Reichsabschied Augsburg 1530

Reichsabschied Augsburg vom 19.11.1530 §§ 100-130 (nach Edition Koch 1747)


Tyranney des Türcken, dessen Progess.

Belagerung Wien.

[p. 322] §. 100. Und nachdem öffentlich, und für Augen, auch männiglich wissend, welcher massen der Erb=Feind des Christlichen Nahmens und Glaubens, der Türck, in gar kurtzen Jahren viel Christlicher Königreich, Land und Leut mit erschröcklicher und erbärmlicher Tyranney unter seinen Tyrannischen Gewalt bracht, und nunmehr nach Eroberung des Hungarischen Königreichs seinen Fuß auf die Teutsche Nation gesetzt, wie sich das aus der Belägerung, so er des vergangenen Jahrs vor Wien fürgenommen, lauter erscheinet: Und man dann täglich aus guter Kundschafft wissen hat, daß er an dem nicht gesättiget, sonder sich mit einer grössern Gewalt, Macht | und in Rüstung schickt, in Meinung, Teutsche Nation weiter und ernstlicher zu überziehen und anzugreiffen. Demnach Wir, auch Churfürsten, Fürsten und Stände, die unvermeidliche Nothdurfft zu seyn erachten, sich dargegen mit gantzem Ernst und höchstem Fleiß, zum förderlichsten, zu stattlichem Widerstand und Rüstung zu schicken, und gefast zu machen.

Türcken=Hülff vom Reich 3 Jahr N. zu Fuß, N. zu Roß.

Andere ausländische Potentaten

§. 101. Darauf haben Uns, Churfürsten, Fürsten und Stände drey Jahr lang zu solchem beharrlichen Widerstand gegen dem Türcken, jedes derselben Jahrs N. tausend zu Fuß, und N. tausend zu Roß williget. Doch daß sie zuvor verständiget werden, mit was Macht, auch wie viel Volcks, und an welchem Ort Wir gegen dem Türcken einen beharrlichen Heerzug fürnehmen und zu thun gemeinet. Item, dass sie auch zuvor vorgewist, weß Päbstliche Heiligkeit, Italien, Franckreich, Hungern, Engeland, Böheim, Portugall, Polen, Dennemarck und Schottland, und andere Christliche Potentaten auch thun wollen. Darzu daß sie des Anzugs und aller Kriegs=Sachen, welcher Gestalt und Macht der Türck in mehr dann einem Ort zu Wasser und Land anzugreiffen wäre, verständiget.

um stattliche Hülff mit zu ersuchen.

§. 102. Dieweil aber solch tapffer Werck des beharrlichen Zugs, unersucht jetzt=gemeldter anderer Christlicher Potentaten, und sonst andern treffentlichen Ursachen, in solcher Eil nicht beschehen mag, so haben Wir denselben Unsern Churfürsten, Fürsten und Ständen zugesagt und versprochen, zum förderlichsten und eilendsten Uns immer möglich, obbemeldte Päbstliche Heiligkeit, und andere Christliche Potentaten um stattliche Hülff gegen den Türcken anzusuchen und zu bitten. Und so Wir derselben Bewilligung in solchem erlangen, daß Wir als dann wiederum einen gemeinen Reichs=Tag an gelegene Mahlstatt sollen thun ausschreiben, auf demselbigen alle Churfürsten, Fürsten und Stände eigner Person erscheinen, darzu Päbstliche Heiligkeit, und andere Christliche Potentaten obgemeldt, ihre tapffere Bottschafften mit völligem Gewalt auch verordnen und schicken sollen, da selbst nothdürfftiglich zu handeln, zu rathschlagen und zu schliessen, welcher Gestalt auch, wie starck und mächtig, und auf welche Zeit, und wes Orts solcher beharrlicher Heerzug gegen den Türcken fürzunehmen und zu vollnziehen sey, und wes daselbst beschlossen, daß demselben endlich Vollnstreckung geschehe.

