Kirchenordnung

„Kirchendisziplin“ zu Frücht und Schweighausen 1703 (nach dem 2. KB)

Ehe-Stand und dem h[eiligen] Sacrament laßen, der nicht den Catechismum oder einen notwendigen Bericht und Bekantnüß von denen Hauptstücken der christlichen Lehr zu thun weiß.

Bey dießer gantzen und wohlgemeindten Verordnung und sonderlich, wo diese, wofern eben nicht nahmhafft gesetzet oder die Umständte etwa eine Erhöhung leyden mögen, soll jedesmahl dieße gute Discretion und Maaß gehalten, auch all behutsam verfahren werden, damit die geweßene … einen <…> … Buß nicht überschritten und in <…> härter strafen, so der Obrigkeit <…> … verwandelt werden.

Damit nun dieße Kirchen-Disciplin einem jeden desto gemeiner und kund werde möge, soll solche allemahl mit angehendem … Jahr auf dem ersten Advents-Sontag offentlich von der Canzel denen Gemeinen vorgelesen werden, mit Vorbehalt befindenden [pag.] Dingen und Umständen nach dieselbe zu mindern und zu mehren. Uind wie dieses alles zu des großen Gottes Ehren und Auferbauung aller Pfarrkinder angese<…>, also wolle derselbe ein gesegnetes „Amen“ dazu sprechen: Amen!

Deßen zu wahrem Uhrkund habe dieße eigenhändig unterschrieben und mit meinem angebohrnem freiherr[lichen] Insiegel bekräfftiget. So gegeben zu Naßau, den 29ten Novembris des 17<…> Jahrs.

Ludtwig Christoph Freyherr von und zum Stein [subscripsit]1

Johann Friederich Frantz, Freyherr von und zum Stein [subscripsit]2

Formula juramenti, welchen ein jeder Kirchensenior abzuschweren hat: „Ihr N. N. werdet angeloben und schweren <…>“

[pag.] Freih[errlich] Steinsche erneuerte Kirchen-Disciplin zu Frücht und Schweighaußen de anno 1703

[pag.] I[n] N[omine] D[omini] N[ostri] J[esu] C[hristi]!

Ich Johann Ludwig Christoph Freiherr von und zum Stein, Herr zu Frücht und Schweighaußen, füge hiermit zu wißen:

[Aufgaben der Pfarrer] Demnach meinen Pfarrern und Predigern zu gedachtem Frücht und Schweighaußen wegen tragenden Seelen-Hirten-Ambts oblieget und gebühret, ihrer anbefohlenen Pfarr-Kinder Leben und Christenthum eingentlich zu erforschen und zu wißen, damit sie alß seine Hirten desto beßer hüten, die Schaafe, über welche sie auch Rechenschafft zu geben, nach Gottes Befehl weiden, der Schwachen pflegen, die Krancken heilen, die Verwundete verbinden, die Verirrete wieder einholen, die Verlohrne suchen und also verhüten, damit ihre anbefohlene Pfarr-Kinder nicht wie hirtenlose Schafe in der Irre bleiben, darin stecken und verderben mögten. Deßwegen dann sie Pfarrern und Predigern ihre Pfarr-Kinder nicht allein bey nothleydenden Krancken, sondern auch gesunden Zustandt nach [pag.] Gelegenheit und erhaischender Nothdurfft einen und den andern besuchen, oder nach Beschaffenheit die Persohnen zu sich fordern nach ihrem Wesen und Wandel, Erkantniß und Furcht Gottes. Ob sie sich des gepredigten Worts des Herrn wüsten zu Nutz zu machen und zu appliciren, dem solten … … mit besonderer Freundlichkeit und Bescheidenheit befragen, dabey sie … der Sachen unterrichten, lehren, … und trösten, aber alle Mißbräuche verhüten sollen. Von welchen nützlichen Seelen-Hirten-Ambts Besuchungen sie sich ob… schon von denen Pfarrkindern hier… nichts erförtert würden oder ungesch… Leute sie nicht gern sähen nicht … schrecken, sondern vielmehr dem Exempel des Apostels Pauli … …, der drey Jahr Tag und Nath nicht unterlaßen, einen jeglichen mit Thränen … nachfolgen sollen, eingedenck, daß auch Gott der H[err] solches von ihnen fordert, da er die nachläßige Hirten straffet und dan Weg über sie schreyet. Jerem. 233 und Ezech. 53 und &c.

