Reichs bewilligt, gesetzt und verabschiedet ist, und vor dem dreyzehenden Tag Julii nechst verschienen, eingezogen seyn solt. Als sie dann solche Anlage und gemeinen Pfenning / nach Gestalt der vorstehenden Noth und verhoffentlichen gemeinen Nutzens, und dann auch auf die schon beschehene Anzeigungen, wie es um etliche Creyß=Kisten und vor eingebrachten Anlagen geschaffen, in Krafft des Speyerischen Reichs=Abschieds, jetzo bewilligt, auch sich vereinigt und verglichen haben, daß derselbige gemein Pfenning und Anlage von neuem, nach Ausweisung des gedachten Speyerischen Reichs=Abschieds angelegt, eingebracht, und wider den Türcken und seine Anhänger ausgegeben und gebraucht werden soll.

Rechenschafft wegen der Einnahm

§. 26. Und solch also fürgenommene Anlage, soll nach jedes Creyß Gelegenheit, doch zum förderlichsten allenthalben eingebracht, und in die derhalben verordnete Creyß=Kisten, nach Sag u. Ausweisung des Speyerischen Reichs=Abschieds geliefert werden, darzu auch den ver=|ordneten Sechs Einnehmern eines jeden Creyß hiermit auferlegt und befohlen seyn, solcher anderer eingebrachter Anlag halben aller ihrer Einnahm und Ausgab / erbare und richtige Anzeig und Rechenschaft zu thun der gantzen Reichs=Versammlung, oder denen, so von den Reichs=Ständen darzu sonderlich verordnet werden. Doch soll ihnen auf nächst kommenden Reichs=Tag, von gemeiner Reichs=Versammlung ein gewisser Tag und Mahlstatt darzu ernennt und bestimmt werden: Vor welchem auch solche andere Anlage gewißlich allenthalben eingezogen, und in die Creyß=Kisten eingeschüttet werden soll. Darzu sollen auch die Creyß=Einnehmer auf die also bestimmte Täge und Mahlstatt, durch etliche aus ihrem Mittel gewißlich ankommen, und ihres Einnehmens und Ausgebens erbare, richtige Raitung und Bericht thun. So dann ferner unter den Ständen auch solcher anderen einbrachter Anlag halben gebührende Vergleichung gewißlich gemacht und fürgesehen werden soll, daß kein Creyß noch Stand für dem andern beschwert werde.

Vergleichung unter den Creysen der Anlage.

§. 27. Und wiewohl nun aus erheischender oberzehlten Nothdurfft und Bewegungen, sonderlich zu Verhütung unzeitiger Zertrennung, oder Abzugs des Christlichen Kriegsvolcks / die Mehrung und Erwiderung obberührter Anlag, nicht hat sollen noch mögen verzogen werden, bis der vorderigen Anlag halben, Gestalt und Gelegenheit des Mangels oder Uberschuß der Creyß=Truhen gäntzlich und eigentlich vernommen, und gegen einander verglichen würde: So wären doch die Christlichen Räthe, Fürsten und Stände, und der Abwesenden Bottschafften urbietig und willig gewesen, allhie auf diesem Reichs=Tag zu verharren, und solche Erkündigung und unterschiedliche Raitung und Bericht aller Creyß Einnahm und Ausgab von den verordneten Creyß=Einnehmern in Schrifften erfordern zu lassen, und die gebührende Vergleichung unter den Reichs=Ständen / nach Ausweisung des Speyerischen Reichs=Abschieds zu suchen und zu machen, und also alle Beschwerden und Ungleichheit aufzuheben, wo sie befunden hätten, daß dieser Zeit zu solcher Raitung und Vergleichung zu schreiten möglich gewesen.

Restanten der Anlag.

§. 28. Dieweil aber Wir und die Kayserl. Commissarii, auch gemeine Reichs=Versam[m]lung in gute Erfahrung kommen sind, daß in etlichen Creysen die vorige Anlage noch nicht zusammen in den Creyß=Kasten geschüttet worden, und an etlichen Enden dieselbige Anlage von wegen allerley Verhinderung und Unrichtigkeiten, noch nicht gar eingebracht ist / derhalben uns samt den Kayserlichen Commissarien und gemeiner Reichs=Versammlung Rechnung von den Creyß=Einnehmern zu empfahen, und die gebührende Vergleichung [p. 477] zu machen, aus obberührten Ursachen dißmahls unmöglich gewesen.

Förderlich in die Creys Truhen zu erlegen.