Interims=Hülff gegen den Türcken,

mit N. zu Roß und N. zu Fuß.

Soll an Leuten und nicht an Geld geschehen. Mit dem Volck parat stehen zur Nothdurfft bey handen zu haben.

Kreyß=Hauptmanns=Amt.

§. 103. Damit aber dannoch dazwischen die Teutsche Nation für beschwerlichem, verderblichem, unversehentlichem Einfall und Uberzug des Türcken, bis zu solchem Beschluß und Fürnehmen der beharrlichen Hülff [p. 323] verhütet werden mög, haben sich Churfürsten, Fürsten und Ständ jetzund allhie verglichen, vereinigt und zugesagt, so fern der Türck auf dem nächstkünfftigen Frühling, ehe oder langsamer mit einem gewaltigen Heerzug, wie des vergangenen Jahrs beschehen, auf Hungern, Mähren, Schlesien, Oesterreich, oder andere des Römischen Reichs Verwandten, herausziehen würde, darauff dann gewisse und gute Kundschafft, wie beschlossen, gemacht werden soll, es beschehe an welchem Ort es woll, daß sie, zu Widerstand demselbigen N. tausend zu Roß, und N. tausend zu Fuß, Inhalt des Anschlags, Uns hie vor zu Wormbs zu Unserem Romzug bewilliget, zu einer eilender Hülff und Widerstand verordnen, und schicken sollen und wöllen. Und soll diese bewilligte eilende Hülff den Verstand haben, daß dieselb nicht allein auf diß Jahr, sonder auch andere nachfolgende Jahr, zu welcher Zeit der Türck mit Heerskrafft anziehen würde, biß solang man sich der beharrlichen Hülff verglichen, doch allein einmal fürgenommen und gebraucht werde. Deßgleichen soll solche Hülff an Leuten, und nicht an Geld geschehen, darzu sechs Monate lang je dreyßig Tag für den Monat zu rechnen, wehren. Doch soll sich ein jeglicher mit seinem Volck auf acht Monat gefast machen, also: Wo die grosse hohe Nothdurfft längere Zeit erfordern, als, so sich der Türck in Hungarn lägern, oder über Winter bleiben würde, oder aber der Allmächtig dem Christlichen Heer gegen dem Türcken den Sieg verliehe, also, daß die Nothdurfft erfordern, und für gut angesehen würde, dem Türcken nachzufolgen, oder etwas weiters abzubrechen: Oder daß man an die Feind käme, und dieselben anzugreiffen zu schwach, sondern auf mehrer Hülff, Stärckung oder Vortheil erwarten müste: daß alsdann der Oberst=Feld=Hauptmann, dergleichen die sechs Kriegs=Räth, so ihm zugeordnet, den siebenden, und wo es mit dem zu wenig, den achten Monat, und nicht weiter zuzulegen, und die Zeit der eylenden Hülff darauff zu erstrecken Macht haben sollen: Dergestalt, daß sie den Churfürsten zu Sachsen und Brandenburg, auch Ertz=Hertzog zu Oesterreich, Ertz=Bischoff zu Saltzburg, Hertzog Wilhelm von Bayern, und Marggraf Georgen von Brandenburg, als sonderlich darzu von Uns, auch Churfürsten, Fürsten und Ständen verordnet, die Ursachen solcher Erstreckung früh und zeitlich gnug zu erkennen geben und zuschreiben sollen, welche Churfürsten und Fürsten als dann darauff alsbald an gelegene Malstatt zusammen kommen, oder schicken, die angezeigte Ursachen erwegen. Und so der mehrer Theil aus ihnen solche Ursach für gnugsam ansehen und erkennen werden, alsdann sollen sie dem | Hauptmann jedes Kreyß deß verständigen, solches fürter andern Fürsten, Prälaten, Graffen und Städten in dem selbigen Kreiß zu verkünden, die Unterhaltung auf die zween übrige Monat auch gewißlich haben zu erlegen. Deßhalben sollen alsbald nach Endung dieses Reichs=Tags, die Obern eines jeden Kreyß, die andern Großfürsten, Prälaten, Graffen und Städt desselben Kreyß zusammen erfordern, sich obgemeldts Haupts vergleichen, und den, so sie sich vereinigen, dem obersten Feld=Hauptmann anzeigen, damit er sich mit dem Ausschreiben darnach richten mög. Derselbig Hauptmann des Kreyß soll auch, obangezeigter massen, die anderen Fürsten, Prälaten, Graffen und Städt zu erfordern Macht haben.