Nicht weniger sollen auch Pfarrer und Prediger die Jugend in den Schulen öffe<ntlich> examiniren, wie selbige in dem Lesen, [pag.] Schreiben und in dem Catechismo zunehmen, was vor Früchte die Schulmeister bey der Jugend schaffen, demnächst auch die Weibs-, sowohl alß Mannspersohnen zum christlichen Gesang anweißen, gestalten nach solchen nützlichen seelensorgenden Besuchungen, Examinir- und Anweißung, die in den Kirchen beym offent[lichen] Gottesdienst auf der Cantzel desto erbaulicher alle und jede Lehren vermehren, straffen und trösten können. Und sollen die Eltern hierbey ermahnet seyn, ihre Kinder von sechsten Jahr ihres Alters an, so lang, biß sie lesen und ihren Catechismum fertig bäten können, zur Schul zu halten und soll ihnen nicht frey stehen, ihre Kinder herauß der Schulen zu nehmen, sondern bey Straff so wohl in Sündruh [Sendrüge], alß auch der g[nä]d[i]g[en] Herrschafft dazu angehalten werden. Welche Eltern aber hierinnen vorsetzlich nachläßig erfunden würden, sollen nichtsdestoweniger das Schulgeld erlegen.

[Aufgaben der Sendschöffen] Damit aber, weilen denen Pfarrern die genaue Aufsicht überall und auf jede zu haben zu schwer fallen dürffte, ihnen hierinnen etwas unter die Arm gegriffen und die Eingepfarrte desto beßer aufgemercket werden mögen, so sind zu mehrer Erbau- [pag.] -ung in jedem Dorff zween ehrbahre, gottesfürchtige Persohnen auß der Gemeinde zu Ältesten und Sünd-Schöpffen be… und angenommen, welche nicht allein … und besonders über und wieder böß, ärgerliches, sündhafftes Leben und Verhalten treulich mitwachen und Aufsicht haben, auch nachforschen sollen, wie sich Eheleute, Eltern, Kinder und Gesinde verhalten? Ob sie fleißig zur Kirchen und zum Tisch des Herrn gehen? Welcher Sünd-Schöff nun in einem oder dem andern einen Mangel verspühren wird, der soll solches bey seinen Pflichten ohngesäumet seinem Pfarrer anzeigen, damit derselbe auf Mittel und Wegen, wie dem Unheil abgeholffen werden, bedacht seyn möge. Solche Sünd-Schöffen sollen auch einer um den andern die Sonn- und Feyertag unter den Predigten auf den Gaßen herumgehen und auf diejenigen, so auf den Gaßen, Wirthshäußern, Werckstätten, Scheuern oder sonsten anderswo außerhalb der Kirchen sich befinden, fleißige Achtung geben und solche zur Straff anzeigen, auch hierinnen gerad durchgehen und keines, er seye Freund oder Feind, verschonen, weniger sich durch Versprechung oder andern Gewinstes halben hiervon abwen- [pag.] -dig machen laßen. Zu welchem Ende dann Pfarrern und Ältesten alle monatliche Bett-Tage an bestimten Ort ohnaufschieblich zusammen kommen, von vorgefallenen Dingen in Verschwiegenheit (masen die Schwätzer mit willkühriger Straff andern zum Beyspiel anzusehen sind) reden, die vorgeforderte Persohnen nach Beschaffenheit der Umständen erinnern, straffen, trösten und zu güttlicher Vereinig- und Vergleichung in Mißverständnißen, auch Ablegung alles Haßes und Grolls ermahnen sollen. Im Fall aber solche vom denen Pfarrern und Ältesten vorgeforderte Persohnen nicht erschienen, sondern ohn alle erhebliche Uhrsachen ohngehorsamlich außgeblieben wären, sollen dieselbe durch Gefängnüß oder andere Strafen, wie es die Umständte oder Beschaffenheit erheischen werden, zu Leistung ihrer Schuldigkeit und Gehorsams angehalten werden. Alles nun, was bey solchen Kirchenversamlungen vorgetragen, von denen vorgenommenen Persohnen geantworttet, darauff deliberiret [beraten] und beschloßen wird, soll durch den Pfarrer jedesmahl in ein absonderlich Protocoll verzeichnet und zur Nachricht gleich andern [pag.] Kirchen-Sachen zum Besten bewahret werden und solches qua… [qualiter ?] taliter der g[nä]d[i]g[en] Herrschafft vorzuzeigen und zu überliefern.