§. 29. Hierum und damit dannoch solch Raitung und Vergleichung der hievor zu Speyer bewilligten Anlag, laut des Speyerischen Reichs=Abschieds, gewißlich ihren Fortgang gewinnen mög: So haben Wir samt den Kayserlichen Commissarien im Namen und von wegen der Kayserl. Majestät und für Uns selbst, uns mit den Churfürstlichen Räthen, Fürsten und Ständen, und der Abwesenden Bottschafften, und sie sich hinwiederum mit uns verglichen, daß alle Creyß=Stände sich mit Einziehung und Erlegung derselben ihrer Anlagen in die Creyß=Truhen befördern / und die Creyß=Einnehmer sich auch gefast machen, und auf den ersten Tag Decemb. zu Nürnberg bey gemeiner Reichs=Versammlung durch etliche aus ihnen gewißlich erscheinen, geschickt, alsobald alles ihres Einnehmen und Ausgebens erbare / richtige Anzeig / Bericht und Rechnung zu thun.

Rechnung der Einnehmer.

§. 30. Darauf dann auch alsobald solcher Rechnung und Bericht von ihnen aufgenommen, und zu der obberührten bewilligten Vergleichung fürgeschritten werden soll, und dem Unvermöglichen durch den Vermöglichen Erstattung und Widerlegung beschehen / damit also endlich und gewißlich den Beschwerden geholffen / und Gleichheit gemacht und erhalten werde.

Mandata, daß sich niemand wider das H Reich oder dessen Haupt, In Kriegsdienste begeben soll.

 

 

 

Bey straf.

§. 31. Und wiewohl die Kayserl. Majest. über die hievor ausgegangene ernstliche Mandata und Gebotts=Brief / die Ihre Majestät in das Heil. Reich Teutscher Nation ausgehen hat lassen, daß sich niemand in Kriegesdienst wider Ihre Majestät und des Heil. Reich begeben / noch gebrauchen lassen soll / bey Vermeidung der Straffen in denselben Ihrer Majestät Mandaten verleibt / auch noch weiter sich mit Churfürsten, Fürsten und Ständen, und sie sich hinwieder mit Ih. Kayserl. Majest. auf jüngst zu Regenspurg gehaltenen Reichstag verglichen und entschlossen haben, daß seine Majestät in ihren Erblanden / desgleichen Churfürsten / Fürsten und Stände / ein jeder in seinen Fürstenthumen / Herrschafften / Oberkeiten und Gebieten / den seinen keineswegs gestatten, sondern zum höchsten verbieten soll / sich in Kriegshändeln wider Ihre Majestät und das Heilige Reich gebrauchen zu lassen. Welche aber in dem ungehorsam seyn, und darwider handeln würden, gegen denselben soll mit ernster Straff nach Ausweisung hievor ausgegangener Mandaten und obbemeldtes Regenspurgisches Reichs=Abschieds vollnfahren werden.

Fernere Mandata niemand in Feindes Dienste zu gehen.

§. 32. Wiewohl auch Wir mit Rath, Wissen und Willen, der Churfürsten, Fürsten und Ständen, und der Abwesenden Bottschafften, auf jüngstem zu Speyer gehaltenem Reichs=Tag von neuem Mandaten und Gebotts=Briefe in das Heil. Reich ausgehen und ver=|künden lassen, darinn wir männiglich die hievor ausgegangen Mandaten und obgedachten Regenspurgischen Reichs=Abschieds, und darinn verleibter Pön und Straffen erinnert, und bey Vermeidung derselben im Namen und an statt der Kayserlichen Majest. Und für uns selbst von neuem er[n]stlich gebotten, daß sich hinführo niemand wider die Kayserliche Majestät unsern lieben Bruder und Herrn / Uns / noch unsere Land und Leut / oder auch andere / unsere und des Reichs Mitglieder / in fremder Potentaten oder auch anderer Herren Dienst begebe / denselben zuziehe, oder sich gebrauchen lasse, oder jemand darzu bewege oder aufwiegele rc, wie dann solches dieselben unsere Gebotts=Brief mehrers Inhalts weiter zu erkennen geben: So befinden wir doch, daß den angezeigten Mandaten, und Regenspurgischen Reichs=Abschied von vielen nicht gelebt, noch nachkommen, daß auch gegen den Ubertrettern und Ungehorsamen nicht allenthalben mit Pönen und Straffen den gedachten Mandaten und Abschied gemäß fürgefahren und gehandet ist worden.

Straf der Ubertrettung dieser Mandaten.

