{"id":9200,"date":"2021-11-30T10:20:53","date_gmt":"2021-11-30T10:20:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.ahnenforschung-jackmuth.de\/?page_id=9200"},"modified":"2021-11-30T18:49:49","modified_gmt":"2021-11-30T18:49:49","slug":"9200-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ahnenforschung-jackmuth.de\/?page_id=9200","title":{"rendered":"Ankerm\u00fchle"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 12pt;\"><strong>Die Ankerm\u00fchle in Dessighofen<br \/>\n<\/strong><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 12pt;\">Aus einer Akte mit dem Titel <i>Acta die M\u00fchlen zu Dessighofen [betreffend] <\/i>(HHStAW, Abt. 351, Nr. 262), die im Folgenden zusammenfassend wiedergegeben wird, lassen sich einige Nachrichten \u00fcber die Geschichte der Ankerm\u00fchle entnehmen.<\/span><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><span style=\"font-size: 12pt;\"><b>Bau der M\u00fchle und ausstehende hess. M\u00fchlenpacht 1751<\/b><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 12pt;\">Aus einem Schreiben des hess. Kammerrats und Oberschulthei\u00dfen in Nast\u00e4tten Recken an die hess. Gesamtkanzlei in St. Goar, datiert Nast\u00e4tten, 15. Dezember 1751, wird auf einen Bericht des Kanzleiexekutanten Hopp vom 11. Dezember 1751 Bezug genommen, demnach von einer neuen M\u00fchle im Vierherrischen noch die herrschaftliche M\u00fchlenpacht ausstehe. Ein Protokoll zur Untersuchung des Exekutanten Hopp und eine vidimierte Kopie der Baukonzession der M\u00fchle liegen bei. Da Recken weder von dem Amtmann von Brenner, dem Schulthei\u00dfen zu Geisig, noch dem M\u00fcller selbst oder sonst jemand von dieser neu erbauten M\u00fchle erfahren hatte, habe er auch keine M\u00fchlenpacht f\u00fcr die gn\u00e4digste Herrschaft einfordern k\u00f6nnen und bittet die Kanzlei um Verhaltungsbefehl.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: 12pt;\">Laut dem Protokoll vom 11. Dezember 1751 erschien der wegen der r\u00fcckst\u00e4ndigen M\u00fchlenpacht ausgesandte Exekutant Hopp und berichtet, dass ein im Vierherrischen zwischen Dessighofen und Schweighausen wohnender M\u00fcller namens Pl\u00fc\u00df vor 20 Jahren dort eine M\u00fchle erbaut und seither dem Haus Hessen keine M\u00fchlenpacht entricht habe, wohl aber nassauischerseits. Hierauf werden der Geisiger Schulthei\u00df Klos und der M\u00fcller Pl\u00fc\u00df auf den 14. Dezember vorgeladen, worauf nur der M\u00fcller erscheint. Am 28. April 1744 sei ihm vom hess. Amtmann zu Reichenberg, Herrn von Brenner, und den \u00fcbrigen vierherrischen Beamten der Bau einer M\u00fchle in Dessighofener Gemarkung gegen Entrichtung eines nass. Malters Korn gestattet worden. Er produziert den in vidimierter Kopie beiliegenden Konzessionsschein; ihm w\u00e4re aber seither weder vom Herrn von Brenner noch sonst von hess. Seite die M\u00fchlenpacht gefordert worden, w\u00fcrde sie aber auf Verlangen nach und nach abliefern.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Text der Baukonzession: <i>Nachdeme Johann Adam Pl\u00fcss au\u00df der Nieder Bachheimer M\u00fchl bey Ambt angesuchet, da\u00df ihme eine Mahlm\u00fchle in De\u00dfighoffer Gemarckung auffbauen zu d\u00f6rffen verstattet werden m\u00f6gte, worvor all Jahr zu Martini Zeith ein Nassauer Malter Korn an Pacht zu entrichten sich erbothen hat, also wird demselben insofern sothaner M\u00fchlen Bau denen Nachbahrn ohne Schaden gereichet, hiermit dergestalten verstattet, da\u00df derselbe den Pfacht alle Jahr gegen Martini in guter marckgiebiger Frucht an jede hohe Landes Herrschafft richtig zu entrichten undt im Mahlen redlich sich verhalten solle. Reichenberg undt Nassau, den 28ten Aprilis 1744.