In Bereitschafft stehendes Volck.

Straff und Proceß des Fiscals gegen diejenige, so ihr Kriegs=Volck nicht schicken.

§. 104. Demnach soll sich ein jeder Churfürst, Fürst und Stand mit seiner Anzahl Kriegs=Volck zu Roß und Fuß, mittler Zeit also und dermassen geschickt, gefast und bereit machen, so er von dem Hauptmann seines Kreyß beschrieben und erfordert, daß er als dann sein Kriegs=Volck, wie obgemeldt von Stund und ungesäumet, wol gerüst und erzeigt, auf Zeit und an Malstatt, durch den obersten Hauptmann und Kriegs=Räth ernennt werden, unverzüglich schicken, und deßhalben an ihm kein Mangel oder Saumnuß erscheinen lassen. Und wo einiger Stand, auf solches Beschreiben und Erfordern, die Seinen nicht schicken, oder aber schicken und doch nicht vollkommlich, wie er angeschlagen, soll derselbig um den halben Theil, als viel er angeschlagen, gestrafft. Und Unser Kayserlicher Fiscal auf die Anzahl, so ihm zu schicken gebührt, und jetzt gemeldter Pön, noch halb als viel, unnachläßlich gegen dem oder denen, so jetzt erzehlter massen ungehorsam wären, procediren. Welche Straff und Pön fürter in gemeines Reichs Nutz gewendt und gekehrt werden sollen. (a)

(a) R. A. 1525. §. 2. 1542. §. 36. 1544. §. 72.

Musterung und Bezahlung des Volcks.

§. 105. An dem selbigen Platz, so der Hauptmann ernennen wird, soll auch als dann alles Kriegs=Volck von neuem gemustert, und in gleiche Bezahlung der Söld, auch An= und Ausgang der Monat, in Bedencken viel beweglicher Ursachen gebracht und vergleicht werden. Doch, daß ein jeglicher Stand nicht mehr Monat oder länger Zeit sein Kriegs=Volck zu halten und zu bezahlen schuldig sey, dann bewilligt ist.

§. 106. Und damit man sich in der Musterung desto baß darnach richten, soll ein jeglicher Churfürst, Fürst und Stand, neben Abfertigung seines Volcks, dem obersten Hauptmann schreiben, wann er dasselbig sein Volck gemustert, die Besoldung angangen, auch auf was Tag sie ausgefertigt seyn.

Zuzug der Soldaten.

[p. 324] §. 107. Und soll im Zuzug der Reisigen vier Meil auf eine Tagreiß gerechnet werden, und daß sie am fünfften Tag still liegen mögen.

Besoldung,

§. 108. Es soll auch ein jeder sein Kriegs=Volck dermassen ausschicken, und der Besoldung halben mit Geld versehen, damit die sechs Monat aus, daran kein Mangel erscheine. Auch in der Bestellung versehen, so man ihrer länger dann sechs Monat vonnöthen, daß sie auch in der Besoldung weiter zu dienen schuldig seyen. Doch einem jeglichen zugelassen, sein Volck sonst der Zeit halben, seines Gefallen zu bestellen.

und Unterhaltung des Volcks folgender maß verglichen.

