{"id":2118,"date":"2017-09-26T17:36:10","date_gmt":"2017-09-26T17:36:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.ahnenforschung-jackmuth.de\/?page_id=2118"},"modified":"2017-09-26T17:38:48","modified_gmt":"2017-09-26T17:38:48","slug":"arnoldi-geschichte-der-grafschaft-diez","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ahnenforschung-jackmuth.de\/?page_id=2118","title":{"rendered":"Arnoldi: Geschichte der Grafschaft Diez"},"content":{"rendered":"<div id=\"sdfootnote22\"><\/div>\n<div id=\"sdfootnote1\">\n<div id=\"sdfootnote1\">\n<div id=\"sdfootnote2\">\n<div id=\"sdfootnote3\">\n<div id=\"sdfootnote2\">\n<div id=\"sdfootnote2\">\n<p align=\"CENTER\"><b>Johannes von Arnoldi: Geschichte der Grafschaft Diez<\/b><\/p>\n<p align=\"CENTER\">aus: Geschichte der Oranien-Nassauischen L\u00e4nder und ihrer Regenten<br \/>\nBand 2, Hadamar 1800, p. 3-52<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die Abhandlung umfasst \u00fcberwiegend die geographische Beschreibung der ehemaligen Grafschaft Diez und ihrer zw\u00f6lf Kirchspiele oder Gerichte (davon 6 auf dem Westerwald), wie sie 1564 noch existierten, und weitere umliegende \u00e4ltere Landesteile. Abschlie\u00dfend werden in der Grafschaft liegende Kl\u00f6ster und Stifte behandelt (Beselich, Dierstein, Gnadenthal, Thron, Marienstift Diez).<\/p>\n<hr \/>\n<p align=\"LEFT\">Geschichte der Grafschaft Dietz.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die Nassauische Geschichte ist in dem ersten Theile dieses Werks bis zu dem Zeitpunkte vorger\u00fcckt, da die L\u00e4nder der Ottonischen Linie des Hauses Nassau durch die Verm\u00e4hlung Graf Adolfs zur Nassau Dillenburg mit der Gr\u00e4fin Jutta Erbtochter von Dietz, und durch die bald nachher erfolgte L\u00f6schung des alten Dietzischen Grafenstammes, einen betr\u00e4chtlichen Zuwachs an Land und Leuten erhielten. Es wird daher n\u00f6thig seyn, ehe in der Hauptgeschichte selbst fortgefahren wird, die \u00e4ltere Geschichte der Grafschaft Dietz, und der damit verbundenen \u00fcbrigen Besitzungen der Grafen dieses Namens, vorausgehen zu lassen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">I. Historische Beschreibung der Grafschaft Dietz und der damit verbundenen L\u00e4nder.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Der \u00e4lteste Zustand des L\u00e4nderstrichs, welcher sp\u00e4terhin zum Eigenthume der Grafen von Dietz geh\u00f6rte, kann hier f\u00fcglich \u00fcbergangen werden. Alles [p. 4] was in der Einleitung zu dem ersten Theile dieses Werks, von der Beschaffenheit und den \u00e4ltesten Bewohnern der Nassauischen L\u00e4nder ist gesagt worden, findet auch auf die Dietzischen gleiche Anwendung.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Unter der Fr\u00e4nkischen Herrschaft, und ferner unter den Carolingern und ihren Nachfolgern auf dem deutschen Kaiserthrone, machte die eigentliche Grafschaft Dietz, mit den dazu geh\u00f6rigen Aemtern Kirberg vnd Camberg einen betr\u00e4chtlichen Theil des Nieder-Lohngaues, und erstere besonders einen der kleineren Gaue aus, in welche der gro\u00dfe Nieder=Lohngau abgetheilt war. Wahrscheinlich hatte dieser kleine Gau auch schon fr\u00fcher seine eigene Grafen. Die zur Grafschaft Dietz im weiteren Verstande geh\u00f6rige Herrschaft Weilnau, unter welcher auch das heutige Amt Wehrheim begriffen ist, war ein Theil der Wetterau, oder, nach dem alten Ausdruck, Wettereiha.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die urspr\u00fcnglichen Grenzen der Grafschaft lassen sich schwer bestimmen. Sie waren aber in \u00e4lteren Zeiten von weiterer Ausdehnung, als zu der Zeit, da die Grafschaft an Nassau kam. Nach und nach wurden mehrere Pertinenzst\u00fccke davon abgerissen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Das milde Clima und die Fruchtbarkeit des Bodens, welche dem Dietzischen in alten Zeiten den Namen der goldenen Grafschaft erwarben, hatten einen fr\u00fcheren Anbau, in Vergleichung mit dem weiter n\u00f6rdlich liegenden Nassauischen, zur nat\u00fcrlichen Folge. Dietz, Nasonga oder Neissen (Oberneissen), Hahnstetten, Kaldenbach, sp\u00e4ter Holzhausen zur Kaldenbach, jetzt Kaltenholzhausen, [p. 5] Bubenheim (Kirberg), Dauborn, Heringen, Weier, Lahrheim, kommen schon im J. 790. vor. Im dreizehnten, und Anfang des folgenden Jahrhunderts, werden bereits die meisten jetzt noch vorhandenen Orte genannt.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Auch f\u00fcr die Ordensgeistlichkeit war die Fruchtbarkeit des Bodens ein Reiz, sich in diesem gesegneten Landstriche anzubauen, oder doch G\u00fcter und Zehnten darin zu erwerben. W\u00e4hrend dem in dem Nassauischen nur ein einziges unbedeutendes Nonnenkloster war, kamen in der eigentlichen Grafschaft Dietz die Collegiatstifter Dikirchen, Salz, Dietz und die Cistercienser Nonnenkl\u00f6ster Dirstein, Gnadenthal, Beselich; in der Herrschaft Weilnau das Kloster Thron auf. Betr\u00e4chtliche G\u00fcter und Zehnten im Dietzischen erwarben die benachbarten Stifter und Kl\u00f6ster Marienstadt, Gem\u00fcnden, Arnstein, Sch\u00f6nau, Erbach, St. Alban, St. Maximin, Bleidenstadt, die Stifter und Kl\u00f6ster in Limburg, und andere mehr.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Weinbau ward fr\u00fchzeitig weit allgemeiner als heutiges Tags getrieben, z. B. zu Auel, Freiendietz, Staffel, Fachingen, Berlenbach, Gnadenthal, Dauborn, Kirberg, Flacht, wo man in neueren Zeiten fast ganz davon abgekommen ist.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Der Dietzische Adel war fast noch zahlreicher als der Nassauische, behauptete sich auch l\u00e4nger; wie dann noch jetzt eine Menge Adelsh\u00f6fe im Dietzischen, und dem vorhin darunter begriffenen Hadamarischen, befindlich sind. Hierin liegt auch der Hauptgrund, da\u00df die Leibeigenschaft des [p. 6] Bauernstandes weit strenger war, und in ihrer Strenge weit l\u00e4nger fortdauerte, als im Nassauischen. Die Menge der aus dem sechzehnten Jahrhundert noch vorhandenen Kauf- und Tauschbriefe \u00fcber Leibeigene beweiset, wie lebhaft der Menschenhandel damals noch in diesen Gegenden war, w\u00e4hrend dem sich seit Jahrhunderten schon fast keine Spuren mehr davon im Nassauischen finden. Da\u00df St\u00e4dte in diesem, sonst so gesegneten Lande nicht gedeihen wollten, hat auch wohl in der Strenge der Leibeigenschaft seinen Grund. Dietz erhielt zwar schon von K. Ludwig im J. 1329. (Freit. v. Walb. und Freit. v. Cecil.) seine Stadtfreiheiten, blieb aber klein, so vortheilhaft auch die Lage an der hier schiffbaren Lahn und die daraus entstehende Erleichterung des Handels auf dem Rhein ist. Der beste Theil der Stadt ist erst in ganz neuen Zeiten angebauet worden. Camberg, ob es gleich von K. Rudolf bereits 1281. (27. Aug.), von K. Ludwig nochmals 1336. (18. Mai), endlich auch von K. Carl IV. im J. 1365. (15. Jul.) Mit Stadtrechten begnadigt ward, konnte doch eben so wenig, als dass zwischen den Jahren 1355. und 1368. aus den drei D\u00f6rfern Kirchdorf, Sindersbach und Bubenheim entstandene Kirberg, und das durch einen Gnadenbrief K. Carl IV. 1372. (2. Jun.) in eine Stadt verwandelte Wehrheim, sich zu etwas mehr, als einem Flecken erheben,<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Vom ehemaligen Kaiserlichen Eigenthume in dem Dietzischen bemerke ich hier vor- [p. 7] -z\u00fcglich den Kaiserlichen Hof zu Ober-Neissen, welcher im J. 958. (2. Non. Apr.) durch die Freigebigkeit Otto des Gro\u00dfen an das Stift St. Alban zu Maynz kam. Diese Schenkung gab dem Stifte Anla\u00df, mehrere Gerechtsame allda an sich zu bringen, wohin unter anderen das Pr\u00e4sentationsrecht zu der reichdotirten Pfarrei Ober=Neissen geh\u00f6rt.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Bei den Besitzungen der alten Grafen von Dietz mu\u00df man die eigentliche Grafschaft Dietz, und die \u00fcbrigen ihnen zugeh\u00f6rigen Nebenl\u00e4nder, welche nur im weiteren Sinne unter dem Namen der Grafschaft mitbegriffen werden, wohl unterscheiden, weil dieser Unterschied noch auf das heutige Nassauische Staatsrecht einen wesentlichen Einflu\u00df hat.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die eigentliche Grafschaft Dietz war in fr\u00fcheren Zeiten derjenige kleine Gau, in welchem die Vorfahren der Grafen zu Dietz das Grafenamt verwaltet hatten, den sie aber seit der eingef\u00fchrten Erblichkeit der Aemter als Eigenthum besassen, und um sich dessen noch mehr zu versichern, hiern\u00e4chst von den Kaisern zu Lehen nahmen. Dieses Lehen ward durch besondere Verg\u00fcnstigung K. Rudolfs des Habsburgers im J. 1276. (Non. Febr.) in ein Erb- und Weiberlehen verwandelt. In dieser Eigenschaft kam auch die Grafschaft an Nassau und Epstein, welche beide H\u00e4user aber, wie in der Nassauischen Geschichte umst\u00e4ndlicher vorkommen wird, im J. 1420 den ungl\u00fccklichen Gedanken [p. 8] hatten, mit Kaiserlicher Bewilligung dem Erzstifte Trier die Grafschaft zu Lehen aufzutragen, und sie k\u00fcnftig von demselben als ein Reichsafterlehen zu empfangen. Wie dieses dem Erzstifte anderthalbhundert Jahre sp\u00e4ter den Anla\u00df gab, dem Hause Nassau einen betr\u00e4chtlichen Theil der Grafschaft zu entziehen, wird an seinem Orte ebenfalls vorkommen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Unter diesem Reichslehen so wenig als dem nachherigen Trierischen Lehen, waren die Nebenl\u00e4nder aber nicht begriffen. In allen Verhandlungen ward die eigentliche Grafschaft sorgf\u00e4ltig von ihnen unterschieden, und der Hauptvergleich mit Trier im J. 1564. ist daher auch nur auf die eigentliche Grafschaft gerichtet. Die Nebenl\u00e4nder waren urspr\u00fcnglich und blieben auch Allodien der Dietzer Grafen und ihrer Landesnachfolger, obwohl Trier durch seine Uebermacht sich auch in die Gemeinschaft an einem Theile derselben eindrang. Eben dieses erheblichen Unterschieds wegen wird eine genauere geographische Beschreibung von beiderlei L\u00e4ndern n\u00f6thig seyn, welche zugleich eine Uebersicht von der Gerichtsverfassung gew\u00e4hren kann.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die Grafschaft Dietz war in zw\u00f6lf Gerichte, Zenten, oder eben so viele Kirchspiele abgetheilt, womit aber die heutige Kirchspielsabtheilung nicht ganz mehr \u00fcbereinstimmt. Sechs derselben hie\u00dfen die Kirchspiele an der Lahn die sechs \u00fcbrigen, die Kirchspiele zu Westerwald. Jene waren der fruchtbarste und sch\u00f6nste Theil der Grafschaft. Sie folgen hier zuerst.