 

 

 

 

 

 

Fiscal soll bey Pön der Acht gegen säumige, verhinderliche oder ungehorsame Obrigkeit procediren.

§. 33. Damit nun solches fürkommen, die Ubertretter ihr gebührend Straf empfahen, und allerley Beschwerden, so bißhero in mehr Wege daraus erfolget, und hinführo zu Verhinderung der Christlichen nothwendigen Expedition wider den Türcken fürgenommen, und anderer des Heiligen Reichs Wohlfahrt, nochmahln leichtsam daraus erfolgen möcht, abgeschafft, und in künfftige Zeit verhüt werden mögen: So haben wir samt den Kayserlichen Commissarien, Uns mit den Churfürstlichen Räthen / Fürsten und Ständen / und der Abwesenden Bottschafften / und sie sich hinwieder mit uns vertragen und verglichen, daß die Kayserliche Majest. wie auch ein jeder Churfürst / Fürst und Stand zu Handhabung und Vollnziehung obbestimmter unserer Mandaten, und des Regenspurgischen Reichs=Abschieds / gegen solchen Ungehorsamen und Verbrechern / mit der gesetzten ernstlichen Straf / nemlich mit Nachschickung ihrer Weiber und Kinder / doch nach Gestalt und Gelegenheit der Sachen und Personen, auch mit Confiscirung und Einziehung ihrer Güter / und wo sie betretten werden, gegen ihren Personen mit gefänglicher Annehmung und Bestraffung an Leib und Leben / unverzüglich vollfahren sollen und wollen. Wir setzen, ordnen und wollen auch, wo einige Obrigkeit daran säumig / verhinderlich oder ungehorsam seyn würde, daß dieselbige damit alsbald in der Kayserlichen Majestät und des Heiligen Reichs Acht gefallen seyn / und gegen ihn, zu Erklärung solcher Pön, durch den Kays. Fiscal an dem Kayserlichen Cammer=Gericht unverzüglich procedirt und vollnfahren werden soll.

Verlegung des Christlichen Kriegs-Heer in die Winter=Quartier.

§. 34. Und dieweil aber durch die Winters=Zeit das Christliche Heer bey einander zu erhalten, nicht allein des überschwenglichen Unkostens halben, so darüber lauffen wird, gantz beschwerlich, sondern auch vergeblich, und ohne Frucht wäre, ausserhalb deß, was man zu nothdürfftiger Besatzung etlicher Flecken bedürffen möchte, so haben Wir und die Kayserl. Commissarii uns mit gemeinen Ständen, und sie sich mit uns verglichen und vereinigt, daß Wir und der Oberste Feld=Hauptmann sammt seinen zugeordneten Kriegs=Räthen, als die Gestalt und Gelegenheit des Feinds, Erzeigens, und Haltens, Erfahrung haben mögen, solche Besatzung, biß zu nächst=künfftiger Reichs=Versammlung, und auf derselben ferner Verordnung der Nothdurfft nach, thun sollen, und doch darinn diese Maaß und Bescheidenheit halten, daß kein Creyß mehr dann der ander beschwert werde.

Gleichmässige Müntz im Reich. Ringerung der Ständen Anschlag. Reformation der Policey Ordnung.

§. 35. Wiewol nun Vermög und nach Ausweisung des obberührten Speyerischen Reichs=Abschieds, allhie auch von anderen mehr Articuln, nemlich, von einer gleichmäßigen Müntz im Reich Teutscher Nation aufzurichten: Dergleichen von wegen Ringerung etlicher Stände Anschläge / und dann von Vollnziehung oder Handhabung unserer Reformation und Ordnung guter Policey / so auf dem Reichs=Tag zu Augspurg aufgericht und auf dem nachfolgenden Reichs=Tag zu Regenspurg / im zwey und dreyßigsten Jahr gehalten, in etlichen Puncten gebessert worden, auf diesem allhiesigen Reichs=Tag / weiter gehandelt und erörtert worden seyn solt: So haben wir doch samt den Kayserl. Commissarien und gemeinen Ständen aus etlichen treflichen bewegenden Ursachen dieser Zeit davon nichts endlichs rathschlagen noch schliessen können.

Vergleichung der Kreyßkosten.

 

 

 

 

 

Expedition gegen den Türcken. Neuer Reichs=Tag zu Nürnberg fürgenommen.