§. 109. Fürter haben sich Churfürsten, Fürsten und Stände der Besoldung und Unterhaltung ihres Kriegs=Volcks zu Roß und Fuß, damit Gleichheit gehalten, und keiner von dem andern übersteigt werde, folgender Maß vereiniget und verglichen.

§. 110. Erstlich, daß in Betrachtung der theuren Zeit und Ferre des Wegs, einem Reisigen auf ein Pferd den Monat für Sold und allen Schaden, zwölff Gülden gegeben werden soll, je funffzehen Batzen für den Gülden zu rechnen.

§. 111. Item: Auf zwölff Pferd einen Wagen, der vier Pferd und nicht mehr haben soll.

§. 112. Item: Dergleichen auf zwölff Pferd einen Schützen zu mustern.

§. 113. Item: Auf zehen Pferd einen Trosser oder Botten, dem man halben Sold gibt. Doch wo Churfürsten, Fürsten, und andere Stände ihre Provisioner und Diener, und mit denselben sondere Bestallung hätten, sie sollen bey demselben bleiben.

§. 114. Item: Einem Fußknecht einen Monat vier Gülden, alles obgemeldter Wehrung.

Rüst=Wägen und Troß.

§. 115. Und damit diese bewilligte Hülff desto vollkommlicher und stattlicher zu Roß und Fuß geleistet werden mög, so soll und will ein jeder Churfürst, Fürst und Stand die Wägen und Trosser, so auf die Reysigen gehören, selbst unterhalten, ohnabbrüchig der bewilligten Hülff.

§. 116. Aber der anderer Ubersold halber, soll es, wie hernach folget, gehalten werden.

§. 117. Nemlich daß unter ein Fähnlin Knecht fünffhundert Personen geordnet, und nicht mehr dann 50. übersoldet. Dergleichen auf einen Hauptmann über dreyhundert Pferd, zehen Sold gegeben werden.

Collectation und Steuer der Untertanen.

§. 118. Und dieweil die eylende Hülff gegen dem Türcken etwas dapffer und groß, und ein gemein Christlich gut Werck ist, welches männiglichen zu Schutz und Trost | kommt, soll und mag ein jeder Churfürst, Fürst und Stand seine Unterthanen um Hülff und Steuer ersuchen. (a)

(a) C. G. O. 1555. §. 45. o. dieweilen rc. R. A. 1654. §. 180. Kayserl. Resolut. über die verlangte Extension besagten §. vom Jahr 1670.

Müntz der Wechsel zu machen.

§. 119. Demnach hat sich der Durchleuchtig Fürst, Herr Ferdinand, zu Hungern und Böhem König, Unser lieber Bruder, dem Handel allenthalben zu gut bewilligt, in Hungern, Oesterreich, Schlesien, Mähren und andern ihren Erblanden zu verfügen und zu verschaffen, dieweil Ferre halben deß Wegs einen jeden Stand beschwerlich, auch nicht wol müglich ein sonder Wechsel zu machen, daß eins jeden Müntz nach ihrem Werth in allen obgemeldten Orten genommen werden soll.

Hauptmann des Kriegs= Volcks.

§. 120. Und damit solch eylend Hülff desto stattlicher vollnzogen und vollbracht werden mög, so hat sich N. auf Unser auch Churfürsten, Fürsten und Stände Ersuchen, und Uns und denselben zu gehorsamen und freundlichen Gefallen, auch dem Reich zu Gutem, und in Betrachtung solches ehrlichen und Christlichen Fürnehmens, der Hauptmannschafft über obgemeldt Kriegs=Volck zu Roß und Fuß unternommen, mit dem man der Besoldung seiner Hauptmannschafft und anders verglichen und vereint, wie daß sein Bestallungs=Brieff innhält.