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">[p. 9] 1.) Das Gericht Altendiez begreift das St. Peterskirchspiel, oder die Petersgemeinde in Dietz, mit den D\u00f6rfern Altendietz, Heistelnach, Auel, G\u00fcckingen und Hambach, das Kloster Dirstein, oder heutige Schlo\u00df Oranienstein, Ober- und Niederstaffel, jetzt Ein Ort, Freiendietz, den Hof Jacobsgel\u00e4nde und Hirschberg. Fachingen und Berlenbach geh\u00f6rten nur zu f\u00fcnf Achtel den Grafen von Diez, zwei Achtel waren durch einen unten vorkommenden Vergleich vom J. 1255. Westerburgisch geworden und zum Schlosse Schaumburg geh\u00f6rig, ein Achtel hatten die von Mudersbach als Virneburgisch Lehen<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote1sym\" name=\"sdfootnote1anc\"><sup>a)<\/sup><\/a>. Das besondere Gericht an diesen beiden Orten ward von den Gemeinschaftsherren besetzt. Das Altendietzer Gericht, [p. 10] welches auf dem Petersberge gehalten ward, und noch im J. 1309. vorkomme, ist nachher mit dem eigentlichen Stadtgericht zu Dietz vereinigt worden<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote2sym\" name=\"sdfootnote2anc\"><sup>b)<\/sup><\/a>.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">2.) Das Gericht Flacht bestand aus den D\u00f6rfern Flacht, Nieder-Neissen, Heuchelheim, einem ausgegangenen Dorf bei Ardeck, dem Schlo\u00df Ardeck<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote3sym\" name=\"sdfootnote3anc\"><sup>c)<\/sup><\/a>, Holzheim und Linter. Zu Flacht war au\u00dferdem noch ein Hofgericht des St. Florenzstifts zu Coblenz, zu Nieder-Neissen ein Hofgericht derer von Mosbach.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">3.) Das Gericht Hahnstetten, zu welchem Hahnstetten, Ober-Neissen, Kaltenholzhausen, Netzbach, Lahrheim und Schussen geh\u00f6rten. Der letzte Ort ist unter der jetzigen Regierung im J. 1790. durch Tausch an Nassau-Usingen gegen dessen Antheil an Mensfelden gekommen. \u2014 Von dem Zentgerichte waren die Vogtei und das Hubengerichte zu Ober-Neissen, ein Activlehen des Stifts St. Alban zu Maynz, unterschieden.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">[p. 11] 4.) Das Gericht Lindenholzhausen hatte nur die drei D\u00f6rfer Lindenholzhausen, wo ein Weilburgisches Hofgericht war, Eschhoben und M\u00fchlen unter sich. Durch den Vertrag von 1564. fiel es an Trier.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Durch eben diesen Vertrag ward die v\u00f6llige Gerichtsbarkeit und Landeshoheit \u00fcber Niederbrechen an Trier abgetreten, welches vorher nur das niedere Gericht innerhalb der Bannz\u00e4une an diesem Ort hatte. Die Gemarkung stand unter dem Dietzer Gericht Lindenholzhausen oder Dauborn, und mit dem Orte selbst unter dem Grafengerichte, oder der Landeshoheit der Grafen von Dietz.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">5.) Das Gericht Dauborn erstreckte sich \u00fcber Dauborn, Eufingen, das Kloster und den Hof Gnadenthal und den Hof Hausen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Niederselters, durch seinen Mineralbrunnen ber\u00fchmt, war zwar Patrimonial-Eigenthum der Herren von Limburg, und kam mit der Herrschaft Limburg an Kur-Trier. Jene und nachher Trier hatten auch das Eigen- oder Niedere Gericht im Orte, innerhalb der Bannz\u00e4une desselben. Die Gemarkung aber stand von Alters her unter dem Gerichte Dauborn, und, sowie der Ort selbst, unter der h\u00f6heren Gerichtsbarkeit und Landeshoheit der Grafen von Dietz. Ein Vergleich zwischen Erzbischof Werner von Trier und Graf Adolf zu Nassau-Dietz vom J. 1396. (Freit. n. Lucia) bestimmte aufs Neue die beiderseitigen Gerechtsame sehr genau. Dietz beh\u00e4lt das Hochgericht \u00fcber Hals, Haupt und [p. 12] blutige Wunden. Die Einwohner zu Selters m\u00fcssen an das Dietzer Landgericht und den geschworenen Montag folgen, den Grafen von Dietz, die Grafenhaber, Grafenh\u00fchner und Weidh\u00e4mmel, Abgaben, welche nur der wirkliche Landesherr zog, entrichten, auch j\u00e4hrlich gewisse Fuhr- und Handdienste thun. Pf\u00e4nden darf der Heimberger des Orts nur mit Zuziehung des Schulthei\u00dfen zu Eufingen. In Kriegszeiten k\u00f6nnen die Grafen den Ort besetzen. Der von der Gemeinde zu w\u00e4hlende Heimberger mu\u00df den Grafen von Dietz huldigen. \u2014 So unbezweifelt hiernach die Dietzischen Hoheitsrechte \u00fcber Nieder-Selters sind; so hat Trier sie doch gewaltsam an sich gezogen, und der dar\u00fcber entstandene Rechtsstreit beruhet noch auf der Entscheidung des Austrangalgerichts.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">6.) Der Derner-Zent oder das Gericht Nieder-Hadamar, aus den D\u00f6rfern Nieder-Hadamar, dem gew\u00f6hnlichen Sitz des Gerichts, Offheim, Dern, Dikirchen, dem Kloster Beselich, Ober- und Nieder-Weier, Ahlbach, Nieder-Ahlbach oder dem heutigen Hof Urselthal, Steinbach, Nieder-Diefenbach, Malmeneich zum Theil, und dem kleinen, nach 1564. ausgegangenen, Dorf Creuch bei Limburg, bestehend. Dieses letztere ward durch den Vertrag von 1564. an Trier abgetreten. Malmeneich geh\u00f6rte zum Theil unter das Gericht Hundesangen. daher es auch jetzt noch Nassauisch und Trierisch ist. Ob der Hof Wibbach in diese Zent, oder in die Hadamarische Mark geh\u00f6rte, ist unbekannt. Die, von [p. 13] Katzenelenbogen, nachher von Hessen, zu Lehen gehende von Hoenbergische Vogtei zu Nieder-Diefenbach hatte mit der Zentgerichtsbarkeit nichts zu schaffen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die Westerw\u00e4lder Gerichte oder Kirchspiele waren:<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">7.) Das Gericht Hundesangen, oder die Orte Hundesangen, Oberhausen, Ober-Erlenbach, Malmeneich zum Theil, Putzbach, Weroth, Robach, Wallmeroth, Frenz und Beroth. Zu Robach war ein von Nassauisches Hofgericht.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">8.) Das Gericht Nentershausen unter welchem Nentershausen, G\u00f6rgeshausen, Nunborn auch Nuwern, Bergenscheid, Zespenroth, Ober-Usselbach, Nieder-Erlenbach, Geroth doer Gernroth, Gro\u00dfen-Holbach, und Wenigen-Holbach begriffen waren.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">9.) Das Gericht Meudt mit den D\u00f6rfern Meudt, auch Meudt-Issen, Ober-Sein, Weidenhahn, Seinerholz, Ober- Mittel- und Nieder-Ainre oder Aer, Ettinghausen, Ehringshausen, Langwiesen, Zinnhausen, Robach zum Theil, Golthausen und dem Hofe Dalen. Zu Meudt war ein gemeinschaftliches Isenburgisches und Wiedisches, und Isenburg-Grensauisches Hofgericht; zu Weidenhahn ein Hofgericht der von Rehen und Waldmannshausen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">[p. 14] 10.) Das Gericht Salz oder die D\u00f6rfer Salz, Rode, Hausen, Neuenroth, Bilkamp, Westardt, Witzelbach, Hertlingen, Elben, Hinburg, Pfeiffenstertz, Rodenbach, Brandscheid, Mollingen, Kolbingen, Bergen, Wanscheid, Hahn, Ellmigen, Ober-Sein zum Theil, Hindorf auch Heindorf, und Seinsett oder Seinscheid auch Sahnscheid. Zu Hahn hatten die Reiffenberge ein Hofgericht.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Durch den Vergleich von 1564. wurden N. 7. 8. 9. und 10. Trierisch.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">11.) Die Zente Rotzenhahn begriff Rotzenhahn, Bellingen, Langenhahn, Lochum, Todenberg, Enspel, B\u00fcdingen, Stockum, und das neuere Hinterm\u00fchlen. Von dem Zentgerichte war die Hadamarische Vogtei zu Rotzenhahn unterschieden. Der Bezirk derselben war sehr weitl\u00e4uftig. Ihre Grenzen liefen von Emmerichenhain an, durch einen Theil der Herrschaft Beilstein und der Grafschaft Sayn, \u00fcber Dierdorf und die Altecke bey Neuwied, nach Hammerstein in den Rhein, von da \u00fcber Montabauer, Els, Offheim, Beselich, den Knoten und Rehe bis wieder nach Emmerichenhain. S\u00e4mtliche in diesem Bezirk wohnende Vogtleute durften in Sachen, welche die Vogtei und Vogtg\u00fcter betrafen, nirgends anders, als bei dem Vogtgericht zu Rotzenhahn Recht suchen, und nehmen. Anderw\u00e4rts wird vielleicht von dieser merkw\u00fcrdigen Vogtei, welche auf das Haus Hadamar geh\u00f6rig, vielleicht ein Ueberrest [p. 15] der alten Hadamarischen Comitie war, umst\u00e4ndlicher gehandelt werden.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">12.) Die Zente Hoen und Renneroth, zu welcher Hoen, Oellingen, Ailertchen, Hinterkirchen, H\u00f6lzenhausen<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote4sym\" name=\"sdfootnote4anc\"><sup>d)<\/sup><\/a>, P\u00fcschen, Dreisbach, Kackenberg auch Kalkzberg, Sch\u00f6nberg, Urdorf, Hahn, Renneroth, Irmtraud, Winden ein ausgegangenes Dorf, Gerkenroth, Bertzhahn, Gersassen, Wilmeroth<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote5sym\" name=\"sdfootnote5anc\"><sup>e)<\/sup><\/a>, Waldm\u00fchlen auch Walkm\u00fchlen, [p. 16] Dapperich<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote6sym\" name=\"sdfootnote6anc\"><sup>f)<\/sup><\/a>, Hellenhahn auch Hildenhain, wo Westerburg ein Vogtgericht hatte, Schellenberg, Neustadt, Pottum, welches aber mit Westerburg gemeinschaftlich war, und Schorrenberg, ein ausgegangenes Dorf, geh\u00f6rten. Zu Hoen war ein besonderes Hubengericht der Abtei Marienstadt.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Au\u00dfer diesen zw\u00f6lf Gerichten waren noch in \u00e4lteren Zeiten Theile der eigentlichen Grafschaft:<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">[p. 17] 13.) Das Gericht Villmar, zu welchem unter anderen auch Oberbrechen geh\u00f6rte. Das gr\u00e4fliche Recht oder die Landeshoheit der Dietzer Grafen \u00fcber dieses Gericht war anfangs ganz unbezweifelt. Die Abtei St. Mathys zu Trier und die Herren von Isenburg, welche zugleich V\u00f6gte in Villmar waren, besassen aber den gr\u00f6\u00dften Theil des Gerichts als nutzbares Eigenthum. Beide erweiterten nach und nach ihre Gerechtsame, mit Schm\u00e4lerung der Dietzischen, wovon in Ansehung Isenburgs unten in der Geschichte Graf Gerhard III. zu Dietz mehr vorkommen wird. Dietz ward zuletzt ganz daraus verdr\u00e4ngt. Die weiteren Schicksale dieses Gerichts, und wie es endlich ganz an Trier gekommen, sind schon aus der Geschichte Graf Johann I. zu Nassau-Beilstein bekannt.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">14.) Die Zenten Schuppach und Ommenau, welche 1366. als Pfandschaft, und zehn Jahre nachher, als Lehen an Runkel kamen, und in dieser letzten Eigenschaft bei der Herrschaft Runkel bis auf den heutigen Tag geblieben sind. Unten wird davon in der Geschichte Gerhard VII. ausf\u00fchrlicher geredet werden.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">15.) Das Gericht Panneroth ward der Gr\u00e4fin Agnes von Dietz bei ihrer Verm\u00e4hlung mit Graf Eberhard VI. zu Katzenelenbogen im J. 1367. zur Aussteuer gegeben, und mit Burg Schwalbach vereinigt; kam mit der Katzenelenbogischen Erbschaft an Hessen, und im J. 1536. so wie das ganze Amt Burg Schwalbach, durch einen Austausch gegen die [p. 18] Nassauischen Rechte in Wetzlar, an das Haus Nassau-Saarbr\u00fccken<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote7sym\" name=\"sdfootnote7anc\"><sup>ff)<\/sup><\/a>.