§. 36.Und damit aber die obberührte, versprochene und nothwendige Vergleichung der Kreyß=Kisten / von wegen der Anlag und gemeinen Pfennings zwischen den Kreyssen zu machen= nicht länger verzogen: Dergleichen auch obgedachte Puncten, daran uns und den Ständen des Heil. Reichs treffenlich gelegen, zu gebührender guter Endschafft gebracht werden So haben Wir und die Kayserl. Commissarii, uns im Namen und an statt der Kayserl. Majestät und für uns selbst, mit den Churfürstlichen Räthen, Fürsten und Ständen, und sie sich hinwieder mit uns vereinigt, daß von wegen der vorgenommenen Expedition gegen den Türcken / auch dieser Articul, und anderer mehr des Heil. Reichs Obliegen halben, ein neuer Reichs=Tag auf den vierzehenden Tag Novembris schierst allhie zu Nürnberg einzukommen, fürgenommen und gehalten werden soll: Darauf auch die Kayserl. Majest. in eigener Person / (so fern | es Ihrer Majestät immer müglich,) selbst, oder doch Wir sammt Ihrer Majest. ansehnlichen Commissarien erscheinen, und darin= innen mit Churfürsten, Fürsten und Ständen, die dann darauf in Bedenckung der hohen Nothdurfft in eigner Person, oder doch im Fall ihrer ehehafften unvermeydlichen Verhinderungen, durch ihre vollmächtige Bottschafften erscheinen sollen, alle gute Vergleichung und gebührende Fürsehung thun wollen.

Anwesende Stände sollen nicht auf die Abwesende verziehen.

§. 37. Und damit zu Berathschlagung und Erledigung obangeregter Articul, und anderer des Reichs Obliegen, desto fürderlicher geschritten werde, so meynen und wollen wir, daß gemeine Stände / die persönlich oder durch ihre Bottschafften auf obbestimmten vierzehenden Tag zu Nürnberg einkommen werden, auf die Abwesenden nicht verziehen / sondern ihrer seyen wenig oder viel, unverzüglich in den Sachen fürzufahren, und zu schliessen, Macht und Gewalt haben sollen.

Cammer=Gerichts Visitation und Reformation.

§. 38. Und wiewol die Röm. Kayserliche Majestät aus bewegenden Ursachen, die Visitation und Reformation des Kayserlichen Cammer=Gerichts / bis auf ihrer Majestät persönliche Ankunfft in das Heilige Reich suspendirt und geschoben, laut Ihrer Kayserl. Majestät schrifftlichen Urkund deßhalben ausgangen: So haben wir doch sammt den Kayserl. Commissarien auf gemeiner Ständ und der Abwesenden Bottschafften unterthänige und fleißige Bitt, gnädiglich bewilligt und zugesagt, bey der Kayserlichen Majestät mit allem guten und getreuen Fleiß zu befördern, und anzuhalten daß dieselbige Visitation und Reformation obgedachts Ihrer Majestät Cammer=Gerichts, ferner nicht verzogen, sondern zum förderlichsten aller Massen und Gestalt, wie auf den sechzehenden Tag Julii nechst verschienen, zu Speyer geschehen seyn solt, gewißlich fürgenommen und vollendet werde.

Confirmation des Landfriedens.

§. 39. Wir und die Kayserl. Commissarii haben uns auch an statt und im Namen der Kayserl. Majestät und für uns selbst mit gemeinen Ständen und der Abwesenden Bottschafften, und sie sich hinwieder mit uns vereiniget und verglichen, daß der Speyerische Reichs=Abschied / sonst in allen seinen Puncten und Articuln, und sonderlich auch was die Erhaltung und Handhabung des gemeinen Land=Friedens und aufgerichten Fried=Stands belangt, bey Würden und Kräfften bleiben, und vestiglich vollnzogen und gehalten werden soll.

Wiederum 4 Reichs=Räthe zu ordnen.

 

 

Die Brief zu erbrechen.

§. 40. Damit aber mitler Zeit und biß zu solchem künfftigen Reichs=Tag, alles was zu wesentlicher Erhaltung der fürgenommenen Christlichen Expedition dienstlich, befördert, und gemeine Reichs=Stände Gestalt und Gelegenheit der Kriegshandlungen desto zeitlicher und gewisser verständigt werden mögen: So ist für Nutz und Gut angesehen, daß [p. 479] wiederum 4. Räthe von gemeiner Ständen des Reichs wegen gen Regenspurg verordnet worden, und nemlich einer von den Churfürsten / der andere von Fürsten / Geistlichen und Weltlichen / der dritt von Prälaten und Grafen / und der vierdt von den Städten geschickt werden / welche daselbst bis zu des Christlichen Kriegs=Volcks in Hungern Abzug, oder Erforderung der künfftigen Reichs=Versammlung verharren, und die Brief / so von dem Obersten Feld=Hauptmann und andern an die gemeine Stände dieser Expedition halben, ausgehen werden, erbrechen / und wo vonnöthen, Abschrifften davon in die Creyß des Reichs überschicken, damit die Creyß=Stände jederzeit der Kriegs=Sachen guten Bericht haben, und in fürfallenden Mängeln gebührende Fürsehung thun mögen.