6. Kriegs=Räth zugeordnet.

§. 121. Demselben Hauptmann seynd sechs Kriegs=Räth zugeordnet, nemlich Hertzog Philips von Bäyern, Wilhelm, Herr zu Ronnenberg, Friederich, Graff zu Fürstenberg, Weyrich Graff zu Oberstein, Sigmund von Heßberg Ritter, und Kuntz Gotzmann, neben ihm alle Sachen zum besten fürzunehmen und zu handeln, wie dann der öberst Hauptmann und Kriegs=Räthe darüber, wie deß vergangenen Jahrs beschehen, gewöhnliche Pflicht gethan haben, alles Innhalt ihrer Bestallungs=Brieff. (b).

(b) R. A. 1641. §. 45.1542. §. 47. 1566. §. 52.

An Platz der abgängigen

vorgeschlagene Räth.

§. 122. Es soll auch der berührt Hauptmann Macht und Gewalt haben, wo einer unter den Sechsen auf beschehen Ersuchen solcher Verwaltung sich nicht unterfahen wolt, oder einer oder mehr mit Tod abgieng, oder sonst verschickt, daß er aus den nachfolgenden einen andern Kriegs=Rath an desselben statt, und den gleichförmiger Besoldung auffnehmen soll und mag: Nemlich Philippsen, Graffen zu Solms. Ruprechten, Graffen zu Manderschied. Johann, Herrn zu Bäyern. N. von Castel. Alt Reynharten von Neuneck. Carlen von Auffsatz. Wolff Dieter von Knörringen, alle drey Ritter. Sylvester von Schawenberg. Burckhard von Embs. Jost von Steinberg. Lupart Torck. Wolff Dieterich von Homburg.

Kundschafft des Türcken Einfalls in Hungern, rc.

§. 123. Derselbig oberst Hauptmann soll Befehl haben, daß er samt den Kriegs=Räthen, als viel er bey ihm hat, so bald ihm von den obgemeldten verordneten sechs Churfürsten und Fürsten auffs wenigst drey gleichlautende und gewisse Kundschafft zukommen, daß der Türck mit einem gewaltigen Heerzug, wie obgemeldt, auf Hungern, Mähren, Schlesien, Oesterreich, oder andere deß Römischen Reichs Verwandten angezogen ist, dem Hauptmann eines jeden Kreyß solches von Stund und ungesäumet verkünden, und begehren, die Churfürst, Fürsten, Graffen und Städt seines Kreyß zu beschreiben, und zu erfordern, auf Zeit und Mahlstatt, so derselb oberst Hauptmann und Kriegs=Räth benennen werden, ihr Volck zu schicken.

Oberst Hauptmann soll das Kriegs=Volck in Pflicht nehmen.

§. 124. Demselbigen Obersten Hauptmann sollen auch die Hauptleut der Kreyß, auch alles Kriegs=Volck, und was das sey, von deß Reichs wegen geloben, schwören und Pflicht thun, ihm, als Hauptmann, die Zeit der Bestellung, gehorsam und gewärtig zu seyn, wie dann ein jeder Stand sein Kriegs=Volck darauff abfertigen, auch von denselbigen Pflicht nehmen soll, dem also nachzukommen. Und soll der Hauptmann und Kriegs=Räth solch eilend Reichs=Hülff allein wider den Türken, und seine Anhänger und Helffer, so der, wie obgemeldt, mit einem gewaltigen Heerzug, wie deß vergangen Jahrs beschehen, auf der benannten Ort eins ziehen würde, brauchen und führen.

§. 125. Und ist hierinn sonderlich bedacht, was Unfals hievor aus ungleichem Verstand, Unordnung, auch dem Verzug entstanden, darum haben sich die Churfürsten, Fürsten und Stände verglichen, daß solches alles in diesem Fürnehmen vermitten bleiben, und auf dem Obersten Feld=Hauptmann, und seinen zugeordneten Kriegs=Räthen stehen soll, dem allem Ordnung und Maß zu geben.