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Als Nebenl\u00e4nder besassen die Grafen von Dietz entweder ganz oder in Gemeinschaft mit anderen Herren<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">1. die Herrschaft Ellar, welche auch vielf\u00e4ltig unter dem Namen der Vierzenten vorkommt. Sie scheint eine alte, vielleicht in der gemeinschaftlichen Abstammung gegr\u00fcndete Gemeinschaft der Grafen von Nassau Dietz gewesen zu seyn. Von Nassauischen Besitzungen in derselben kommen schon unter Henrich dem Reichen Spuren vor. In der Nassauischen Br\u00fcdertheilung zwischen Otto I. S\u00f6hnen im J. 1303. ward Ellar dem Grafen Emich zugetheilt. Das Dietzische Theil hingegen \u00fcberlie\u00dfen die Grafen Gottfried und Gerhard zu Dietz im J. 1337. f\u00fcr 1400. Mark an den Grafen Johann von Nassau-Hadamar wiederk\u00e4uflich; und der Wiederkauf mu\u00df erfolgt seyn. Dann im J. 1367. steuert Graf Gerhard zu Dietz seine an den Grafen Eberhard zu Katzenelenbogen verm\u00e4hlte Schwester Agnes unter anderen mit Ellar und den Vierzenten aus. Schlie\u00dflich sonderbar ists bei dem allem, da\u00df weder in den Nassauischen noch Dietzischen Urkunden \u00fcber jene Vorf\u00e4lle, Ellar als eine Ge- [p. 19] -meinschaft bezeichnet wird.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Durch die angef\u00fchrte Verm\u00e4hlung kam indessen Ellar wirklich an Katzenelenbogen, und was etwa die Nassau-Hadamarische Linie, als altes Nassauisches Eigenthum daran noch besessen hatte, zog Katzenelenbogen nach dem Tode der in dieses Haus verm\u00e4hlten Nassauischen Anna ebenfalls an sich. Doch ward durch den Vergleich vom J. 1408. die die H\u00e4lfte des Schlosses, und ein Drittel der dazugeh\u00f6rigen Gerichte, wieder Nassau an abgetreten. Beide H\u00e4user, und nachher Hessen und Nassau, hatten seitdem ihre besonderen Amtleute \u00fcber Ellar und eine besondere Kellerei in Ellar oder Hadamar, so da\u00df diese Herrschaft von der Grafschaft Dietz jederzeit abgesondert blieb. Durch den Katzenelenbogischen Vertrag im J. 1557. kam Ellar endlich wieder ganz an Nassau zur\u00fcck.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die vier Zenten, aus welchen diese kleine Herrschaft bestand, und wovon sie auch den Namen der Vierzenten f\u00fchrte, waren:<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">a.) Die Zente Lahr, mit den Orten Lahr, Ellar<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote8sym\" name=\"sdfootnote8anc\"><sup>g)<\/sup><\/a>, Hinter-Meilingen, auch Lahrmeilingen, Waldernbach, Oberndorf [p. 20] einem ausgegangenen Orte, Fussingen und Hausen. Zu Lahr und Hausen kommen besondere Hubengerichte vor. Zu Fussingen war im sechzehnten Jahrhunderte ein mit zwei Schulthei\u00dfen und mehreren Sch\u00f6ffen aus den Vierzenten besetztes Gericht, welches, wie es scheint, Berufungen in geringeren Sachen von den einzelnen Zentgerichten ergiengen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">b.) Die Zente Bleseberg, welche von der St. Blasiuskirche, in der Volkssprache: Kl\u00f6\u00dfkirche, unweit Frickhofen, den Namen f\u00fchrte, bestand aus den D\u00f6rfern Frickhofen, Dorndorf, Langendernbach, Waldmannshausen, M\u00fchlbach und Dorchheim, und den ausgegangenen H\u00f6fen Gernbach und Sleyen. Im J. 1668. kam noch aus dem Westerburgischen Gericht Gem\u00fcnden Wilsenroth hinzu<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote9sym\" name=\"sdfootnote9anc\"><sup>h)<\/sup><\/a>. In M\u00fchlbach war eine Vogtei der Waldboten von Pfaffendorf.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">c.) Zur Zente Nieder-Zeutzheim geh\u00f6rten, das Dorf Nieder=Zeutzheim. Thalheim, Ober-Zeutzheim, Hangen-Meilingen und Heuchelheim. Zu Nieder-Zeutzheim war au\u00dfer dem Zentgerichte auch das St. Georgengericht, oder ein Hubengericht des St. Georgenstifts zu Limburg. Dergleichen Hubengerichte, deren Hauptgesch\u00e4fte in der Beitreibung der Gef\u00e4lle und Zinsen von gewissen H\u00f6fen und G\u00fctern bestand, waren auch zu Ober-Zeutzheim und Thalheim.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">[p. 21] d.) Die Zente Elsoff bestand aus den D\u00f6rfern Elsoff, Oberroth, Westernohe und Mittelhofen, samt dem Hofe Krempel.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Mit dieser alten Zenteintheilung stimmet \u00fcbrigens die heutige Abtheilung der Kirchspiele noch vollkommen \u00fcberein.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">2.) Das Gericht Neunkirchen, oder die D\u00f6rfer Neunkirchen und H\u00fcblingen, nebst den schon fr\u00fchzeitig ausgegangenen D\u00f6rfern Enkenbach und Breidenbach. Dieses Gericht stand urspr\u00fcnglich unter der gr\u00e4flichen Gerichtsbarkeit oder Landeshoheit der Grafen von Dietz. Die Bewohner waren aber, wenn nicht s\u00e4mtlich, doch gr\u00f6\u00dftentheils Leibeigene der Herrschaft Merenberg. Die Dynasten von Merenberg nahmen davon Anla\u00df, das Recht der Leibsherrschaft nach und nach in eine Gerichtsbarkeit zu verwandeln, und die Grafen von Dietz aus dem Besitze ihrer Hoheitsrechte, wo m\u00f6glich, zu verdr\u00e4ngen. Zu mehrerer Befestigung der angema\u00dften Rechte lie\u00df sich Merenberg von dem Hochstifte Worms mit der Vogtei zu Neunkirchen belehnen. Schon im dreizehnten Jahrhunderte entstand dar\u00fcber Streit mit Dietz, in welchem die erw\u00e4hlten Schiedsrichter im J. 1278. (5. Id. Nart.)<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote10sym\" name=\"sdfootnote10anc\"><sup>i)<\/sup><\/a> den Ausspruch thaten, da\u00df die Grafen von Dietz bei ihrer hohen, oder peinlichen Gerichtsbarkeit, und bei ihren Eink\u00fcnften aus dem [p. 22] Gerichte, oder, wie diese Gef\u00e4lle anderw\u00e4rts genannt werden, ihrem gr\u00e4flichen Rechte, verbleiben, und die Einwohner an das Landgericht zu Winden zu folgen schuldig seyn sollten. Auch die Wildf\u00e4nge werden den Grafen zugesprochen. Merenberg beh\u00e4lt die niedere Gerichtsbarkeit. Sp\u00e4ter kommen, als ungezweifelte Rechte der Grafen von Dietz, auch die Jagd in dem zu dem Gerichte geh\u00f6rigen Forstwald, und die Erhebung der Rauchhaber und Rauchh\u00fchner in den D\u00f6rfern vor. Die Merenberger \u00fcbten ihre Gerichtsbarkeit durch ein in Neunkirchen bestelltes Huben- oder Vogtgericht aus. Mit der Herrschaft Merenberg gieng auch dieses Gericht an Nassau-Weilburg \u00fcber, so wie die Dietzischen Hoheitsrechte nachher an die Nassau-Ottonische Linie kamen. Jahrhundertelang blieb Neunkirchen ein Zankapfel zwischen den beiderseitigen Nassauischen H\u00e4usern. Der Streit ruhete zwar einstweilen, als Nassau-Weilburg im J. 1643. dieses Gericht an Nassau-Hadamar versetzte; ein neuer entstand aber, als jenes 1664. die Pfandschaft einl\u00f6sen, und Hadamar sich nicht dazu verstehen wollte. Die wirkliche Abl\u00f6sung erfolgte erst im J. 1705., und nun kam es wieder zu neuen langwierigen, oft mit Th\u00e4tlichkeiten verkn\u00fcpften Streitigkeiten, und Processen bei den Reichsgerichten, welche endlich durch den v\u00f6lligen Austausch der beiden Orte Neunkirchen und H\u00fcblingen, des dazu geschlagenen Weilburgischen Orts R\u00fcckershausen und des Forstwalds, [p. 23] gegen den Oranien-Nassauischen Antheil an der Gemeinschaft L\u00f6hnberg im J. 1773. (14. M\u00e4rz) v\u00f6llig beygelegt wurden<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote11sym\" name=\"sdfootnote11anc\"><sup>k)<\/sup><\/a>.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">3.) Mit Allendorf und Hasselbach, zwei unweit Merenberg gelegenen, jetzt Nassau-Weilburgischen D\u00f6rfern, hatte es urspr\u00fcnglich wohl eben die Bewandni\u00df, wie mit dem Gerichte Neunkirchen. Auch sie geh\u00f6rten den Herren von Merenberg, standen aber unter Dietzischer Grafen-Gerichtsbarkeit oder Hoheit, und mu\u00dften Grafenhaber und H\u00fchner entrichten. Merenberg, und nachher Weilburg, m\u00fcssen aber schon fr\u00fchzeitig die Dietzischen Rechte zu beschr\u00e4nken gewu\u00dft haben. Dann nach einem Weisthume vom J. 1527. galt es bereits f\u00fcr ein altes Herkommen, da\u00df die Hoheit \u00fcber diese Orte zwischen Dietz und Weilburg gemeinschaftlich sey. Das Gericht unter der Linde zu Allendorf ward daher gemeinschaftlich, durch einen Dietzischen [p. 24] und Weilburgischen Schulthei\u00dfen, gehegt. Zu Graf Johann des Aelteren Zeiten hatte aber durch Krieg, Pest und andere Umst\u00e4nde die Hegung des Gerichts bereits seit Jahren nicht mehr Statt gefunden. Die Dietzischen Gerechtsame selbst waren damit in Abgang und Vergessenheit gekommen. Dann bekanntlich lie\u00df man in \u00e4lteren Zeiten vieles auf m\u00fcndlichen Ueberlieferungen beruhen. Die Sch\u00f6ffengerichte waren die Aufbewahrer derselben. Der Vorg\u00e4nger brachte sie durch m\u00fcndlichen Unterricht auf seinen Nachfolger; der \u00e4ltere auf den j\u00fcngeren Sch\u00f6ffen. In besonderen Gerichtssitzungen, welche j\u00e4hrlich an bestimmten Tagen gehalten wurden, bei welchen alle dem Gerichte untergebene Hausv\u00e4ter erscheinen mu\u00dften, und welche ungebotene Dinge, oder geschworene Montage genannt wurden, war eine der ersten und Hauptbesch\u00e4ftigungen des Schulthei\u00dfen, Zentgrafen oder Amtmanns, welcher das Gericht hegte, nach vorgelegten Fragen, von den Sch\u00f6ffen s\u00e4mtliche Rechte des Gerichtsherrn weisen, oder aufz\u00e4hlen zu lassen, um sie in lebhaftem Andenken zu erhalten, und der Vergessenheit zu entrei\u00dfen. Graf Johann der Aeltere drang verschiedentlich darauf, da\u00df das Gericht wieder in Gang gebracht werden solle. Weilburg z\u00f6gerte aber damit von einem Jahre zum anderen, wahrscheinlich um die alten Zeugen erst aussterben zu lassen. Von Dietzicher Seite brachte man zwar die Sache noch einigemale, selbst noch in der Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts, in Anregung, betrieb sie aber niemals ernstlich, und lie\u00df [p. 25] sie endlich ganz ruhen, wodurch dann die Dietzer Hoheitsrechte \u00fcber diese Orte nach und nach v\u00f6llig erloschen. Hasselbach ist jetzt eine Kur-Trierische und Nassau-Usingische Gemeinschaft.