<\/i><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><b>Ver\u00e4u\u00dferung der M\u00fchle 1764<\/b><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die Witwe des Johann Philipp Pl\u00fc\u00df, die \u201eAnkerm\u00fcllerin\u201c, m\u00f6chte ihrem Eidam Johann Philipp Wald, ein f\u00fcrstl. hess. Leibeigener, ihre M\u00fchle \u201ewegen darauf haftender vieler Schulden\u201c k\u00e4uflich \u00fcberlassen und bittet deswegen um amtlichen Konsens. Hier ist kurz in Erinnerung zu rufen, dass das \u201eLandgericht der vier Herren auf dem Einrich\u201c oder einfach nur \u201edas Vierherrische\u201c zwischen den nunmehr nur drei Landesherren Hessen-Kassel, Nassau-Diez und Nassau-Saarbr\u00fccken in sogenannte Quartiere aufgeteilt war, von denen je ein Landesherr ein Quartier verwaltete. Das Kirchspiel Dornholzhausen mit Dessighofen geh\u00f6rte zum nassau-saarbr\u00fcckischen Quartier (verwaltet vom Quartieramt Nassau), das Kirchspiel Niederbachheim zum hessischen Quartier (verwaltet vom Quartieramt Reichenberg). Da das Amt in Nassau in seinem Einzugsgebiet lieber nassau-saarbr\u00fcckische Untertanen, als hessische s\u00e4he, teilt man dem hessischen Quartieramt in Reichenberg am 7. Februar 1764 mit, dass man der Witwe Pl\u00fc\u00df die Zustimmung nur erteilen w\u00fcrde, wenn ihr Eidam gegen einen nassau-saarbr\u00fcckischen Leibeigenen eingetauscht w\u00fcrde, da die M\u00fchle bisher immer nur von solchen besessen worden w\u00e4re. Weiter fragt man an, ob Daniel Kunz zu Dessighofen oder Philipp Horbach von Oberbachheim als \u00c4quivalent anzusehen w\u00e4ren. Denn 1) die M\u00fchle l\u00e4ge ja im Quartier des Amtes Nassau, 2) die M\u00fchle sei, wie gesagt, immer von nassau-saarbr\u00fcckischen Untertanen besessen worden und 3) die Ehefrau des Johann Philipp Wald ohnehin eine nassau-saabr\u00fcckische Magd. Das hessische Amt in Reichenberg antwortet am 11. Februar. Bez\u00fcglich des vorgeschlagenen Leibeigenentausches habe man den Schulthei\u00df in Geisig vernommen, der daraufhin berichtet habe, dass entweder der bei seinen Schwiegereltern wohnende Johann Adam Laux zu Ehr oder aber der Johann Paul Haxel zu Berg, deren Ehefrauen ohnehin hessisch w\u00e4ren, als ein besser passendes \u00c4quivalent (<i>pro \u00e6quivalenti magis congruo<\/i>)<i> <\/i>in Frage k\u00e4men. Allerdings tut man sich in Reichenberg schwer mit dem Argument, dass die M\u00fchle nur deshalb wieder an einen nassau-saabr\u00fcckischen Besitzer zu kommen habe, weil die Vorbesitzer dieselbe Leibeigenschaft besa\u00dfen. Denn mit den M\u00fchlen sei es ja wie mit den G\u00fctern und Hofreiten im Vierherrischen, egal wen dieser oder jener durch Erbschaft, Kauf oder Tausch etc. zum Leibherrn dieses Kondominiums bekomme, er dennoch gemeinschaftlicher vierherrischer Untertan verbleibe. Nach einem Vermerk hat man den Schulthei\u00df B\u00fcff zu Marienfels am 21. Februar 1764 ebenfalls vernommen, der jedoch den vorgeschlagenen Tausch nicht f\u00fcr akzeptabel hielt, da dieser Johann Philipp Wald ohnehin nur ein armer Schlucker sei und es besser f\u00fcr ihn w\u00e4re, ihn weiterhin mit seiner Frau zu halben Kindern sitzen zu lassen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Nach dem Vertrag, datiert Miehlen, den 20. Februar 1764, verkauft die Witwe des Johann Adam Pl\u00fc\u00df zu Dessighofen in der Ankerm\u00fchle mit amtlicher Bewilligung und Gutfinden der Vorm\u00fcnder \u00fcber ihre Kinder, Johann Philipp Pl\u00fc\u00df aus der Bachheimer M\u00fchle und Johann Adam W\u00f6ll von Kehlbach, an ihren Eidam Johann Philipp Wald f\u00fcr 500 Rtl., ausgenommen derjenigen G\u00fcter, die Mutter und Kinder im Voraus behalten.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\" align=\"JUSTIFY\"><i>Nachdeme Johann Adam Pl\u00fcssen Wittib zu De\u00dfighoffen in der Anckerm\u00fchle daselbsten mit Bewilligung eines l\u00f6b[lichen] Amts und Gutfinden ihrer Kinder Vormunder Johann Phi[lipp] Pl\u00fc\u00dfen au\u00df der Bacheimer M\u00fchl und Johnn Adam W\u00f6llen von Kehlbach ihre M\u00fchle exclusive derer G\u00fcther, als welche die Mutter und Kinder voraus behalten an ihren bey sich habenden Eydam Johann Ph[ilipp] Wald vor vnd um f\u00fcnffhundert R[eichs]th[a]l[e]r, setze 500 R[eichsthaler], unter nachstehenden von allerseits Interessenten beliebten Conditionen \u00fcbertragen und verkauffet hat, da\u00df <\/i><\/p>\n<ol>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ol>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ol>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ol>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ol>\n<li>\n<p align=\"JUSTIFY\"><i>gedachter Johann Ph[ilipp] Wald alle auf ermelter M\u00fchl hafftende und beynahe an die 500 R[eichsthaler] sich betragende Passiva \u00fcbernehmen und solche gleich nach Beh\u00e4ndigung des Kauffbriffs abbezahlen, so fort die von seinen Schwiegereltern ausgestelte Schuldschein einl\u00f6\u00dfen und der Schwiegermutter zu Handen liefern<\/i><\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p align=\"JUSTIFY\"><i>die M\u00fchle an keinen Fr\u00f6mden kommen la\u00dfen, sondern, wann er etwa gen\u00f6thiget w\u00e4re, solche oder einen Theil davon wieder zu verkauffen, die Schwiegermutter und ihre Kinder zu der M\u00fchle und zwarn in obgedachtem Werth der 500 R[eichsthaler] die N\u00e4chste seyn<\/i><\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p align=\"JUSTIFY\"><i>die Mutter mit den \u00fcbrigen Kindern, solange sie ohnverheurathet, jene aber ad dies vit\u00e6 den freyen Beysitz in der M\u00fchle haben<\/i><\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p align=\"JUSTIFY\"><i>der Eydam den Ackerbau auf der Schwiegermutter G\u00fcthern versehen und in allen St\u00fccken der Geb\u00fchr nach bestellen, dargegen aber<\/i><\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p align=\"JUSTIFY\"><i>vor die\u00dfe Arbeit den Heuwachs von der Wie\u00dfe hinterm Wald beziehen, ingleichen das Krautst\u00fcck gantz, den Kohlgarten aber zur eine und die Schwiegermutter zur andern Helffte in ohnentgelt[lichem] Nutzen haben und endlich<\/i><\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p align=\"JUSTIFY\"><i>von den angepflantzten zu der M\u00fchle zugeh\u00f6rigen Obstb\u00e4umen derselben 6 St\u00fcck, um solche auf ihr eigen Guth setzen zu k\u00f6nnen, zukommen la\u00dfen, auch ihr allj\u00e4hr[lich] einen Korb voll \u00c4pffel abgeben solle; auch ist<\/i><\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p align=\"JUSTIFY\"><i>noch weiter ausbedungen worden, da\u00df, wan der Eydam Ph[ilipp] \u2026, so ein als anderen Punct nicht nachkommen w\u00fcrde, alsdann die Mutter an gegenw\u00e4rtigen Contract nicht gebunden seyn, sondern wiederum nach der M\u00fchle zu greiffen Macht haben solle;<\/i><\/p>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"padding-left: 40px;\" align=\"JUSTIFY\"><i>al\u00df ist dar\u00fcber gegenw\u00e4rtige Verbriffung ausgefertiget und von den Contrahenten eigenh\u00e4ndig unterschrieben und von lob[lichem] Amt confirmiret worden.<\/i><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\" align=\"JUSTIFY\"><i>So geschehen Miehlen, den 20 Febr[uarii] 1764.<\/i><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Nur zwei Tage sp\u00e4ter, am 22. Februar 1764, zeigt Johann Philipp Wald beim nassau-saarbr\u00fcckischen Amt in Nassau an, dass er die H\u00e4lfte der Ankerm\u00fchle mit amtlichem Konsens an den Johannes Kunz aus Dessighofen verkaufen w\u00fcrde, was ihm auch gestattet wird.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Schon am 9. Mai 1764 wird die M\u00fchle jedoch ohne Angabe von Gr\u00fcnden in Dessighofen zur Versteigerung ausgeschrieben. Der Vormund W\u00f6ll von Kehlbach zeigt daraufhin am 8. Mai 1764 an, dass die M\u00fchle an Anton Gemmerich von Dessighofen gegen 585 Rtl. und eine Hofreite verkauft worden w\u00e4re, die Versteigerung also abzusagen sei.<\/p>\n<hr \/>\n<p><span style=\"font-size: 10pt; font-family: times new roman, times, serif;\"><b>Letztes Update: 30. November 2021<\/b><br \/>\n<b>Ralph Jackmuth<\/b><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ankerm\u00fchle in Dessighofen Aus einer Akte mit dem Titel Acta die M\u00fchlen zu Dessighofen [betreffend] (HHStAW, Abt. 351, Nr. 262), die im Folgenden zusammenfassend wiedergegeben wird, lassen sich einige Nachrichten \u00fcber die Geschichte der Ankerm\u00fchle entnehmen. Bau der M\u00fchle und ausstehende hess. M\u00fchlenpacht 1751 Aus einem Schreiben des hess. 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