§. 126. Und wes sie also mit zeitigem Rath ordnen und machen, demselben die Hauptleut eines jeden Kreyß, auch alle Kriegs=Volck, gehorsamlich geleben und folgen, und darauff eines jeden Kreyß Hauptmann derhalben dem Obersten Feld=Hauptmann, dem also nachzukommen, sondern Pflicht thun sollen. Doch männiglichen sonst an seine Gerechtigkeit unnachtheilig und unschädlich.

Dürcken=Zug durch Polen gegen Schlesien, rc.

§. 127. Und im Fall, ob der Türck durch Polen, auf die Marck, Schlesien, Pommern, oder andere Reichs=Verwandten, oder aber auf Hungern und Krabaten theilen würde, daß alsdann jedes Ort die anstossende Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen und Städt auf Ermahnung des obgedachten Obersten Hauptmanns, mit al=|ler Macht zu Rettung zuziehen und helffen sollen.

Proviant Zoll=frey.

§. 128. Fürter ist für gut angesehen, in Betrachtung der schwinden und theuren Zeit, daß die Proviant durch die Proviant=Meister so fürgenommen werden sollen, förderlich bestellt und verordnet, doch daß der übermäßig und unordentlich Fürkauff in solchem fürkommen und vermitten, sonder damit ein freyer Marck, wie Kriegs=Brauch und Herkommen, gehalten, und daß solch Proviant, Zoll und Mönetfrey an allen Städten, Zöllen und Orten gelassen werden sollen.

§ 129: Auf Bitte der Reichsstände verzichtet König Ferdinand auf die ihm in einer päpstlichen Bulle gewährte Erlaubnis, Güter der Geistlichen zu verkaufen und verspricht ihnen, sie wegen bereits verkaufter Güter zu entschädigen.

§ 130: Auch will König Ferdinand von den Gütern der Reichsstände seiner Erblande keine Steuer während der Türkenhilfe erheben.

Unbilliche doppelte Anlag.

Moderation derselben

§. 131. Dieweil sich auch etliche Unser und des Reichs Fürsten und Stände beschwert haben, daß, wiewol sie in allen des Reichs Anschlägen neben andern Churfürsten, Fürsten und Ständen, und derselben gleichmäßig, auf alles ihr Einkommen angelegt, so werden sie doch und die ihren nichts desto minder daneben auf ihre Herrschafften, Flecken, Gült, Güter und Unterthanen in den Oesterreichischen Landen gelegen, von königlicher Würde zu Hungern und Böhem, und ihren Landschafften derselben Land, nicht allein wider den Türcken, sondern auch sonst mit Anlagen auch belegt, und also zwyfach damit angeschlagen, das dann Wir, auch Churfürsten, Fürsten und andere Stände für unbillich geacht. Darauff haben Wir mit Unserm Bruder so viel gehandelt, daß sein Liebde für sich und ihre Landschafften der Oesterreichischen Land, Uns und gemeinen Ständen gutwillig bewilligt, zugesagt und versprochen hat, daß sein Liebde, und all ihr Landschafften, aller ihrer Oesterreichischen Land (welcher sich ihr Liebde hiermit vollkömmlich angenommen und gemächtiget hat) gegen allen obgemeldten Fürsten und Ständen, und den ihren, so viel derselben Fürsten und Stände, ihr Herrschafften, und derselben Güter in den Oesterreichischen Landen haben, oder die bißher in einige Weg in Mitleydung gezogen worden sind, in gegenwärtigen und künfftigen wehrenden Reichs=Türcken=Hülff still stehen sollen und wollen, also zu verstehen, daß dieselbige Fürsten und Ständ, und die ihren, wie obstehet, so Güter in bemeldter seiner Liebden Land haben, von denselben ihren Gütern, so offt das Reich eine Türken=Hülff thun, | ihrer Liebden, noch derselben Landschaft mit keiner Türcken=Hülff oder Steur verbunden, noch die zu thun schuldig, sondern, wie obstehet, frey seyn sollen, damit sie in dieser Türcken=Hülff, in und bey des Reichs Anschläg bleiben mögen. Doch soll solches seiner Liebden auch den bemeldten Fürsten und Ständen nach Ausgang solcher Türcken=Hülff zu allen Theilen an ihren Rechten, Freyheiten und Gerechtigkeiten un vergriffen seyn.