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">4.) Die Esterau oder Esterneigen, und Estengericht mit dem Schlosse Laurenburg und den Orten, Esten oder dem heutigen Flecken Holzappel, Langschied, Geilnau, Kalkhoben, D\u00f6rnberg, Scheid, Haffgenscheid, ein ausgegangener Ort, vielleicht auch mit Scheid einerlei, Horhausen, Bergen, Bruchhausen, Billenstein, zum Hane, Kirchhain und Gershausen, war altes Nassauisches Eigenthum, und eine der ersten Besitzungen dieses Hauses. Sie blieb de\u00dfwegen auch in der Haupttheilung zwischen beiden Nassauischen Linien im J. 1255. gemeinschaftlich. Da\u00df die Grafen von Dietz an dieser Gemeinschaft theil hatten, kommt zuerst im J. 1362. (9. Mai) vor, als Graf Gerhard zu Dietz, Cunen von Falkenstein, seine s\u00e4mtlichen Schl\u00f6sser \u00f6ffnet und dabei Laurenburg ausnimmt. Wie Dietz zu dieser Gemeinschaft gelangt war, ist nicht ausfindig zu machen. Vielleicht war die Esterau Stammguth gemeinschaftlicher Voreltern<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote12sym\" name=\"sdfootnote12anc\"><sup>l)<\/sup><\/a>. Vielleicht hatte Jut- [p. 26] -te, Graf Emich zur Nassau-Hadamar Tochter, ihrem Gemahl Graf Gerhard VI. zu Dietz einen Theil der Esterau zum Heirathsgut mitgebracht. Ihr Sohn Gerhard VII. stattet wenigstens seine Schwester Agnes bei ihrer Verm\u00e4hlung mit Graf Eberhard zu Katzenelenbogen 1367. (crast. Martin.) mit einem Theile an derselben aus, und eben so 1376.(30. Nov.) seine Tochter Jutte bei ihrer Verm\u00e4hlung mit Graf Adolf zu Nassau-Dietz, mit einem anderen Theile. Dieses letztere kam durch Adolfs Tochter weiter an Epstein, und im J. 1453. durch Kauf ebenfalls an Katzenelenbogen, welches au\u00dfer dem bereits 1367. durch Heirath erworbenen Theile, auch noch ein St\u00fcck des Nassauischen Antheils von der Gr\u00e4fin Anne von Nassau-Hadamar, Diethers VI. zu Katzenelenbogen Wittwe im J. 1403. erkauft hatte. Durch den Katzenelenbogischen Vertrag fielen endlich s\u00e4mtliche von Katzenelenbogen auf Hessen vererbte Antheile im J. 1557. an die Nassau-Ot- [p. 27] -tonische Linie zur\u00fcck, welche nun drei Viertel der ganzen Esterau zusammen hatte, und im J. 1631. auch die Nassau-Saarbr\u00fcckische Quart gegen Alten-Weilnau eintauschte. Graf Johann Ludwig zu Nassau-Hadamar verkaufte aber im J. 1643. die ganze Esterau, mit der Nassauischen, aus den D\u00f6rfern Usselbach, Ruppenroth und Eppenroth bestehenden Vogtei Usselbach, dem Kaiserlichen General Peter Melander, oder Holzappel, f\u00fcr 64000 Rthlr. Die Esterau ward dadurch in eine Grafschaft Holzappel verwandelt, und durch Peters Wittwe mit der von Westerburg im J. 1656. erkauften kleinen Herrschaft Schaumburg an der Lahn vereinigt. Eine Holzappelische Tochter brachte sie in der Folge dem Prinzen Adolf von Nassau-Dillenburg zu, durch dessen j\u00fcngste Tochter sie endlich an eine Nebenlinie des Hauses Anhalt- Bernburg gekommen ist.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">5.) Das Gericht oder Amt Kirberg, welches vor Entstehung des Fleckens Kirberg unter dem Namen der Zente Nauheim vorkommt, begreift die Orte Kirchdorf, Sindersbach und Bubenheim, aus welchen nach dem J. 1355. der Flecken Kirberg errichtet ward, Heringen, welches in alten Zeiten zwei D\u00f6rfer gleiches Namens ausmachte, Ohren auch Aren, Nauheim auch Neuenheim, und Neesbach oder Nestebach. Dieses Amt war altes Dietzisches Eigenthum. Graf Gerhard zu Dietz musste aber im J. 1355.nach einer ungl\u00fccklichen Fehde, den Grafen Johann zu Nassau-Merenberg in eine v\u00f6llig gleiche Gemeinschaft [p. 28] daran, jedoch mit Ausschlu\u00df seiner Domainen und des Zolles, aufnehmen. Mit der Grafschaft Dietz kam auch die Gemeinschaft an Kirberg auf die Nassau-Ottonische Linie, und bei der Theilung der Grafschaft zwischen Nassau und Epstein im J. 1420. ward letzterem von Nassau-Dietzischer Seite zugestanden, gegen Erlegung 2000. Gulden die halbe Dietzische Gemeinschaft an Kirberg, oder ein Viertel des ganzen einzutreten, wenn die Nassau-Wallramische Linie es zugeben w\u00fcrde. Diese verweigerte aber ihre Einwilligung, und so blieb Kirberg, wie es noch ist, eine Gemeinschaft der beiden Nassauischen Hauptlinien.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Uebrigens war dieses Amt von jeher ein Allodium. Nur trugen die Grafen von Dietz, wie aus einer Urkunde vom J. 1336. (15. Jun.) hervorgehet, ihren Hof zu Kirberg, mit dem gro\u00dfen und kleinen Zehnten allda, von der Abtei Hirschfeld zu Lehen. Diese Lehensverbindlichkeit mu\u00df aber fr\u00fchzeitig aufgeh\u00f6rt haben, weil seit jenem Jahre sich keine Spuren mehr davon finden.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">6.) Das Gericht oder Amt Camberg, aus dem Flecken Camberg<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote13sym\" name=\"sdfootnote13anc\"><sup>ll)<\/sup><\/a>, und den D\u00f6rfern [p. 29] Ober-Selters, Erbach, auch Erlebach, Schwickershausen, Dombach, auch Dodenbach und Dunebach, W\u00fcrges, in \u00e4lteren Zeiten Wydergis, und Hainchen bestehend, war, wie Kirberg, ein altes Allodium der Grafen von Dietz. Mit der Grafschaft Dietz kam dasselbe im J. 1388. an Graf Adolf zu Nassau, und durch den Vergleich von 1420. zur H\u00e4lfte an Epstein. Weil aber Epstein nicht zur Theilnahme an der Gemeinschaft Kirberg gelangen konnte, so ward ihm dagegen noch ein Viertel an Camberg f\u00fcr 2000. Gulden abgetreten. Im J. 1453. verkaufte Epstein ein Viertel an die Grafen von Katzenelenbogen, welches hiern\u00e4chst an Hessen, und durch den Katzenelenbogischen Vertrag im J. 1557. wieder an Nassau zur\u00fcckfiel. Nassau war also seitdem wieder in den Besitze der H\u00e4lfte. Die andere H\u00e4lfte kam nach Ausgang der eigentlichen Eppsteinischen Linie an die K\u00f6nigsteinische Linie dieses Hauses, welche auch ein Viertel der Grafschaft Dietz besa\u00df. Als aber der Mannsstamme der Grafen von K\u00f6nigstein im Jahre 1535. ebenfalls erlosch, und Trier deren Theil der Grafschaft Dietz sich als ein heimgefallenes Lehen zueignete; setzte sich dieses Erzstift auch mit Gewalt in den Besitz der K\u00f6nigsteinischen H\u00e4lfte an Camberg, obgleich hier der Vorwand eines Lehens- [p. 30] -anfalls fehlte. In dem Vertrage \u00fcber die Grafschaft Dietz vom J. 1564. blieb daher auch Camberg ausgesetzt, und Trier ist seitdem noch immer in ungetheilter Gemeinschaft mit Nassau.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">7.) Das Dorf Mensfelden liegt in dem Bezirke des Dietzischen Gerichts Flacht, stand auch, wie fast nicht zu zweifeln ist, urspr\u00fcnglich unter dem Dietzer Grafengerichte, oder der Dietzischen Landeshoheit. Es hatte aber damit gleiche Bewandni\u00df, wie mit Selters, Neunkirchen und anderen Orten. Die Herren von Schaumburg und von Limburg, hatten, so viel aus den \u00e4lteren mangelhaften Nachrichten abzunehmen ist, die Leibsherrschaft \u00fcber die dasigen Einwohner, auch eigenth\u00fcmliche G\u00fcter allda. Gerlach, Herr zu Limburg, empfieng sein Antheil daran im J. 1333. (24. Jan.) von Trier als Burglehen zu Montabauer, vermuthlich in Gem\u00e4\u00dfheit eines \u00e4lteren Lehnsauftrags. Schaumburg scheint aber den gr\u00f6\u00dften Theil besessen, und urspr\u00fcnglich auch das Eigengericht im Orte, oder die niedere Gerichtsbarkeit \u00fcber die Leibeigenen gehabt zu haben<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote14sym\" name=\"sdfootnote14anc\"><sup>m)<\/sup><\/a>. Wie anderw\u00e4rts, so auch hier, ward diese Gerichtsbarkeit innerhalb der Bannz\u00e4une, durch Anma\u00dfung mehrerer Rechte, von Seiten der Gerichts- [p. 31] -herren, in eine Landeshoheit verwandelt. Die Hoheit bis an die Bannz\u00e4une, oder \u00fcber die Gemarkung des Orts, und der darunter begriffene Blutbann, mit der Jagdgerechtigkeit, verblieben aber den Grafen von Dietz, welchen auch der Kirchsatz und der Zehnte zu Mensfelden zustand. Die von Reinberg waren damit von Dietz, und nachher von Nassau belehnt, bis im J. 1615. (14. Jun.) mit dem Tode des letzten vom Mannsstamme, Johann Marquards von Reinberg, das Lehen dem Hause Nassau wieder anheimfiel. Von Mensfelden selbst kam das Schaumburgische Theil mit der Herrschaft Schaumburg an die Herren von Westerburg, welche seitdem in den alten Weisth\u00fcmern als die eigentlichen Oberherren erscheinen; das Limburgische aber, nach dem Ausgange der Herren von Limburg, an das Erzstift Trier. Im sechzehnten Jahrhunderte kommt auch Nassau-Saarbr\u00fccken als Theilhaber vor. Wie es dazu gelangt war, ist unbekannt. Westerburg hatte vier Theile, Trier Einen, und Nassau-Saarbr\u00fccken Einen Theil. Durch Verkauf kamen die Westerburgischen Antheile zwischen den Jahren 1640. und 1650. an die Waldecker von Kempt, 1728. aber weiter an Kur-Trier. Das Nassau-Saarbr\u00fcckische Theil ward im J. 1790. (22. M\u00e4rz) von Oranien-Nassau gegen das Dorf Schiesheim im Gericht Hahnstetten eingetauscht. Seitdem stehet also der Ort unter gemeinschaftlicher Trierischer und Oranien-Nassauischer Hoheit. Ueber die Hoheitsrechte bis an die Bannz\u00e4une walteten [p. 32] von jeher mancherlei, zuweilen in Th\u00e4tlichkeiten ausgebrochene, und bei den Reichsgerichten noch unentschiedene Streitigkeiten vor. Oranien-Nassau ist indessen im Besitze geblieben, und erhebet daher auch den g\u00fcldenen Weinzoll auf dem in Mensfelder Gemarkung erbaueten Zollhause.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">8.) Die Herrschaft Weilnau war altes Eigenthum der Grafen von Dietz, an der Weil, zwischen der Herrschaft Runkel, dem Amte Camberg, den Herrschaften Idstein und Reifenberg, dem Amte Wehrheim und den Aemtern Weilburg und Weilm\u00fcnster gelegen. Sie bestand aus dem Schlosse und Flecken Weilnau, sp\u00e4ter Alten-Weilnau genannt, den D\u00f6rfern Rudelbach, Steinfischbach, Mauluff, Emmerichshausen, auch Emmerzhausen, Winden, Langenbach, welche nach der Theilung vom J. 1303. die Herrschaft oder das Amt Alten-Weilnau ausmachten; sodenn aus dem im J. 1302.von Graf Gerhard zu Dietz erbauten Schlosse R\u00f6delenberg, nachher Neu-Weilnau, Usingen, Gr\u00e4fenwisbach, nachher Wisebach, M\u00fctte, auch Isenm\u00fctte, jetzt M\u00f6ttau, Altenkirchen, Roth an der Weil. Auch kommen Lauken, Pissenbach, Stalenhayn, Grefenroth, Fischebach, Elghofen, Nieder-Fischebach und Dodenberg, mehrmals, als zu der Herrschaft Weilnau geh\u00f6rig, vor; und das Amt Wehrheim wird ebenwohl zuweilen darunter begriffen. Die letztgenannten Orte scheinen aber meistens schon im f\u00fcnfzehnten [p. 33] Jahrhundert davon abgekommen zu seyn. Beide Linien des Dietzer Grafenstammes besassen die Herrschaft in ungetheilter Gemeinschaft bis zum J. 1303., obwohl die j\u00fcngere Linie von dem alten, bis dahin ebenfalls gemeinschaftlichen Schlosse Weilnau den Namen f\u00fchrte. Nachdem aber Graf Gerhard zu Dietz, verm\u00f6ge eines Vertrags von 1302. (fer. 6. ante Joh. Bapt.) seinen Vettern, Henrich und Reinhard von Weilnau, ein neues Schlo\u00df, in der N\u00e4he des alten, auf dem Berge R\u00f6delenburg hatte bauen m\u00fcssen, welches hiern\u00e4chst Neu-Weilnau genannt ward; entstanden auch zwei besondere Herrschaften. Alten-Weilnau mit dem Schlosse gleiches Namens fiel der Dietzischen; Neu-Weilnau der Weilnauischen Linie allein zu<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote15sym\" name=\"sdfootnote15anc\"><sup>n)<\/sup><\/a>.