  1. Wer demnach bey gesundem Leibe ohne erhebliche Uhrsachen und Entschuldigung, welche er dem Pfarrer oder Kirchen Seniorn soll anzeigen, an Sonn-, Feyer- und Bett-Tagen, wie auch wenn Wochen Predigten gehalten werden, nicht zur Kirchen gehet, Gottes Wort zu hören, soll zur Straf erlegen <…>.

  2. Wer auf Sonn-, gantze Feyer- oder Festtage im Felde oder sonsten ohngebührende Arbeit verrichtet oder vor der Predigt seinen Geschäfften nach über Feld reißet und dardurch mit Versaumnüß des Gottesdienstes das dritte Gebott vorsetzlich entheiliget, der soll jedesmahl zur Straf erlegen 9 alb. Wer aber daheim mit Fremten oder Einheimischen, Juden und Christen, mit Vieh oder andern Dingen handelt, kauff<et> oder verkauffet, es sey vor oder unter der Predigt, und solch erhandeltes Vieh an solchen Sonn- oder Fest-Tagen zum Dorff hinauß treibet, der soll, sowohl Käuffer alß Verkäuffer, jedesmahl 18 alb. zur Straf erlegen.

  3. [pag.] Die Hurer und dergleichen sollen zur offentlichen Kirchen-Buß gezogen, solche aber zur g[nä]d[i]g[en] Herrschafft Belieben allein verwißen werden, daneben aber doch die Ubertretter der Kirchen 6 Kopffstück erlegen.

  4. Welchem etwa ein Fluch nicht eben auß vorsetzlicher Boßheit entfähret, soll 1 alb., wer sich aber etwas gröblich mit gotteslästerlichen Worten und Flüchen andern zum Ärgernüß vergreiffet, 9 alb. zur Kirchen-Buß erlegen. Die gar ärgerliche Flücher und Lästerer aber, bey denen keine Kirchen-Buß und Vermahnung helffen wollen, gehören schlecht nächst Gottes Gericht in die obrigkeitliche ernste Straf.

  5. Item Würfel-, Karten- und Kegelspieler auf Sonn- und Feyertage, wobey gemeiniglich Gott, der Allerhöchste, durch Fluchen und Schweren gelästert wird, auch wer solche Spieler haußet und beherberget oder solche … in seinem Hauße duldet, sollen mit empfindlicher Straf angesehen werden.

  6. Item wer Kirchen, Schulen und dazugehörige Dinge beschädiget, werden alle nach Gestalt der Sachen gestrafet.

  7. Wer sich des Wiedertaufs annimmt, heimliche Versamlungen anrichtet, Secten machet oder denenselben anhänget, es sey Mann oder Frau.

  8. Item wer die h[eilige] evangelische Sacramenten verachtet, von dem h[eiligen] apostolischen Glauben nichts hält oder darwieder handelt und christlicher Ordnung nicht gemäß …, deßen soll der Pfarrer jeden … casum genaulig inquiriren und g[nä]d[ig]er Herrschafft darüber zuforderst referiren und weil es eine … criminalibus annexa, Dero g[nä]d[i]g[en] Verordnung einholen.