Wegen Moderation das Christlich Werck der Türcken Hülf nicht zu hindern.

[p. 327] §. 138. Und wiewol auf dem andern gehaltenen Reichs=Tag zu Nürnberg, auch folgends den beyden gehaltenen Reichs=Tägen zu Speyer ein sonder Articul im Abschied gestellt, daß hinfürter Churfürsten, Fürsten und Ständ, in keine neue Anlag willigen, [p. 328] oder etwas geben sollen, es seyen dann solche Anschläg, nach eines jeden Stands Gelegenheit und Vermögen, geringert und gemäßigert. Dieweil aber obgemeldte eylende Türcken=Hülff ein nothdürfftig, mild und Christlich Werck, darzu ein jeder auch mit seinem Nachtheil, Hülff und Rath zu thun billig geneigt seyn soll. Und ob jetzo einige Ringerung fürgenommen und beschehen solt, daß dasselbig diesem Fürnehmen eine grosse Längerung und Verzug, darzu dem Anschlag und Hülff einen mercklichen Abbruch gebähren würde. Demnach ist mit denjenen, so sich der Anschläg beschweren, und deshalben supplicirt haben, aus angezeigten Ursachen so viel geredt und gehandelt, daß sie allein dißmals, zu Förderung solches guten Wercks, Gedult tragen wollen. Dargegen ist ihnen zugesagt und versprochen, daß sie hinfürter in keinen Anschlag zu willigen schuldig seyn sollen, solche Ringerung und gebührlich Einsehens sey dann zuvor beschehen.

Räth der 10. Kreyß.

§. 139. Und sollen Wir und die zehen Kreyß ein jeder einen treffentlichen ansehenlichen Rath auf den achten Tag Martii schierst, zu Speyer haben, welche Räth neben Unseren, auch Churfürsten, Fürsten und Ständen dahin verordneten Visitatorn und Commissarien, nach Verhör= und Erfahrung eines jeden Stands Gelegenheit, auf einen gleichmäßigen Anschlag im Reich rathschlagen, handeln und schließen sollen.

Ausstand an Türcken=Hülffe.

Anschläg zu Unterhaltung Cammer=Gerichts.

Fiscals Amt gegen Ungehorsame zu procediren.

§. 140. Und nachdem Uns, auch Churfürsten, Fürsten und Ständen, Unser Kayserlicher Fiscal allher auf diesen Reichs=Tag geschrieben und angezeigt, wie von der hievor bewilligten, und in vier Theil getheilten Türcken=Hülff, auch sonst der beschehenen Anschläg, Unterhaltung Regiments und Cammer=Gerichts, allerley Ausstand der Ungehorsamen halben, über sein vielfältiges Ersuchen und Proceß, noch nicht erlegt sey. Damit nun die Ungehorsamen für den Gehorsamen in solchem, wie billich, kein Vortheil haben, so ist Unser, auch Churfürsten, Fürsten und Stände Befehl und Meynung, daß Unser Kayserlicher Fiscal, auch Pfenning=Meister, allen Fleiß fürwenden, auch der Fiscal gegen den Ungehorsamen, doch ausgescheyden diejenigen, so von Churfürsten und Fürsten ins Reichs Anlage ausgezogen, ernstlich procediren und fürfahren sollen, damit, was noch unerlegt und ausständig, auch hinfürter fällig, förderlich erlegt, ausgericht, und bezahlt werde, und alsdann davon, wie ihres Amts ist, gebührliche Rechnung thun.


Letztes Update: 21. Juli 2016
Ralph Jackmuth