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Von Alten-Weilnau versetzte Graf Gerhard zu Dietz 1370. (11. Nov.) f\u00fcr 3000. Goldgulden die H\u00e4lfte an Walthern von Cronenberg, dessen Nachkommen auch noch im J. 1434. in deren Besitz waren. Die andere H\u00e4lfte, nebst dem Einl\u00f6sungsrechte der verpf\u00e4ndeten H\u00e4lfte, kam mit der Grafschaft Dietz an den Grafen Adolf von Nassau, welcher mit seinem halben Theile, oder einem Viertel des [p. 34] ganzen, im J. 1401. seine an Gottfried Herrn zu Epstein verm\u00e4hlte Tochter Jutte aussteuerte, und ihrem Gemahle zugleich die Einl\u00f6sung der Cronenberger Pfandschaft mit dem Vorbehalte abtrat, da\u00df Gottfried ihm wieder die H\u00e4lfte derselben zu l\u00f6sen gestatten m\u00fcsse. Durch die Vergleiche \u00fcber die Grafschaft Dietz zwischen Nassau und Epstein nach Adolfs Tode (1420. d. Vis. Mar. 1423. Dienst. v. Mart. und 1428. Sabb. p. Pentec.) blieb es bei der in der Eheberedung enthaltenen Bestimmung. Nur ward das Einl\u00f6sungsrecht unbedingt an Epstein abgetreten; es findet sich aber nicht, wenn die wirkliche Abl\u00f6sung erfolgt ist. Im J. 1453. verkaufte Epstein, mit einem Theile der Grafschaft Dietz, auch ein Viertel von Alten-Weilnau, an Katzenelenbogen, mit welcher Grafschaft es an Hessen, und durch den bekannten Vertrag zu Frankfurt im J. 1557. wieder an das Nassau-Katzenelenbogische Haus kam. Hierdurch brachte dieses also abermals zwei Theile oder die eine H\u00e4lfte zusammen. Dann der zwischen Graf Wilhelm zu Nassau und Eberhard zu K\u00f6nigstein im J. 1530. (Donn. n. Christt.) getroffene Tausch \u00fcber das Nassauische Viertel an Weilnau und Camberg gegen das Epsteinische Viertel der Grafschaft Dietz, war durch die Trierische Anma\u00dfungen vereitelt worden.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Kur-Trier hatte nemlich, bei der gewaltth\u00e4tigen Besitznehmung der Grafschaft Dietz nach des gedachten Eberhards Tode, sich, unter hessischer Beg\u00fcnstigung, auch in die halbe Gemeinschaft an Alten-Weilnau eingedrungen, obgleich diese Herrschaft nie [p. 35] Trierisches Lehen gewesen war, wohl aber in \u00e4lteren Zeiten unter dem vorl\u00e4ngst in Abgang gekommenen Ober-Eigenthum der Abtei Hirschfeld gestanden hatte<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote16sym\" name=\"sdfootnote16anc\"><sup>o)<\/sup><\/a>. Nach langwierigen Verhandlungen, trat jedoch das Erzstift durch den Vergleich vom J. 1564. (6. Mai) die H\u00e4lfte von Alten-Weilnau an den Grafen Ludwig zu Stolberg K\u00f6nigstein, ab, und verziehe auf seine anma\u00dfliche Lehnsherrlichkeit, wogegen Ludwig auf seine H\u00e4lfte an Camberg Verzicht leisten mu\u00dfte. Eben dieser Graf \u00fcberlie\u00df nachher seine H\u00e4lfte von Alten-Weilnau an Graf Philipp IV. zu Nassau-Weilburg<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote17sym\" name=\"sdfootnote17anc\"><sup>p)<\/sup><\/a> wiederk\u00e4uflich und, wie es scheint, bald [p. 36] darauf auch erblich \u2014 Die Nassau-Katzenelenbogische H\u00e4lfte versetzte Graf Johann der \u00e4ltere 1570. (auf Nat. Mar.) an Albrecht von Dienheim f\u00fcr 10000. Gulden; lie\u00df sie aber 1595. (15. Sept.) durch seinen Schwiegersohn den Grafen Johann Ludwig zu Nassau-Wiesbaden wieder einl\u00f6sen. An dessen Wittwe zahlte im J. 1613 Graf Ernst Casimir zur Nassau-Dietz den Pfandschilling zur\u00fcck, und trat diesen Nassau-Katzenelenbogischen Theil an Alten-Weilnau seinem Bruder Johann Ludwig zu Hadamar ab; welcher denselben endlich im J. 1631. (7. Sept.) gegen das Nassau-Saarbr\u00fcckische Antheil an der Esterau und baare 6640. Rthlr. den Grafen Wilhelm Ludwig und Johann zu Nassau-Saarbr\u00fccken erblich vertauschte.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Neu-Weilnau war seit 1303. alleiniges Eigenthum der Weilnauischen Grafen. Im J. 1326 (in Vig. Joh. Bapt.) verpf\u00e4ndete aber Graf Henrich diese kleine Herrschaft an Sifried Herrn von Runkel, Propst zu Gem\u00fcnden, f\u00fcr 1750. Mark Pfennige, welcher sie noch in dem nemlichen Jahre (auf Allerheiligen) an Graf Gerlach zur Nassau-Saarbr\u00fccken \u00fcberlie\u00df. Diese Pfandschaft ward im J. 1405. (die Mar. Magd.) in einen Erbkauf f\u00fcr die Summe von [p. 37] 12000. Gulden verwandelt, und Neu-Weilnau ist seit dem v\u00f6lliges Eigentum des Nassau-Saarbr\u00fcckischen Hauses.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">9.) Das Amt Wehrheim, aus dem Flecken Wehrheim, den D\u00f6rfern Ansbach und Obernhain, und dem ehemaligen Kloster Thron bestehend, war, so wie Weilnau, altes Eigenthum der Dietzer Grafen. Nur der Hof auf welchem das Kloster Thron erbauet ward, und ein Theil der dazu geh\u00f6rigen L\u00e4ndereien waren Reichslehen gewesen, hatten aber diese Eigenschaft bereits unter K\u00f6nig Wilhelm von Holland verlohren. Nach dem Ausgange des Dietzischen Mannsstammes hatte Wehrheim mit Alten-Weilnau einerlei Schicksal, kam erst an Graf Adolf zu Nassau-Dietz, dann an Nassau und Epstein in Gemeinschaft; von letzterem ward ein Viertel an Katzenelenbogen verkauft. Dieses Viertel fiel nachher an Hessen, und durch den Katzenelenbogischen Vertrag wieder an Nassau. So wie bei Camberg und Alten-Weilnau drang sich aber Trier nach dem Tode Eberhards von K\u00f6nigstein, mit Gewalt auch in die Gemeinschaft an Wehrheim, und ist seitdem in derselben verblieben.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Zu dem Amte Wehrheim ward in \u00e4lteren Zeiten auch der Flecken Ober-Rosbach in der Wetterau gerechnet. Gerhard VII. versetzte aber sein halbes Theil im J. 1372. an Walther von Cronenberg, und das Einl\u00f6sungsrecht ward in dem Vertrage zwischen Nassau und Epstein \u00fcber die Grafschaft Dietz vom J. 1423. an die Herren von Epstein abgetreten. [p. 38] Mit einer Cronenbergischen Tochter kam diese Pfandschaft an Solms, von welchem Epstein sie 1480. (22. Dec.) einl\u00f6sete, und 1489. (Mont. n. Voc. Juc.) an Hessen \u00fcberlie\u00df, nachdem es bereits 1453. (13. Jul.) einen ihm au\u00dferdem zustehenden Theil, an Katzenelenbogen verkauft hatte.<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote18sym\" name=\"sdfootnote18anc\"><sup>q)<\/sup><\/a>.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die Gerichtsverfassung in der Grafschaft Dietz war von der Nassauischen wesentlich nicht verschieden. Es bedarf also keiner Wiederholung dessen, was davon im ersten Theile vorgekommen ist. Die Zentgerichte, in welche die Grafschaft vertheilt war, giebt schon die geographische Beschreibung an. Eben so die Vogt- und Hubengerichte an mehreren Orten, so weit davon noch Nachrichten vorhanden sind. Man wird bemerken, da\u00df deren Zahl, in Vergleichung mit dem Nassauischen, weit gr\u00f6\u00dfer in der Grafschaft Dietz als dorten war, wovon der Grund in der weit gr\u00f6\u00dferen Anzahl der Geistlichen- und Adelsg\u00fcter in der Grafschaft Dietz zu suchen ist. \u2014 Au\u00dfer den Zentgerichten hatte die Grafschaft ein Landgericht, welches zu Reckenforst, einem offenen Platze zwischen Dietz und Lim- [p. 39] -burg, gehalten ward. Dieses war das eigentliche Grafen- oder Freigericht, vor welches haupts\u00e4chlich alle peinlichen F\u00e4lle geh\u00f6rten. In wichtigeren Sachen ward aber auch an dasselbe von den Zentgerichten appellirt. \u2014 Das Landgericht, welches j\u00e4hrlich bei dem ehemaligen Dorfe Winden f\u00fcr die Westerw\u00e4ldischen Kirchspiele der Grafschaft Dietz gehalten ward, scheint kein peinliches, sondern nur ein Appellations-Gericht in Civilsachen gewesen zu seyn. \u2014 Das Landgericht auf dem Westerwald ward von den St\u00fchlen, auf welchen Richter und Sch\u00f6ffen auf einem offenen Platze unter einer Linde sa\u00dfen, dass Stuhl- oder Stuhllindengericht, auch wohl nur, die St\u00fchle, benannt. Das alte Amt Renneroth hat davon bis in die neuesten Zeiten den Namen des Stuhlgebiets behalten. \u2014 In der Mitte des sechzehnten Jahrhunderts ward zwar von den Gemeinschaftsherren der Grafschaft Dietz ein st\u00e4ndiger Oberhof, oder ein besonderes Appellationsgericht errichtet, bei welchem mit Aufhebung der bisher \u00fcblichen Landfolge, oder Einberufung der Zentgrafen und Sch\u00f6ffen vom Lande, zw\u00f6lf st\u00e4ndige Sch\u00f6ffen angeordnet wurden<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote19sym\" name=\"sdfootnote19anc\"><sup>r)<\/sup><\/a>. Als eigentliches peinliches Gericht blieb aber doch das Landgericht zu Reckenforst bis in die neueren Zeiten.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">[p. 40] In Ansehung der Kirchlichen Verfassung geh\u00f6rte die Grafschaft Dietz zur Trierischen Dioeces und insonderheit zu dem Archidiaconat des H. Lubentius zu Dikirchen und war unter die zwei Rural-Capitel zu Dikirchen und Kirberg vertheilt. Die Pfarreien des ersteren im Dietzischen waren: Dikirchen, Hundsangen, Meud, Lahr, St. Peter zu Dietz, Nentershausen, Erlebach, Offheim, Zeutzheim, Salz, Bleseberg, Walmeroth, Rotzenhahn, Neunkirchen, Diefenbach, Allendorf, Dern und Hollbach. Unter dem Kirberger Decanate standen: Flacht, Niederbrechen, Camberg, die Dietzer Stiftskirche, das Kloster Dirstein, Strenz, Steinfischbach, Freiendietz, Kirberg, Hahnstetten, Mensfelden, Eufingen, Ober-Neissen, Panneroth, und Fachingen, nebst den Capellen zu Heringen und Nieder-Selters.<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote20sym\" name=\"sdfootnote20anc\"><sup>s)<\/sup><\/a> \u2014 Alten-Weilnau und Wehrheim standen, als zur Wetterau geh\u00f6rig, unter dem Archidiaconate der H. Marie zu den Greden (B. M. V. ad Gradus) zu Mainz und dem Capitel zu Friedberg, obwohl die Wehrheimer Pfarrei selbst dem Stifte Dietz einverleibt war, und von diesen Stiftsherren, oder einem von ihnen angeordneten Geistlichen, bedient wurde.