Schöffenweistum

Schöffenweistum nach dem Früchter Gerichtsbuch (HHStAW, Abt. 3/8. Nr. 9, fol. 352r-353r)

[fol. 352r] Schöpffen weißthumb, so uff s[anc]t Brixij[1], ruhe- und dinktage öffentlich zu Frücht fürgelesen wird über die Hoheit, welche dem wohledelen, gestreng- und vesten juncker Johann Gottfried vom Stein alß hohen obrigkeit von dem gräv[lichen] Hauß überlaßen worden in a[nn]o 1614.

Demnach uf den tag s[anc]t Brixij, welcher ist den 13 Wintermonat, ein jährlicher ding- und rugetag alhier zu Frücht pfleget gehalten zu werden, so wird in demselben unser großgebietender juncker Johann Gottfried vom Stein alß eigentliche unsere hohe obrigkeit, grund- und gewaltherrn, wie solche hiebevor die sämbtlicher graven und herrn von Naßaw, Saarbrücken und Cazenelnbogen ohn einigen eintrag gehalten und erkant.

Erstlichen von wegen seiner hohen obrigkeit wird er von und erkent für den höchsten märckern, wie ingleichen auch wegen seiner vorfahren für einen märcker erkent, 3ten wegen des tautsch von juncker Adamen vom Stein wird er für einen märcker erkent und wird also in allem, nichts ausgeschieden, erkent  für einen obermärcker.

Neben diesem allen wird obgedachten unserm großgebietenden juncker Johann Gottfried vom Stein alhier zuerkent eine schäferey, dieselbe solcher gestalt und maßen anzustellen und zu halten, damit die andere nachtbarn und unterseßene ihr viehlein darbey auch erhalten und ausbringen können. Mann erkennt ihm auch zu, seine zinß, beth und gefälle, dieselbe [fol. 352v] bey gutem sonnenschein auf s[anct] Brixij tag zu lieffern und zu überhandreichen.

Es wird auch der wohledle gestrenge und veste juncker Adam vom Stein für einen märcker erkänt, welcher sein antheil auch an der schäferey hat, wie imgleichen unsern herrn collator dieser pfarr, alß der wohledele gestrenge juncker Schilling von Lohnstein, wird auch für einen märcker miterkänt. Demselben wird der zehende zur helfft klein und groß, wie er in Früchter marcken erfrüchtet, ausgeschieden, was in den rödern mit der hacken verarbeitet wird. Dargegen herr collator zu gebührender zeit alß peterstag[2] im winter einen stier in die herdtkuh, wo aber derselbe nicht düchtig, einen andern ochsen schaffen, zu demselbigen hafer, hew und fuder gnugsamb, wie imgleichen zwey widder unter die schaaf, wann derselbigen vorhanden seind, auf ihren kosten zu stellen, auch den ochsen zu rechter zeit des jahrs wieder abzuhohlen schuldig ist.

Ferner hat obgesagter h[err] collator den schüzen ihre belohnung und hergebrachte gerechtigkeit, nemlich 3 halb ächtel korn jährlich, zu geben, solten auch sie selbsten oder ihre abgeordnete diener uf obged[achten] dingtag neben andern märckern zu erscheinen und soll auch achtung geben, wie die pfarrbäw das jahr über gebawet und erhalten worden seyen, und im fall dieselbe mangelhafft, anordnung zu thun, damit sie der gebühr nach ufgerichtet und erbawet werden möge.

Es soll auch h[err] collator alle jahr wegen des stiers oder ochsen geben 12 alb. Bey dieses gehehret auch der h[err] pastor dieses orths, alß welchem der andere und [fol. 353r] andere halbe theil klein und grose zehendes wie oben berührt zuständig; dargegen er einen eber unter die herd schweine zu stellen schuldig ist.

Es werden auch die Teütsche Herren zu Cobelenz für märcker miterkent und wie vor alters zu ihren jährigen zinßem gebührend gewiesen; dargegen sie den schüzen ihren lohn wie jederzeit bräüchlich, nehmlich jedes jahr 16 halb echteln korn zu geben schuldig sind.

 Hierzu wird auch der h[err] praelat des kloster Arnsteins für einen märcker miterkant und wie bißhero zu seinen zinßen und gerechtigkeiten gewiesen. Hiergegen er den schüzen ihren ordentlichen lohn, nehmlich 3 halb echtel korn jahr zuzustellen verpflichtet ist.

Es wird auch obgesezten märckern allen und jeden auf diesen tag zuerkent und durch den bürgermeistern gegeben und fürgestelt zwey maßen wein, damit nach gelegenheiten zinßbahren leuten ein ehrentrunck geschenckt und mitgetheilt werden möge.

Hergegen burgemeister wegen seines jährlichen lohns von der gemeinde 12 alb. von unsern großgünstigen junckern alß hohen obrigkeit gebühret schüzen ihre belohnung, nehmlich vom Ballmacherhof anderthalb echtel und von Josten Hof 5 halb echtel korn, auch von jedem hof ein garb korn und ein garb haffer.

Imgleichen ist der wohledle, gestrenge juncker Adam vom Stein jährlich schuldig zu geben den schüzen siebehalb echtel korn. Hierzu ist auch jeder einwohner von jedem stamm ein garb korn und garb haffer schuldig, sofern es einen zehenden erträgt.

 Ebensoviel ist auch dem glöckener von jedem einwohner jährlichen ein garb korn und ein garb haffer zu geben schuldig, ausgeschieden das kleine höffgen, welches 2 garbe korn und 2 garbe haffer gibt.


Anmerkungen

[1] 13. November

[2] 22. Februar


Letztes Update: 19. August 2020
Ralph Jackmuth