  9. Welche lesen können und ihre Gesang- oder Gebett-Bücher nicht mit sich in die Kirche bringen und auß denselben neben andern Gott mit andächtigem Hertzen loben und preißen helffen, soll jeder jedesmahl erlegen 1 alb. Und sollen die, so in der Trauer sind, nicht außgeschloßen seyn, auch ihren Standt in der Kirchen deswegen nicht ändern, bey Straf 12 alb.

  10. Wann wochentliche Betstunden gehalten werden und nicht auß jedem Hauße auf Wenigste etliche Persohnen in die Kirch kommen, so soll der Haußvatter, so offt solches geschiehet, zur Straf geben, 3 alb.

  11. Welcher nicht mit Hertzensandacht die Predigt göttliches Worts anhört, sondern durch Schlafen, nachläßiges Umgaffen und ohnnöthiges, in die Kirchen zumahl nicht gehörendes Geschwätz oder auch sündliches Gelächter die Zeit vorbeygehen läßet, soll zur Straf erlegen 3 alb.

  12. Welche nicht, wann die allgemeine Collecte, die gewöhnliche Beicht, Absolution und das Gebet vor die drey Haupt-Stände der Christenheit gebätet wird, auf ihre Knie niederfallen, sollen zur Straf geben 3 alb.

  13. Welcher von dem jungen Gesind bey der Kinderlehr nicht erscheinet, soll zur Straf erlegen 2 alb., die Erwachsene und Wiederspenstige aber jedesmahl 9 alb.

  14. Welche in der Kirchen, es sey Mann- oder Weibspersohn, des pristerlichen Segens [pag.] ohne habende Ursachen nicht erwarten, sondern vor demselben hinaußlauffen, sollen zur Straff erlegen 9 alb.

  15. Welche nach gesprochenem Segen nicht z<…> eher sie auß der Kirchen gehen mit Andacht dem Höchsten vor die verliehene Gnade und Geist hertzlich danken, sollen erlegen, 2 alb.

  16. Welcher zur Beicht und Absolution und darauf des Tisches des Herrn sich <…> und nicht zuforderst mit seinem <…> Nechsten eine Versöhnlichkeit eingehet, soll, sofern es die Ältesten in Erfahrung bringen, nechst einer <…> Wort Straff erlegen 18 alb.

  17. Welcher sich des h[eiligen] Abendmahls gebrauchet und darauf sein Leben nicht beßert, sondern mit abermahliger Feindseligkeit, Scheltwort und Schlägen an seinem Nechsten sich vergreiffet, der soll, was die Scheltwort und Schläge anlangt, von der Obrigkeit gestrafet werden, was aber die unwürdige Niesung des h[eiligen] Sacraments und [pag.] daß er den h[eiligen] Leib und Blut Jesu Christi, unsers Erlösers, mit Füßen getretten und den Geist der Gnaden verächtlich gehalten, betrifft, der Kirchen gleichfalß mit drey Kopfstück Straf angewiesen seyn und soll absonderlich hiervon g[nä]d[i]g[en] Herrschafft gehorsamlich referirt werden.

  18. Wer an Sonn-, hohen Fest- oder Feyer-Tagen vor oder unter den Predigten von Einheimischen im Wihrtshauß gefunden wird, der soll, was die Zecher und Träncker anlanget, erlegen 18 alb., der Wihrt aber, daß er solchen Wein- Bier oder Brantewein gezapfet, 36 alb. erlegen.

  19. Es sollen die Wahrsager und Segensprecher, wie auch alle, so bey ihnen Rath und Hülfe suchen, alß wordurch der allsehende Gott auf das Höchste geläster und beleidiget, wie auch das gantze Christenthum boßhafftig und frevelerweiße umgestosen wird, mit einer offentlichen Kirchen Buß angesehen werden, die obrigkeitliche Straf auch gleichfalß darneben ihnen vorbehalten werden.

  20. [pag.] Wer nur dahin trachtet, seinen Nächsten zu diffamiren und durch allerley böse Nachreden und Verleumdungen seinen ehrlichen Nahmen wieder des höchsten Gottes außdrückliches Gebott abzu<…>, soll zur gebührender empfindlicher Straf gezogen werden.