<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote21sym\" name=\"sdfootnote21anc\"><sup>t)<\/sup><\/a><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Von den ehemaligen Kl\u00f6stern im Dietzischen ist das \u00e4lteste Beselich. Ein Priester Gottfried \u2014 [p. 41] dessen Geschlechtsnamen uns nicht aufbehalten ist, schenkte die auf dem rechten Ufer des Lahnstroms, einige Stunden von Hadamar durch ihn erbaute und dotirte Kirche dieses Namens der Pr\u00e4monstratenser-Abtei Arnstein im J. 1163. mit einem bei der Kirche liegenden Hof und dazu geh\u00f6rigen Zehnten, unter Best\u00e4tigung Erzbischofs Hillin von Trier<a class=\"sdfootnoteanc\" href=\"#sdfootnote22sym\" name=\"sdfootnote22anc\"><sup>u)<\/sup><\/a>. Die Abtei benutzte diese Schenkung zur Errichtung eines adelichen Nonnenklosters, Augustinerordens, welche sich nach und nach durch Verm\u00e4chtnisse und Schenkungen immer mehr bereicherte, und betr\u00e4chtliche G\u00fcter, Zehnten und andere Eink\u00fcnfte besonders im Runkelischen und Hadamarischen, zu Schuppach, Nieder- und Oberdiefenbach, Wirbelau, Ommenau, Thalheim, Nieder- und Oberweier, Niederzeutzheim, Hoben, Dikirchen, Odensbach, Ober- und Niederlahnstein, Heckholzhausen und anderw\u00e4rts, an sich brachte. In den ersten Decennien des f\u00fcnfzehnten Jahrhunderts ward zwar die Ruhe und der Wohlstand des Klosters durch eine bei einem feindlichen Ueberfall erlittene Verheerung derma\u00dfen gest\u00f6rt, da\u00df nur zwei Nonnen in den Tr\u00fcmmern desselben zur\u00fcckgeblieben waren. Es erholte sich aber bald wieder, und heilige Klosterjungfrauen vegetirten hier noch \u00fcber anderthalb Jahrhunderte in frommem [p. 42.] M\u00fc\u00dfiggange fort. Die Reformation l\u00f6sete endlich ihren, wie so manchen anderen Convent, allm\u00e4hlig auf, erregte aber auch hier, wie anderw\u00e4rts, Streit \u00fcber die G\u00fcter und Eink\u00fcnfte des s\u00e4cularisirten Klosters.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Beselich lag auf alter Dietzicher Hoheit. Die Grafen zu Nassau-Katzenelenbogen und Dietz hielten sich deswegen auch berechtigt, \u00fcber das eingegangene Kloster und dessen Eigenthum nach Gutd\u00fcnken zu schalten, und nahmen es im J. 1612. in Besitz. Runkel wollte aber, nach dem Grundsatz, welchen mehrere Reichsst\u00e4nde in neueren Zeiten vergeblich geltend zu machen versucht haben, die G\u00fcter und Gef\u00e4lle des Klosters im Runkelischen sich zueignen, nahm sie auch drei Jahre lang in Beschlag. 1615. 5. Apr. ward dieser Streit verglichen. Runkel will die hinterhaltenen Renten herausgeben. Aus dem Kloster soll ein Hospital oder Armenhaus errichtet werden. Nassau und Runkel sollen die Pfr\u00fcnden in gleicher Zahl vergeben. Jenes beh\u00e4lt die Direction als Eigenthumsherr des Klosters und Runkelisc<span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"><span style=\"font-size: small;\">her <\/span><\/span><\/span>Lehnsherr.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Ein neuer Streit gab bald wieder zu neuen Ver\u00e4nderungen Anla\u00df. Runkel lie\u00df im J. 1624. zu Behauptung seiner anma\u00dflichen Landeshoheit zwei Pfr\u00fcndner gewaltsam aus dem Hospital wegf\u00fchren, und hinterhielt von neuem die Klostergef\u00e4lle im Runkelischen. Das Kammergericht zu Speyer erlie\u00df dagegen ein Mandat, aber ohne Wirkung, und w\u00e4hrend dem Nassau und Runkel \u00fcber einen Theil des [p. 43] ehemaligen Klostereigenthums stritten, nahm ein neuer Competent das ganze in Anspruch.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Der Pr\u00e4monstratenser Orden, durch die Uebermacht der R\u00f6mischcatholischen Religionsparthei in diesen Gegenden gereitzt, lie\u00df im J. 1628., unter Kaiserlicher Autorit\u00e4t, von Beselich und seinem Zugeh\u00f6r Besitz nehmen. Kaiserliche Truppen waren im Nothfall bereit, den Orden bei dem ergriffenen Besitz zu sch\u00fctzen. Graf Johann Ludwig zu Nassau Hadamar zum Widerstande zu schwach, heimlich vielleicht schon der catholischen Religion zugethan, lie\u00df den 11. Jun. 1629. dem Provisor des Ordens die Kloster-Urkunden und Register abliefern. Aus einem Hospital ward abermals ein Kloster.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die Dauer desselben war kurz. Graf Johann Ludwig ging zu Ende des J. 1629. \u00f6ffentlich zur catholischen Religion \u00fcber. Aus Dankbarkeit gegen die Jesuiten, seine Bekehrer, und zur Erleichterung der ihnen aufgetragenen Reformation seines Landes, beschlo\u00df er die Errichtung eines Jesuiter Collegiums in seiner Residenz Hadamar. Pabst Urban VIII. ertheilte ihm durch ein Breve vom 12. April 1631. die Erlaubni\u00df, das neue Collegium mit den G\u00fctern und Renten Beselichs nicht nur, sondern auch des Collegiatstifts zu Dietz, und der Kl\u00f6ster Dirstein, Gnadenthal und Thron zu dotiren. Die Abreise des p\u00e4bstlichen Nuntius aus Deutschland, vielleicht auch die fortw\u00e4hrenden Kriegsunruhen, hemmten die v\u00f6llige Ausf\u00fchrung seines Plans bis zum J. 1637. Jetzt sprach nach einem weiteren Breve Urbans VIII. [p. 44] vom 4. Aug. des gedachten Jahres der damalige Nuntius zu C\u00f6lln jene Kl\u00f6ster f\u00f6rmlich zu. Pater Winkelmann Superior der Nassauischen Mission, die sich bisher mit mehreren Gliedern seines Eroberungss\u00fcchtigen Ordens im Schlosse zu Hadamar aufgehalten hatte, versuchte nun, seinen Orden in den Besitz dieser reichen Beute zu setzen es gelang ihm nur mit dem unter Johann Ludwigs Botm\u00e4\u00dfigkeit stehenden Beselich. Hier hielt er am 3. Jul. 1638. zum Beweis der Besitzergreifung, den ersten Gottesdienst. Vergeblich str\u00e4ubten sich die Pr\u00e4monstratenser gegen den Verlust ihres Klosters. Eine Klage bei dem Reichshofrath blieb durch den starken Einflu\u00df des m\u00e4chtigen Gegners fruchtlos. Selbst die R\u00f6mische Curie verwarf die Anspr\u00fcche der Pr\u00e4monstratenser. \u2014 Neue Anfechtungen von Seiten der Nassauischen Agnaten, nach dem Westph\u00e4lischen Frieden, machte Johann Ludwig ebenfalls unwirksam. Nach mancherlei Hindernissen kam sein Lieblingswerk, freilich nicht ganz dem ersten Plane gem\u00e4\u00df, im J. 1652. zu Stande. Aus dem neuerstandenen Pr\u00e4monstratenserkloster ward ein Jesuiterhof.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Noch hatten Beselichs Verwandlungen kein Ende. Die Jesuiten verkauften im J. 1656. das in ein Wirthschaftsgeb\u00e4ude umgeschaffene alte Kloster, mit der Kirche, der M\u00fchle, der Klosterg\u00fctern und Waldungen, dem F\u00fcrsten Moritz Henrich zu Nassau Hadamar, f\u00fcr eine j\u00e4hrliche Rente von 325. Rthlr. So ward Beselich selbst, was es noch ist, ein herrschaftliches Hofgut. Die \u00fcbrigen dazugeh\u00f6rigen G\u00fcter und Gef\u00e4lle verblieben der Hadamarischen Jesuiter [p. 45] Residenz, von deren weiteren Schicksale anderw\u00e4rts zu reden seyn wird. Hier ist nur noch zu bemerken, da\u00df nach Aufhebung des Ordens dessen Fonds zur Stiftung des Catholischen Gymnasiums zu Hadamar verwendet wurden, und Beselich als die Grundlage dieses n\u00fctzlichen Instituts anzusehen ist.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Von dem ungef\u00e4hr eine Viertelstunde von Dietz, ganz nahe an der Lahn auf dem linken Ufer derselben erbauten Nonnenkloster Benedictiner Ordens, oder wie es auch genannt wird, Stift St. Johann des T\u00e4ufers zu Dirstein, ist weder der Stifter, noch das Stiftungsjahr bekannt. Die Errichtung des Klosters geschahe aber vor 1221. In diesem Jahre (Vig. Phil. Jac.) ward die Klosterkirche von Erzbischof Dietrich zu Trier eingeweihet. Zugleich kommt Graf Henrich zu Sayn in einem Schenkungsbriefe \u00fcber seine G\u00fcter zu Mensfelden an das Kloster, als Klostervogt in Ansehung der G\u00fcter zu Mensfelden vor (1221. s. d.). Vielleicht war er selbst auch der Stifter, oder hatte doch Theil an der Stiftung genommen. \u2014 Ob diese ausschlieslich auf adeliche Klosterjungfrauen gerichtet gewesen, bleibt daher unentschieden. Doch ist es wahrscheinlich, weil keine andere als adeliche Nonnen vorkommen. \u2014 Der Geist der Zeiten bereicherte sehr bald das Kloster mit sch\u00f6nen G\u00fctern und Eink\u00fcnften, haupts\u00e4chlich zu Ahlbach, Altendietz, Auel, Dietz, Elz, Eschhoben, Freiendietz, G\u00fcckingen, Hambach, Hahnstetten, Heistenbach, Heuchelheim, Horchheim, Langschied, Limburg, Meilingen, Mensfelden, Nentershausen, Netzbach, [p. 47] Nieder-Brechen, Ober- und Nieder-Neissen, Offheim, Staffel, Steden, Walsdorf, Ober- und Nieder-Weier, Winningen an der Mosel. So dauerte ohne merkw\u00fcrdige Ver\u00e4nderungen auch noch einige Zeit nach dem Anfange der Kirchenreformation dieses Kloster fort, weil die Trierische Gemeinschaft an der Grafschaft Dietz der Ausbreitung der Reformation mancherlei Hindernisse in den Weg legte. Nach dem Vertrage vom J. 1564. und unter der Regierung Graf Johann des \u00e4lteren, ging der Klosterconvent nach und nach ein, die G\u00fcter des Klosters wurden, so weit sie innerhalb der Landesgrenzen lagen, eingezogen, und durch das Testament Graf Johanns, so wie die der \u00fcbrigen eingegangenen Kl\u00f6ster und Stifter, zu Kirchen- und Schulverbesserungen bestimmt. W\u00e4hrend des drei\u00dfigj\u00e4hrigen Kriegs entstanden zwar noch mancherlei Streitigkeiten dar\u00fcber, theils mit Kur-Trier, theils mit dem Pr\u00e4monstratenser-Orden selbst, theils und haupts\u00e4chlich mit dem zur catholischen Religion \u00fcbergetretenen Graf Johann Ludwig zu Nassau-Hadamar, welcher sie seinen Lieblingen, den Jesuiten, zuwenden wollte. Die reformirte Nassau-Dietzische Linie erhielt sich indessen im Besitze, und der Westph\u00e4lische Friede sicherte sie gegen weitere Anfechtungen. \u2014 Graf Johann der \u00e4ltere hatte die Hohe Schule zu Herborn in dem Stiftungsbriefe und in seinem Testamente mit den G\u00fctern und Eink\u00fcnften dieses und anderer Kl\u00f6ster dotirt. Die Hohe Schule benutzte dieselbe auch seitdem, obwohl unter mancherlei Beeintr\u00e4chtigung und Verlust, besonders in Ansehung der unter frem- [p. 47] -der Hoheit liegenden G\u00fcter, verkaufte aber im J. 1676. (13. Apr.) alles was ihr von den ehemaligen Klosterg\u00fctern geblieben war, f\u00fcr 8388. Rthlr., der F\u00fcrstin Albertine zur Nassau-Dietz, welche bereits einige Jahre vorher auf der Stelle des alten Klosters das Schlo\u00df Oranienstein zu bauen angefangen hatte. Au\u00dfer dem Klosterplatze und dem dabei liegenden betr\u00e4chtlichen Hofgute, mit G\u00e4rten und Weinbergen, waren in dem Kaufe begriffen: ein Hof Hambach, zu G\u00fcckingen, zu Auel, zu Heistenbach, der Krebs- Filgen- und Weltershof zu Altendietz, der Gampfen- und Blumenhof zu Staffel, die H\u00f6fe zu Freiendietz, Hahnstetten und Lahrheim, zwei H\u00f6fe zu Netzbach, ein Hof zu Mensfelden, Eschhoben, El\u00df und Schuppach, nebst mehreren Zenten und G\u00fclden, welche seitdem unter dem Namen der Oraniensteiner Kellereih\u00f6fe, als herrschaftliche Domainen verwaltet und behandelt wurden. Um die Hohe Schule wegen dieses Verkaufs ganz schadlos zu stellen, lie\u00df Wilhelm V. ihr im J. 1777. noch ein Geschenk von 8568. Rthlr. auszahlen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Von dem Kloster Gnadenthal (Vallis Gratiae) auf der linken Seite der Lahn, zwischen den Aemtern Kirberg und Camberg, ungef\u00e4hr drei Stunden von Dietz, ist ebenfalls weder der Stifter, noch das Stiftungsjahr bekannt. Es kommt aber schon im J. 1238. vor, und war ein Adeliches Nonnenkloster Cistercienser Ordens. Die Aussteuer der Adelichen T\u00f6chter, und die Freigebigkeit ihrer Verwandten, bereicherten das Kloster schon fr\u00fche mit sch\u00f6<span style=\"font-family: 'Times New Roman', serif;\"><span style=\"font-size: medium;\">n<\/span><\/span><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: 'Times New Roman', serif;\"><span style=\"font-size: medium;\">en [p. 48] <\/span><\/span><\/span>G\u00fctern und Eink\u00fcnften, zu Berstadt, Camberg, Dauborn und Eufingen, Diefenbach im Katzenelenbogischen, Eisenbach, Erbach, Feuerbach, Hausen, Heringen, Igstadt, Kirberg, Lahrheim, Limburg, Lindenholzhausen, Neesbach Netzbach, Rendel. Seit 1260. geh\u00f6rte demselben auch die Pfarrei Dauborn durch eine Schenkung Gottfrieds Herrn zu Epstein. Mit der Reformation der Nassauischen L\u00e4nder drang die neue Lehre auch in das Kloster ein. Es blieben aber doch immer noch protestantische Conventualinnen darinnen, bis auch diese w\u00e4hrend der Verheerungen des 30.j\u00e4hrigen Kriegs sich zerstreuen mu\u00dften. Mehrere Versuche des Cistercienser-Ordens und des Erzstifts Trier, das Kloster in seiner alten Gestalt herzustellen, mi\u00dflangen, und auch die noch im J. 1650. auf Kur-C\u00f6lln und Waldeck erkannte Commission zur Restitution der Gnadenthaler Conventualinnen, blieb, weil das Normaljahr entgegenstand, ohne Erfolg. Mit dem 1635. 