Irrung in der Session, Umfrag und Subscription,

§. 41. Als sich auch etliche Fürsten und Stände im Anfang dieses Reichs=Tags der Session und Umfrag halben geirret / welches zu Verlängerung der Reichs Sachen gelangt, deßhalben Churfürsten, Fürsten und gemeine Stände, auf unser gnädigs Begehren, ihre Session ungefährlich und ohn alle Ordnung gehalten. Demnach wollen Wir, daß einem jeden Churfürsten, Fürsten und Stand solch dieses Reichs=Tags ungefährliche Session und Umfrag, auch die Subscription zu Ende dieses Abschieds beschehen, an seinem hergebrachten Gebrauch und Gerechtigkeit in keinem Weg nachtheilig / schädlich, noch vergreiflich seyn soll.

und deren gütliche Beylegung.

§. 42. Wir sollen und wollen auch / nach dem uns ein jeder seine Gerechtigkeit in Schrifften übergeben hat, allen möglichen Fleiß fürwenden, solche Irrung der Session halben zum förderlichsten zu güttlicher Vergleichung oder Erörterung zu bringen / wie dann solches gemeine Stände zu etlichen mahlen vertröst seynd.

Kayserl. und Königl.

§. 43. Solches alles und jedes so obgeschrieben steht, und die Kayserl. Majest. unsern lieben Bruder und Herrn / und uns anrührt / gereden und versprechen wir sammt den Kayserl. Commissarien, an statt und im Namen Ihro Kayserl. Majest. und für uns selbst / stätt / vest / unverbrüchlich und aufrichtig zu halten / und zu vollnziehen, dem stracks und ungeweigert nachzukommen, und zu geleben, sonder alle Gefährde.

zusamt der Stände Versprechen. Kayserl. Commissarii.

§. 44. Dessen zu Urkund haben Wir unser Königlich Insiegel, und die obbemeldte Kayserl. Commissarien neben uns und ihr eigen Insiegel an diesen Abschied thun hencken. Und wir obbemeldte, von GOttes Gnaden Christoff Bischoff zu Augspurg, Friderich Pfaltzgraf bey Rhein, Hertzog in Bayern, auch Friderich Graf zu Fürstenberg, Werdenberg und Heiligenberg, Hugo Graf zu Montfort und Rotenfels, und Johann | von Navis zu Messantz, Bekennen daß wir als verordnete Kayserl. Commissarii, unsere eigene Insiegel an diesen Abschied thun hencken. Und wir die verordnete Churfürstliche Räthe, Fürsten, Prälaten, Grafen und Herren, auch der Abwesenden Fürsten, Prälaten, Grafen und Herren, und des Heiligen Reichs Frey= und Reichs=Städt gesandten Bottschafften und Gewalthaber hernach benennt. Bekennen offentlich mit diesem Abschied, daß alle und jede obgeschriebene Puncten und Articuln mit unserm guten Willen, Wissen und Rath fürgenommen und beschlossen seynd, willigen auch dieselben allesammt und sonderlich, hiemit und in Krafft dieses Briefs: Gereden und versprechen auch in guten wahren Treuen, die so viel einem jeden sein Herrschaft oder Freunde, von denen er geschickt oder gewalthabend ist, betrifft oder betreffen mag, wahr / stet / vest / aufrichtig und unverbrochen zu halten / zu vollziehen, und dem, nach allem unserm Vermögen / nachzukommen und zu geleben, sonder Gefährde.

§ 45: Unterschriften der Vertreter der Reichsstände

Geschehen in Unser des Heil. Reichs Stadt Nürnberg auf den sechs und zwantzigsten Tag des Monats Augusti nach Christi unsers Herrn Geburt fünffzehenhundert, und im zwey und viertzigsten, unser Reich des Römischen im zwölfften, und der andern im sechzehenden Jahren.


Letztes Update: 21. Juli 2016
Ralph Jackmuth