Ems – Quellen zu Leporinus 5

Johannes Leporinus als verst. Hof- und Landnotar genannt
HHStAW, Abt. 170 III (Korrespondenzen), Nr. 1700, fol. 235r-236v


1723

[fol. 235r] Hochwohl- und Hochedelgebohrne, Hochgebietende Herren Commissarij!

Auff die gestrige beschehene Publication, daß anheute sowohl ein jeder gewesener, alß noch in Function stehender Bedienter sein Bestallungs-Patent in originali vorweißen und in copia authentica zum protocollo commissionis überlieffern solle, habe nicht ermanglen sollen, gehorsambst vorzustellen, daß bey hoher Anwesenheit Ihro Hoheit meines g[nä]d[i]gsten Fürsstens und Herrens in a[nn]o 1723 ich an Platz des verstorbenen Notarij Leporini zum Hoff- und Landt-Notario gnädigst auff- und angenohmen, mir auch darüber ein gnädigst Bestallungs-Patent ertheilet worden, wie solches denen fürst[lichen] Bedienten und Domestiquen wohlwissent und bekandt ist, zu dem hochstg[edachte]n Ihro Hoheit durch dero Oberhoffmeistern und geheimbten Rath H[errn] Baron von Mose im vorigen Jahr in Gegenwarth H[errn] Commendanten [fol. 235v] von Magis mir eines Jahrsgeldt Bestallung mit 12 R[eichs]th[a]l[e]r auß dero empfangenden Deputat außzahlen laßen.

Wann aber ehe diesem dahier gewesener Landt-Commissarius le Grand alß pro anno 1723 mir mein Salarium abgetragen, wie in dessen Rechnung n[umme]ro 108 zu sehen, meinen Bestallungs-Brieff /: welcher von hochstg[edachte]r Ihro Hoheit meines gnädigsten Herrens hoher Handt eigenhändig unterschrieben, auch mit dem kleinen hochfürst[lichen] Insiegel bedrückt geweßen:/ behalten, und solchen, ohnerachtet darumb zum offtern an ihnen geschrieben, nicht zurück haben können,alßo kann diesem dero gnädigen Befehl fiur diesesmahl keine Parition leisten, sondern bitte ob impossibilitatem obige Ahnzeig anstatt gehorsamber Parition gnädig anzunehmen.

Der mit vieler Veneration bin Ew[er] Hochwohl- und Hochedelgeb[ohrne] gehorsamb ergebenster Diener J[ohann] G[eorg] Müllens, Notari[us]

[fol. 236v] Hochgemüsigte Anzeig loco paritionis Mein von Ihro Hoheit, meines gnädigsten Fürsten und Herrn >…< gnädigst bestälten Hoff- und Landt-Notarij Johann Georg Mullens.


Letzte Änderung: 28. April 2019
Ralph Jackmuth