1. Jun. erfolgten Tode der letzten Abtissin Liebmuth von Irmtraud war ohnehin der Convent ausgestorben, und die verwittwete F\u00fcrstin Sophie Hedwig zu Dietz hatte Namens ihrer S\u00f6hne von dem Kloster und dessen Eigenthum Besitz nehmen lassen. Aus dem Kloster selbst, und den zun\u00e4chst um die Geb\u00e4ude gelegenen G\u00fctern entstand hiern\u00e4chst ein herrschaftlicher Hof. Die Eink\u00fcnfte des Klosters aber, wovon freilich ein gro\u00dfer Theil der au\u00dfer Landes fallenden, verloren gegangen ist, werden unter Landesherrlicher Oberaufsicht administrirt, und theils zu Stipendien f\u00fcr studirende Landeskinder, theils [p. 49] zur Verbesserung mehrerer geringen Pfarr- und Schulstellen verwendet. Durch die gute Verwaltung ist der Verlust, den diese Stiftung erlitten hatte, nach und nach wieder ersetzt worden. Im J. 1796 hatte das Kloster einen Kapitalfonds von mehr als 63000. Gulden, wovon an 2400. Gulden Zinsen einkamen. Die ganze Einnahme an Zinsen, G\u00fclden, Zehnten, Hofpacht, und von verkauften Naturalien betrug \u00fcber 8000. Gulden, welche aber freilich mit den Preisen der Naturalien steigt und f\u00e4llt.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die Stifter des im Amt Wehrheim in der Wetterau gelegenen Klosters Thron, oder wie es in lateinischen Urkunden genannt wird, Monasterium Sanctimonialium in Throno S. Mariae, waren Graf Gerhard III. von Dietz und seine Gemahlin Agnes. Sie schenkten zur Errichtung dieses Nonnenklosters Cistercienser-Ordens, ihren Hof zu Niedernhain bei Wehrheim, mit Vorbehalt der Vogtei \u00fcber das Kloster im Jahre 1243. (Vig. Bened.) und der Klosterbau auf diesem Hofe kam im folgenden Jahre zustande. Unter den Wohlth\u00e4tern des Klosters waren der R\u00f6mische K\u00f6nig Wilhelm und mehrere seiner Nachfolger. Jener gab ihm, au\u00dfer einigen Freiheiten ein St\u00fcck Walds in den Kaiserlichen Forsten bei Frankfurt, K. Rudolf Fruchtgef\u00e4lle aus dem Gebiete dieser Reichsstadt, und t\u00e4glich Einen Wagen Brandholz aus dem Drei-Eicher Hain. Wahrscheinlich aus der nemlichen Quelle, hatte das Kloster mehrere H\u00f6fe in und bei Frankfurt. Den Kaiserlichen [p. 50] Landv\u00f6gten in der Wetterau, und den Schultheissen in den Wetterauischen Reichsst\u00e4dten ward die Besch\u00fctzung des Klosters aufgetragen. Im J. 1320. hatte sich dasselbe mit Besitzungen und Eink\u00fcnften in den besten Gegenden der Wetterau schon so bereichert, da\u00df die Zahl der Nonnen vermehrt werden konnte. Unter Beg\u00fcnstigung der damaligen Herren der Grafschaft Dietz ward auch dieses Kloster im J. 1528 reformirt, behielt aber doch seine kl\u00f6sterliche Einrichtung bis zu dem im J. 1576. erfolgten Tode der letzten Abtissin, Margrethe von Hattstein. Das Erzstift Trier, welches sich immittelst auch in die Gemeinschaft am Amte Wehrheim eingedrungen hatte, bem\u00e4chtigte sich eben so des halben Klosters und seiner Eink\u00fcnfte, und verordnete sie hiern\u00e4chst zu dem Clementinischen Seminarium zu Trier. Die Nassauische H\u00e4lfte aber ward, nach der testamentarischen Verordnung des Grafen Johann des \u00e4lteren, zu dem Fonds der von ihm gestifteten Hohen Schule zu Herborn geschlagen, welche noch in deren Besitz und Genu\u00df ist. Die H\u00f6fe, Waldungen, Zehnten und andere Fruchtgef\u00e4lle des Klosters ertragen j\u00e4hrlich ungef\u00e4hr 2400. bis 2500. Gulden an Geld, und \u00fcber 900. Wetterauer Achtel Fr\u00fcchte.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Das Collegiat-Stift St. Marien zu Dietz ward im J. 1289. von Graf Gerhard IV. zu Dietz und seiner Gemahlin Elisabeth bei der neuerbauten Marienkirche allda errichtet. Ein \u00e4lteres aber gering dotirtes Stift bei der Kirche zu Salz ward demselben einverleibt. Auch wurden alsbald [p. 51] die Pfarreien St. Peter bei Dietz, Freiendietz, Allendorf bei Merenberg, Rotzenhahn, und sp\u00e4ter die Kirchen zu Wicker, Wehrheim, Salz und Kirberg, mit dem Stifte vereinigt. Die Zahl der Pr\u00e4benden oder der Stiftsherren ward Anfangs auf acht, bald nachher aber auf zw\u00f6lf bestimmt. Durch Schenkungen und Verm\u00e4chtnisse der Dietzer Grafen sowohl, als des inl\u00e4ndischen und benachbarten Adels, wuchs das Verm\u00f6gen des Stifts sehr schnell. Schon fr\u00fchzeitig hatte es betr\u00e4chtliche H\u00f6fe, Zehnten und G\u00fcter zu Allendorf, Altendiez, Auel, Balduinstein, Berlenbach, Dietz, Epperoth, Erbach, Eschhoben, Eufingen, Fachingen, Freiendietz, Hahn, Hambach, Hahnstetten, Heistenbach, Heringen, Holzheim, Hundesangen, Kaltenholzhausen, Kirberg, Kirchdorf, Langenschied, Lahrheim, Limburg, Lindenholzhausen, Linter, Mensfelden, Netzbach, Ober-Neissen, Offheim, Pfeifensterz, Salz, Selters, Staffel, Weier, Weilbach und Wicker. Von diesen G\u00fctern und Eink\u00fcnften ging aber, besonders von den Ausw\u00e4rtigen, durch die Reformation vieles verloren. Das Erzstift Trier hatte sich zwar bald nach dem Anfange der Reformation einer Gemeinschaft an der Grafschaft Dietz bem\u00e4chtigt, konnte aber doch nicht verhindern, da\u00df der gr\u00f6\u00dfte Theil des Landes, und allm\u00e4hlig auch das Stift, die neue Lehre annahmen. Der Religions-Friede und der Theilungsvertrag zwischen Trier und Nassau \u00fcber die Grafschaft Dietz, sicherten diese Ver\u00e4nderung. Doch behielt das Stift noch einige Zeit eine collegialische Form, verlor [p. 52] solche aber mit dem Tode des letzten Canonicus Wilhelm Maul im J. 1620. nachdem man die \u00fcbrigen Stellen nach und nach aussterben lassen. Die Eink\u00fcnfte werden seitdem zur Unterhaltung der Kirchen- Pfarr- und Schulgeb\u00e4ude zu Dietz, Salarirung des Geistlichen Inspectors der Dietzischen Klasse, und der Prediger und Schullehrer in der Stadt, auch wohl, wenn Ueberschu\u00df ist, zur Unterst\u00fctzung anderer Geistlichen und Schullehrer auf dem Lande, verwendet. Der Fonds ist aber nach dem starken Verlust, den das Stift erlitten hat, weit geringer, als der Gnadenthaler. Die Fruchtgef\u00e4lle betragen zwar \u00fcber 500. Malter. Dagegen belief sich im J. 1796. die ganze Geld-Einnahme, der hohen Fruchtpreise ungeachtet, nur auf ungef\u00e4hr 3300. Gulden.<\/p>\n<hr \/>\n<p>[Anmerkungen]<\/p>\n<div id=\"sdfootnote1\">\n<p class=\"sdfootnote\" align=\"JUSTIFY\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote1anc\" name=\"sdfootnote1sym\">a)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Die Westerburgischen zwei Achtel kaufte Graf Wilhelm Friedrich zu Nassau-Dietz von Graf Georg Wilhelm zu Leiningen-Westerburg im J. 1643. (26. Jun.) mit dem Schaumburgischen Hause zu Fachingen f\u00fcr 800. Reichsthaler. Der Mudersbachische Theil kam mit dem Tode Daniels von Mudersbach und Erl\u00f6schung des Mudersbachischen Mannsstammes 1600. (4. Jun.) an Hartmuth von Cronenberg, und 1704. nach Erl\u00f6schung des Cronenbergischen Mannsstammes an das Haus Nassau mit anderen er\u00f6fneten Cronenbergischen Lehen. Da der Mudersbachische Theil an Fachingen und Birlenbach Virneburgisch Lehen war, so mu\u00df in der Folge eine mir bis jetzt unbekannte Ver\u00e4nderung mit dem Dominio directo vorgegangen seyn.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote2\">\n<p class=\"sdfootnote\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote2anc\" name=\"sdfootnote2sym\">b)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Obernhof, welches Wenk Hess. Landesgesch. I. S. 531. zum Altendietzer Gerichte z\u00e4hlet, hatte sein eigenes Gericht, geh\u00f6rte aber nie zur Grafschaft Dietz, sondern war altes Nassauisches Eigenthum.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote3\">\n<p class=\"sdfootnote\" align=\"JUSTIFY\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote3anc\" name=\"sdfootnote3sym\">c)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Graf Adolf zu Nassau-Dietz bauete dieses Schlo\u00df im J. 1395 wieder auf, nachdem es \u00fcber hundert Jahre zerst\u00f6rt gelegen hatte.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote4\">\n<p class=\"sdfootnote\" align=\"JUSTIFY\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote4anc\" name=\"sdfootnote4sym\">d)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Diesen Ort und dessen Gemarkung kaufte F\u00fcrst Johann Ludwig zu Nassau-Hadamar 1644. und 1650. an sich, und verwandelte das Dorf in einen herrschaftlichen Hof. Unter dem F\u00fcrsten Franz Bernhard im J. 1691. ward aber durch einen Verkauf aus dem Hofe wieder ein Dorf.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote5\">\n<p class=\"sdfootnote\" align=\"JUSTIFY\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote5anc\" name=\"sdfootnote5sym\">e)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Bertzhahn war zum Theil Westerburgisch. Im J. 1611. (8. Febr.) \u00fcberlie\u00df aber Graf Georg zu Nassau-Katzenelenbogen dem Grafen Philipp Jacob zu Leiningen-Westerburg das ganze Kirchspiel Wilmeroth, oder die Orte Wilmeroth, Gerkenroth, Bertzhahn und Gersassen, als Afterlehen, mit dem Vorbehalt, da\u00df dieses Lehen nach Ausgang des Westerburgischen Mannsstammes an Nassau gegen Herauszahlung von 4000. R\u00e4dergulden an die Allodialerben, zur\u00fcckfallen solle. Westerburg cedirte dagegen 500. Gulden Erbrenten, welche von Westerburgischen Leibeigenen im Nassauischen, von Zehnten, und von G\u00fctern zu Emmerichenhain fielen. Graf Johann Ludwig zu Nassau-Hadamar erkaufte zwar im J. 1644. (2. Sept.) neuerding das Kirchspiel Wilmeroth von Graf [p. 16] Reinhard zu Westerburg um 4000. Gulden. Weil aber von Westerburg diese Ver\u00e4u\u00dferung in der Folge, als ung\u00fcltig, bei den Reichsgerichten angefochten ward; so trat Nassau durch einen Vergleich 1667. (19. Sept.) dieses Kirchspiel unter den vorigen Bedingungen an Westerburg mit der Ausnahme wieder ab, da\u00df die an den Grafen Reinhard im J. 1644. bezahlten 4000. Gulden bei einem k\u00fcnftigen R\u00fcckfall des Lehens, durch die Allodialerben nicht noch einmal gefordert werden k\u00f6nnten. Westerburg cedirte dagegen an Nassau die D\u00f6rfer Wilsenroth und Pottum, und Kur-C\u00f6lln, als Lehnsherr der Herrschaft Westerburg, gab dazu 1668. (9. Jan.) seine Einwilligung, jedoch nur auf so lange, als das Westerburgische Lehenrecht daran dauern w\u00fcrde.