  21. Wer bey Hochzeiten hinfüro, wie biß<her> geschehen, er sey frembd oder einheimisch, einen Schuß thut oder nur eine Flinte oder Rohr dabey sehen läßet, soll 18 alb. zur Straff erlegen, so offt er schießet.

  22. Das Zug-Vieh kann man zwar an den Feyer- und Bet-Tagen hinauß auf die Weide treiben, aber es soll auch … eher der Gottesdienst angehet, wieder heimgetrieben und unter denen Predigten … … gehalten werden, damit der Hüter keiner die Predigt versäume, bey Straf 6 alb. Aber es soll nur von zwey oder dreyen gehütet werden und der Hüter keiner auf den Mittag den Gottesdinst versäumen bey … 6 alb. 3 … — NB. Dießer Punct ist … bey … von gn[ä]d[i]g[er] Herrschafft den 25 Junii 1704 … …, wie auß der Beylag zu sehen ist.

  23. [pag.] Obbeschriebene Ordnung sollen alle Beysaßen, wes Glaubens auch dieselbige seyen, gehorsamlich nachzuleben verbunden, zugleich auch die Hirten gehalten seyn, in der Zeit, wann sie mit dem Vieh nicht hinaußfahren, gleich andern bey dem Gottesdienst sich fleißig einzufinden, sonsten aber mit ihrem Vieh vor dem dritten Zeichen zum Dorff hinaußfahren bey Straf 9 alb.

  24. Welcher Ältester etwas Ärgerliches und Strafbahres wißend[lich] verschweiget und durch die Finger siehet, der soll jedesmahl verfallen seyn 9 alb.

  25. Bey welchem Sünd-Schöpffen aber ein sonderlich unverantworttlicher Vorsatz, straffällige Sachen zu vertuschen oder sonsten die anbefohlene Ambts-Gebühr gantz ohnachtsam hindanzusetzen, sol… gespüret werden (wie wohl man sich deßen zu keinem, deme solches Werck vertrauet, versiehet), so soll derselbe mit Entsetzung seiner Ehren [pag.] -Ämbter und sonsten mit anderen … angesehen und gestraft werden, … … sich im Gegentheil von der Obrigkeit Gnad und Gutes zu getrösten.

  26. Hingegen aber weill bey solcher Aufsicht, Mühe und Undanck sich eräugnen, damit die ihres Ambts sich desto weniger zu beschweren haben und desto mehr ermuntert werden, soll ihnen das halbe Theil von solchen eingesambleten Kirchenbusen zur Ergötzlichkeit gegönnet und alle Wege in Halb- oder Jahresfrist unter sie außgetheilet, die andere Helffte aber dem Pfarrer gereichet und die Helffte davon von der Kirchen verwendet werden.

  27. Endlich sollebn auch die Pfarrer und Sünd-Schöpffen auf diejenigen, so zum Nachtmahl gehen, zu Gevattern stehen odrr Hochzeit halten wollen, fleißig Achtung geben, daß sie ihren Catechismum oder zum Wenigsten die Hauptstücke christlicher Lehre wißen und keinen zum [ ]


Anmerkungen

1 Ludwig Christoph Freiherr Stein zu Nassau: * 1646, + 16.02.1707; Sohn von Ludwig Stein zu Nassau (* 30.07.1604, + 27.02.1650 Oberlahnstein, bg, Nassau); Ritterrat; auf Frücht und Schweighausen; oo 29.12.1670 Aschaffenburg mit Anna Promissa von Eltz zu Rodendorf (1650–1718, katholisch)

2 Johann Friedrich Franz Freiherr Stein zu Nassau: 1676-1717; kurtrier. Oberjägermeistrer; oo 31.08.1701 Durlach mit Mechtild von Gemmingen

3 Jeremia 23: Gegen die bösen Hirten


Letztes Update: 19. August 2020
Ralph Jackmuth