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote6\">\n<p class=\"sdfootnote\" align=\"JUSTIFY\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote6anc\" name=\"sdfootnote6sym\">f)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Dapperich war ein kleines Dorf. Graf Johann Ludwig zu Nassau-Hadamar kaufte aber im J. 1637. die Einwohner, welche meistens in das Westerburgische zogen, mit 3565 1\/2 Gulden aus, und seitdem ist dieser Ort ein herrschaftlicher Hof.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote7\">\n<p class=\"sdfootnote\" align=\"JUSTIFY\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote7anc\" name=\"sdfootnote7sym\">ff)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Einige hierhin geh\u00f6rige Urkunden finden sich in Ludolf Sicilim. Wetzlar. p. 324. und Hesse de superiorit. territ. in ciuit. Wetzlar. Hasso-Darmst. app. XVII.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote8\">\n<p class=\"sdfootnote\" align=\"JUSTIFY\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote8anc\" name=\"sdfootnote8sym\">g)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0In Ellar war vor alten Zeiten ein gr\u00e4fliches, jetzt vorl\u00e4ngst verfallenes Schlo\u00df. Graf Eberhard von Katzenelenbogen wollte auch aus diesem Dorfe eine Stadt machen, und wirklich erhielt er dazu im J. 1372. (10. Jul.) das Privilegium von K. Carl IV. Sein Vorhaben kam aber nicht zur Ausf\u00fchrung.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote9\">\n<p class=\"sdfootnote\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote9anc\" name=\"sdfootnote9sym\">h)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Siehe oben Not. e.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote10\">\n<p class=\"sdfootnote\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote10anc\" name=\"sdfootnote10sym\">i)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Diese Urkunde ist abgedruckt in Reinhards kl. Ausf. Th. 1. S. 53.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote11\">\n<p class=\"sdfootnote\" align=\"JUSTIFY\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote11anc\" name=\"sdfootnote11sym\">k)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Der Austausch-Rece\u00df ward bereits den 24. Februar 1772. von den Commissarien unterzeichnet. Die Ratification und Vollziehung erfolgte aber erst 1773. Nassau-Weilburg machte sich bei diesem Austausche zugleich anheischig, die von dem Stifte Worms zu Lehen gehenden D\u00f6rfer Neunkirchen, H\u00fcblingen und R\u00fcckershausen, von der Lehensverbindlichkeit frei zu machen, brachte dar\u00fcber auch die Urkunde des Wormser Lehnhofes vom 13. Aug. 1772. bey. Nassau-Weilburg nahm seitdem die ertauschten drei Viertel an L\u00f6hnberg, statt jener D\u00f6rfer, von Worms zu Lehen.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote12\">\n<p class=\"sdfootnote\" align=\"JUSTIFY\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote12anc\" name=\"sdfootnote12sym\">l)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Diese Meinung, und da\u00df Dietz die H\u00e4lfte an Laurenburg und der Esterau gehabt, bin ich versucht, f\u00fcr die wahrscheinlichste zu halten, weil ich sonst nicht zu erkl\u00e4ren wei\u00df, warum die Nassau-Walramische Linie statt zur H\u00e4lfte, so wie bei Nassau, In der ungetheilten Gemeinschaft der Esterau zu bleiben, nur zu einem Viertel berechtigt gewesen seyn sollte. Da\u00df aber Nassau-Katzenelenbogen, nachdem dasselbe durch den Katzenelenbogischen Vertrag die Dietzischen und nachher Epsteinischen und Katzenelenbogischen Antheile der Esterau mit ihrem eigenen Antheile wieder consolidirt hatte, wirklich drei Viertel, und Nassau-Saarbr\u00fccken nur Ein Viertel hatte, beweisen die Theilungen zwischen Graf Johann des \u00e4ltern S\u00f6hnen, und der Tauschbrief \u00fcber das Saarbr\u00fcckische Viertel.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote13\">\n<p class=\"sdfootnote\" align=\"JUSTIFY\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote13anc\" name=\"sdfootnote13sym\">ll)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Das anf\u00e4ngliche Dorf Camberg hatte zwar schon von K. Rudolf 1281. (27. Aug.) Stadtrechte, und 1336. (18. Mai) deren Best\u00e4tigung von K. Ludwig dem Bayern erhalten. Es ward aber erst unter Graf Gerhard VII. Gebrauch davon gemacht, welcher auf ein nochmaliges von K. Carl IV. 1365. (15. Jul.) ertheiltes Privilegium diesen Ort mit [p. 29] Mauren und Thoren versah. S. auch Hontheim Prodr. p. 1074. und 1086., wo aber die Zeit um einige Jahre zu fr\u00fche angegeben wird.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote14\">\n<p class=\"sdfootnote\" align=\"JUSTIFY\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote14anc\" name=\"sdfootnote14sym\">m)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Graf Henrich zu Sayn redet in einer Schenkungsurkunde f\u00fcr das Kloster Dirstein vom J. 1221. auch von einer ihm zu Mensfelden zustehenden Gerichtsbarkeit. Es findet sich aber keine weitere Spur davon.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote15\">\n<p class=\"sdfootnote\" align=\"JUSTIFY\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote15anc\" name=\"sdfootnote15sym\">n)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Ich bezweifle hiernach, da\u00df die Pfandschaft, welche die Nassau-Saarbr\u00fcckische Linie, nach Wenk, am a. O. S. 575. bereits im Anfange des vierzehnten Jahrhunderts an Weilnau gehabt haben soll, sich auch auf Alten-Weilnau erstreckt habe. Nirgends ist eine Spur davon in Altenweilnauischen Urkunden. Wenigstens mu\u00df die Verpf\u00e4ndung nur von kurzer Dauer gewesen seyn.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote16\">\n<p class=\"sdfootnote\" align=\"JUSTIFY\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote16anc\" name=\"sdfootnote16sym\">o)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0In einer Urkunde vom J. 1362. Mont. n. Trinit. in Hontheim Hist. Trev. II. p. 224. erkl\u00e4rt Graf Gerhard zu Dietz, da\u00df er Weilnau von einem Abte zu Hirschfeld zu Lehen trage. Eben so kommen die Zenten zu Kirchdorf, Sindersbach und <\/span>Bubenheim<span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-size: small;\">, und ein Hof zu Kirchdorf, dem nachherigen Kirberg, als Hirschfeldisches Lehen der Grafen von Dietz vor. Abt Ludwig zu Hirschfeld ertheilt seine Einwilligung den Grafen Gottfried und Gerhard von Dietz 1336. d. Vit. et Mod. wegen des dotalitii, welches des letzteren Gemahlin Jutte auf diese <\/span><\/span>Lehnszehnten<span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-size: small;\"> und G\u00fcter angewiesen war. Auch findet sich noch ein Lehnbrief des Abts Johann f\u00fcr den Grafen Gerhard vom J. 1357. d. Vit. in welchem aber die Lehnst\u00fccke nicht benannt sind. Wie diese Lehnbarkeit hiern\u00e4chst in Abgang gekommen, ist unbekannt.<\/span><\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote17\">\n<p class=\"sdfootnote\" align=\"JUSTIFY\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote17anc\" name=\"sdfootnote17sym\">p)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Der Kaufbrief selbst ist mir nicht zu Gesicht gekom- [p. 36] -men. Der Kauf muss aber 1565. oder 66. geschehen seyn. Dann Nassau-Weilburg macht denselben in einem Schreiben vom 23. Febr. 1566. an Nassau-Katzenelenbogen bekannt, und verlangt dessen Beistimmung zur einzunehmenden Huldigung.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote18\">\n<p class=\"sdfootnote\" align=\"JUSTIFY\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote18anc\" name=\"sdfootnote18sym\">q)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Wenk 1. S. 533. rechnet auch noch zu der alten Grafschaft Dietz die Vogtei Ems und das Amt L\u00f6hnberg. Beide geh\u00f6ren aber zu den alten Nassauischen Besitzungen, und die Grafen von Dietz haben nie Theil daran gehabt. Auch ist es ein Irrthum, wenn eben daselbst Dirstein das heutige Oranienstein, in das Amt L\u00f6hnberg versetzt wird.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote19\">\n<p class=\"sdfootnote\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote19anc\" name=\"sdfootnote19sym\">r)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0S. m. Miszell. zur Dipl. u. Gesch. p. 106.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote20\">\n<p class=\"sdfootnote\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote20anc\" name=\"sdfootnote20sym\">s)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Corden dict. germ. de Archidiac. Trevir.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote21\">\n<p class=\"sdfootnote\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote21anc\" name=\"sdfootnote21sym\">t)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0W\u00fcrdtwein Dioeces. Mogunt. T. III. p. 10. und 47.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdfootnote22\">\n<p class=\"sdfootnote\" align=\"JUSTIFY\"><a class=\"sdfootnotesym\" href=\"#sdfootnote22anc\" name=\"sdfootnote22sym\">u)<\/a><span style=\"font-size: small;\">\u00a0Guden. Cod. dipl. II. p. 15. Fischers Isenb. Geschl. Reg. in Urk. Buch. S. 28. Siehe auch Vita Ludov. Com. Arnstein. bei Kremer und anderw\u00e4rts.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<hr \/>\n<p><span style=\"font-size: small;\"><b>Letztes Update: 26. September 2017<\/b><\/span><br \/>\n<span style=\"font-size: small;\"><b>Ralph Jackmuth<\/b><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Johannes von Arnoldi: Geschichte der Grafschaft Diez aus: Geschichte der Oranien-Nassauischen L\u00e4nder und ihrer Regenten Band 2, Hadamar 1800, p. 3-52 Die Abhandlung umfasst \u00fcberwiegend die geographische Beschreibung der ehemaligen Grafschaft Diez und ihrer zw\u00f6lf Kirchspiele oder Gerichte (davon 6 auf dem Westerwald), wie sie 1564 noch existierten, und weitere umliegende \u00e4ltere Landesteile. 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